Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 02.04.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12   

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https://dejure.org/2012,8302
BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12 (https://dejure.org/2012,8302)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2012 - 4 B 11.12 (https://dejure.org/2012,8302)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 (https://dejure.org/2012,8302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 155 VwGO, § 169 S 1 GVG
    Zum Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung aufgrund des fehlenden Aushangs einer Terminstafel vor dem Sitzungssaal

  • rewis.io

    Zum Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 55
    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung aufgrund des fehlenden Aushangs einer Terminstafel vor dem Sitzungssaal

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mündliche Verhandlung im Rathaus: Bekanntmachung notwendig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1097
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12
    Hierzu hätte sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und angeben müssen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

    Es fehlt die Bezeichnung eines abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00

    Klage gegen die Genehmigung für die Einrichtung einer Prägewerkstatt für

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12
    Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Beschluss des Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - (BRS 63 Nr. 41) abgewichen.
  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12
    Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89

    Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12
    Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 71.70

    Weitere Abwägungen mit privaten Belangen bei § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2012 - 4 B 11.12
    Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

    Eine Verhandlung ist im Sinne dieser Vorschriften öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 38 und vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097 Rn. 3).
  • OVG Thüringen, 22.05.2017 - 1 ZKO 468/16

    Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun eines

    Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097).
  • BVerwG, 10.01.2020 - 4 BN 52.19

    Öffentlichkeit der Verhandlung bei einem Ortstermin

    Eine Verhandlung ist im Sinne dieser Vorschriften öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 38, vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097 Rn. 3 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 12).

    In diesem Fall ist es nicht geboten, die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 a.a.O. Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12

    Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag

    Denn eine Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss, denn das Merkmal der Öffentlichkeit setzt eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2012 - BVerwG 4 B 11.12 -, BauR 2012, 1097; vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120.98 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9 = DVBl 1999, 95; vom 15. September 1994 - BVerwG 1 B 170.93 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8; vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 -, juris; vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1; vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 -, JR 1972, 521).
  • BVerwG, 19.09.2023 - 9 B 14.23

    Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG

    Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - 4 CB 71.10 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1, vom 17. November 1989 - 4 C 39.89 - juris Rn. 3 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 12); insbesondere muss die mündliche Verhandlung - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1994 - 1 B 170.93 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8, vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - juris Rn. 3 und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 51).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15

    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft;

    Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2017 - 2 L 23/16

    Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges

    Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 - BVerwG 4 B 11.12 -, juris RdNr. 3).
  • BSG, 30.08.2018 - B 2 U 231/17 B
    Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung im Gebäude des LSG erforderlich war (vgl dazu BAG vom 22.9.2016 - 6 AZN 376/16 - NZA 2016, 1356; BVerwG vom 15.3.2012 - 4 B 11/12 - BauR 2012, 1097) , denn die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass für einen entsprechenden Aushang im Gebäude des LSG mit Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung in P. eine Anordnung an die Geschäftsstelle in der Ladungsverfügung erforderlich oder üblich gewesen sein könnte.
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8954
OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12 (https://dejure.org/2012,8954)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.04.2012 - 1 OA 48/12 (https://dejure.org/2012,8954)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. April 2012 - 1 OA 48/12 (https://dejure.org/2012,8954)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenerstattung für ein Privatgutachten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erstattung von Kosten für ein vom Nachbarn privat eingeholtes Lärmgutachten i.R.d. Eilverfahrens bei praktischer Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    NBauO § 46 Abs. 1 S. 2
    Erstattung von Kosten für ein vom Nachbarn privat eingeholtes Lärmgutachten i.R.d. Eilverfahrens bei praktischer Vorwegnahme der Hauptsache

  • ibr-online

    Verwaltungsprozess - Nachbarstreit: Kosten für Lärmgutachten zu erstatten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung von Kosten für ein vom Nachbarn privat eingeholtes Lärmgutachten i.R.d. Eilverfahrens bei praktischer Vorwegnahme der Hauptsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1828
  • DÖV 2012, 572
  • BauR 2012, 1097
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 (- 4 KSt 1003.06 -, juris) nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Gutachten für ein Eilverfahren erstattet worden sei.

    7 Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für die Klage im Verfahren der Hauptsache betreffend einen (hier: luftverkehrsrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss Bedeutung erlangt hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind (Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 -, NJW 2007, 453).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Die Frage der Erstattungsfähigkeit entscheidet sich ihrerseits nicht nach dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, sondern nur danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt auch nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11 -, juris; ferner BVerfG, 1. K. d. 1. Senats, Beschl. v. 8.12.2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, 1276).
  • BGH, 09.02.2012 - VII ZB 95/09

    Kostenfestsetzung: Prozessuale Kostenerstattung der zuvor erfolglos auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Unter Umständen besteht zwar auch ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - VII ZB 95/09 -, juris).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Die Frage der Erstattungsfähigkeit entscheidet sich ihrerseits nicht nach dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, sondern nur danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt auch nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11 -, juris; ferner BVerfG, 1. K. d. 1. Senats, Beschl. v. 8.12.2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, 1276).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 1 ME 107/11

    Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Vorlage von Lärm- und Geruchsgutachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Solche Gutachten gehören zu den Bauvorlagen im Sinne des § 71 NBauO; die für sie entstehenden Kosten sind vom Bauherrn abschließend selbst zu tragen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, DVBl. 2011, 1297).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 13 OA 207/11

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private Sachverständige bei notwendiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Maßgeblich sind aber die nunmehr auch vom 13. Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012 (- 13 OA 207/11 -, NuR 2012, 194) noch einmal - für die Frage der Erstattungsfähigkeit "nachgelagerter Planungskosten" - zusammengefassten Grundsätze (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2009 - 5 S 1904/09 -, RdL 2010, 76):.
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2012 - 1 ME 188/11

    Anspruch eines Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    In Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis hat der Senat in einem ähnlichen Fall jüngst ausgeführt (Beschl. v. 19.1.2012 - 1 ME 188/11 -, juris):.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 5 S 1904/09

    Kostenfestsetzung - Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12
    Maßgeblich sind aber die nunmehr auch vom 13. Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012 (- 13 OA 207/11 -, NuR 2012, 194) noch einmal - für die Frage der Erstattungsfähigkeit "nachgelagerter Planungskosten" - zusammengefassten Grundsätze (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2009 - 5 S 1904/09 -, RdL 2010, 76):.
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2024 - 1 OA 67/23

    Kostenerstattung; Privatgutachten; Erstattungsfähigkeit von Kosten eines

    Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2020 - GrSen 1.19 -, BVerwGE 168, 39 = NVwZ 2021, 997 = juris Rn. 15 m.w.N.; v. 29.9.2020 - 9 KSt 3.20 -, NVwZ 2021, 78 = juris Rn. 11) oder im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst oder vorweggenommen hat (Senatsbeschl. v. 2.4.2012 - 1 OA 48/12 -, NJW 2012, 1828 = BauR 2012, 1097 = BRS 79 Nr. 191 = juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2015 - 1 OA 13/15

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Sachverständigengutachten

    v. 2.4.2012 - 1 OA 48/12 -, Vnb.):.

    Eine Richtigkeitskontrolle muss sich das Gutachten nicht gefallen lassen; schließlich hätte der Nachbar im Erfolgsfalle seinerseits auch dann einen Erstattungsanspruch, wenn sein zur Erläuterung des Tatsachenvortrags unterbreitetes Gutachten immerhin Anlass zur Nachfrage und gerichtlichen Aufklärung gegeben hätte, ohne dass es diese Fragen schon erschöpfend (und richtig) beantwortet hätte (vgl. dazu insbes. Senatsb. b. 2.4.2012 - 1 OA 48/12 -, Vnb);.

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21

    Ablehnung wegen Unvollständigkeit; Bauantrag; Behördenentscheidung, letzte;

    Auch wenn die Prüfung der inhaltlichen Vollständigkeit bei komplexeren Vorhaben, insbesondere solchen, die - wie hier - erst nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zum konkreten Immissionsverhalten beurteilt werden können (zur Aufforderung an den Bauherrn, immissionsrechtliche Gutachten vorzulegen, vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, juris Rn. 32, noch zur Vorgängerregelung in § 71 Abs. 2 NBauO a.F., heute § 67 NBauO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 2.4.2012 - 1 OA 48/12 -, BRS 79 Nr. 191 = BauR 2012, 1097 = juris Rn. 9; Fricke, in: Spannowsky/Otto, BeckOK, Bauordnungsrecht Niedersachsen, 21. Ed. Stand 1.12.2021, § 67 Rn. 19), umfangreicher ausfallen kann, als dies bei "Durchschnitts"-Bauvorhaben regelmäßig der Fall ist, so verlässt die Bauaufsichtsbehörde den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO nicht, wenn sie die vorgelegten Bauunterlagen, beispielsweise ein notwendiges Geruchsgutachten, ihrerseits auf inhaltliche Vollständigkeit prüft, den Bauherrn bei Unvollständigkeit zur Nachbesserung auffordert und die weitere Bearbeitung des Bauantrags nach fruchtlosem Verstreichenlassen der eingeräumten Nachbesserungsfrist ablehnt.
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