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   BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09   

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BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09 (https://dejure.org/2009,2003)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 (https://dejure.org/2009,2003)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 (https://dejure.org/2009,2003)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BauGB § 14, § 214
    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes Verfahren; Bekanntmachung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 14, § 214
    Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung; Rückwirkung; Veränderungssperre; ergänzendes Verfahren

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB §§ 14, 214
    Inhaltliches Mindestmaß eines zu erwartenden Bebauungsplans als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Erkennbarkeit eines Mindestmaßes des Inhalts eines zu erwartenden Bebauungsplans; Geeignetheit eines Mindestmaßes an Vorstellungen zur Steuerung der Entscheidung einer Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes Verfahren; Bekanntmachung

  • Judicialis

    BauGB § 14; ; BauGB § 214

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215a
    Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Erkennbarkeit eines Mindestmaßes des Inhalts eines zu erwartenden Bebauungsplans; Geeignetheit eines Mindestmaßes an Vorstellungen zur Steuerung der Entscheidung einer Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veränderungssperre: Mindestanforderung an vorh. Planung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 42
  • DÖV 2010, 326
  • BauR 2010, 65
  • ZfBR 2010, 75
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre Rechnung getragen; denn mit dem in Kenntnis der gesetzlichen Inkrafttretensregelung gefassten Satzungsbeschluss ist die Erwartung verbunden, die Veränderungssperre werde nun auch alsbald in Kraft gesetzt werden (Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7 = BRS 63 Nr. 42).

    Die Anordnung der Rückwirkung einer Veränderungssperre nach einer fehlgeschlagenen Bekanntmachung stellt sich nicht als eine materielle Änderung der Satzung dar (Urteil vom 10. August 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
    Bereits unter der Geltung von § 215a BauGB war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein ergänzendes Verfahren auch mit dem Ziel durchgeführt werden darf, materiellrechtliche Fehler einer Satzung zu beheben (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 ).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
    Sie bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - (Buchholz 406.11 § 15 BBauGB Nr. 6 = BRS 50 Nr. 103), wonach eine Zurückstellung nicht auf eine reine Negativplanung gestützt werden kann.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch der Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde übereinstimmend ausgehen, darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ).
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
    Die Beschwerde stellt sich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - (Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = BRS 54 Nr. 77) und die diesen Beschluss wiedergebende Kommentierung bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg (BauGB, Stand September 2004, Rn. 41 zu § 14 BauGB) auf den Standpunkt, da das Vorliegen eines Beschlusses der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre sei, scheide ein rückwirkendes Inkraftsetzen aus.
  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 und vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ).
  • VGH Bayern, 21.12.2012 - 2 N 10.230

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 -) sei hier nicht anwendbar, da in diesem Fall der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss nicht gefasst war und nach Nachholung dieses Beschlusses die - an sich beschlossene - Veränderungssperre nun rückwirkend in Kraft gesetzt worden war.

    Jedoch muss sich der Sicherungszweck entweder aus der Satzung selbst oder aus ihrer Entstehungsgeschichte und den dazu vorhandenen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685; U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138; B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42; U.v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - juris).

    Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben (vgl. explizit BVerwG, B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42; BayVGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - BayVBl 2011.309).

    Die von Stock (in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: 1.09.2012, § 16 Rn. 8) vertretene Auffassung, eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Veränderungssperre komme nicht in Betracht, weil das ursprüngliche Aufstellungsverfahren nicht einmal äußerlich zum Abschluss gebracht worden sei und der Satzung mit der zunächst unterlassenen Beschlussfassung ein unverzichtbarer Geltungsgrund fehle, bezieht sich offensichtlich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.10.2009 (- 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42), ohne diesen jedoch zu nennen.

    Das Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 1.10.2009 - 4 B 34/09 - NVwZ 2010, 42) spricht hingegen von der Möglichkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung auch einer Veränderungssperre.

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Das Ziel der gesicherten Planung ist nicht nur ausreichend konkretisiert (1.) und grundsätzlich legitim (2.); es lässt sich auch mit dem der Beigeladenen zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarium umsetzen (3.).35 1. Es steht - auch für die Klägerin - außer Frage, dass das Ziel der gesicherten Planung, Mobilfunkanlagen in dem um das Grundstück des Bahnhofsgebäudes erweiterten Baugebiet auszuschließen, wenn eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen von anderen, nicht im oder am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden kann, in den erkennbaren Unterlagen und Umständen der Planung (BVerwG vom 12.8.2009 NVwZ 2010, 42 = ZfBR 2010, 75 = UPR 2010, 73) hinreichend klar zum Ausdruck kommt.
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