Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12   

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BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12 (https://dejure.org/2012,11685)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2012 - 4 B 10.12 (https://dejure.org/2012,11685)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 4 B 10.12 (https://dejure.org/2012,11685)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB
    Zur Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich

  • Wolters Kluwer

    Trennung zwischen 'privilegierungsfähigem' jagdlichen Ausbildungs- und Übungsschießen auf der einen und 'nicht privilegierungsfähigem' sportlichen und Wettkampfschießen auf der anderen Seite

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 132 Abs. 2
    Trennung zwischen 'privilegierungsfähigem' jagdlichen Ausbildungs- und Übungsschießen auf der einen und 'nicht privilegierungsfähigem' sportlichen und Wettkampfschießen auf der anderen Seite

  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwägung bei Schießplatzerrichtung im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1360
  • ZfBR 2012, 573
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.02.2009 - 7 B 46.08

    Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Neubau

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene "Trennung zwischen "privilegierungsfähigem" jagdlichen Ausbildungs- und Übungsschießen auf der einen und "nicht privilegierungsfähigem" sportlichen und Wettkampfschießen auf der anderen Seite" stehe in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150), bestätigt durch Beschluss vom 10. Februar 2009 - BVerwG 7 B 46.08 - (BRS 74 Nr. 108).

    Zwar trifft es zu, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (Urteil vom 28. April 1978 a.a.O.; Beschlüsse vom 9. September 2004 - BVerwG 4 B 58.04 - BRS 67 Nr. 96 und vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob an der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit ein überwiegendes allgemeines Interesse besteht (Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143; Beschluss vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

    Das ist Aufgabe des Tatsachengerichts und einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (Beschluss vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.11.1977 - 4 C 30.75

    Binnenfischerei als Landwirtschaft; Errichtung eines Schuppens für Sportfischerei

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Entscheidend ist, ob an der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit ein überwiegendes allgemeines Interesse besteht (Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143; Beschluss vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

    Es genügt daher nicht, dass eine Schießanlage auch von Jägern (vgl. dazu auch Urteil vom 4. November 1977 a.a.O.) oder anderen Personen genutzt werden soll, die berechtigt sind, Schusswaffen zu führen und bei denen deswegen ein allgemeines Interesse daran besteht, dass sie sich im Umgang mit der Waffe auch üben.

  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 53.76

    Privilegierung eines Schießplatzes im Außenbereich; Verzicht auf den Schutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene "Trennung zwischen "privilegierungsfähigem" jagdlichen Ausbildungs- und Übungsschießen auf der einen und "nicht privilegierungsfähigem" sportlichen und Wettkampfschießen auf der anderen Seite" stehe in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150), bestätigt durch Beschluss vom 10. Februar 2009 - BVerwG 7 B 46.08 - (BRS 74 Nr. 108).

    Zwar trifft es zu, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (Urteil vom 28. April 1978 a.a.O.; Beschlüsse vom 9. September 2004 - BVerwG 4 B 58.04 - BRS 67 Nr. 96 und vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.05.2010 - 4 BN 15.10

    Anforderungen an Verfahrensrüge bzgl. freier Beweiswürdigung und

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind (stRspr vgl. nur Beschluss vom 31. Mai 2010 - BVerwG 4 BN 15.10 - BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1979 - VII A 439/77

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Wie die Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 1979 - VII A 439/77 - deutlich macht, bringt das Oberverwaltungsgericht mit diesem Hinweis nur zum Ausdruck, dass solche Anlagen einen Standort am Rande der bebauten Ortsteile einer Gemeinde finden können.
  • BVerwG, 09.09.2004 - 4 B 58.04

    Pferdehaltung im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Zwar trifft es zu, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (Urteil vom 28. April 1978 a.a.O.; Beschlüsse vom 9. September 2004 - BVerwG 4 B 58.04 - BRS 67 Nr. 96 und vom 10. Februar 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 13.09.1989 - 4 B 93.89

    Privater Sportboothafen - Individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 257 und vom 29. November 1991 - BVerwG 4 B 209.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 278).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 4 B 209.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 257 und vom 29. November 1991 - BVerwG 4 B 209.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 278).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind (stRspr vgl. nur Beschluss vom 31. Mai 2010 - BVerwG 4 BN 15.10 - BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12
    3.1 Die Gehörsrüge, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf das Verfahren der Anhörungsrüge und der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460) geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur Konzeption des Gesamtvorhabens mit Angaben zur Zahl der jeweiligen Benutzer sowie die von ihm vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen außer Betracht gelassen, bleibt ohne Erfolg.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13

    Schießplatz im Außenbereich zur Befriedigung individueller oder überwiegend

    Eine Voranfrage des Klägers zur baulichen Nutzung der auf den Flurstücken ... und ... vorhandenen Gebäude vom 06.05.2005 lehnte der Beklagte ab; die diesbezügliche Klage blieb erfolglos (Urt. des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2008 (VG 2 A 36/06); Urt. des Senats vom 15.11.2011 (OVG 1 LB 8/11); Beschl. des BVerwG vom 09.05.2012 (4 B 10.12)).

    Das entspricht - exakt - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, 4 B 10.12, BauR 2012, 1369 [bei Juris Rn. 8], sowie Beschl. v. 10.02.2009, 7 B 46.08, BRS 74 Nr. 108 [bei Juris Rn. 8 f.]), die dem Kläger aus dem vorangegangenen Verfahren zur Voranfrage vom 06.05.2005 bekannt ist.

    Der Kläger meint eine Divergenz darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - und auch der Senat (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) - nur das jagdliche Ausbildungs- und Übungsschießen als privilegierungsfähig (i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) bezeichnet hat, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) über die privilegierte Zulässigkeit von Schießsportanlagen erst "auf der (zweiten) Ebene der umfassenden Bewertung" zu entscheiden sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O., Rn. 9) ausgeführt, dass der Senat sich der Möglichkeit einer Privilegierung nicht grundsätzlich verschlossen, sondern ausdrücklich zugrunde gelegt hat, dass Schießplätze und -stände im Außenbereich privilegiert sein können, wenn sie überwiegend für Schießübungen von Jägern oder anderen zum Führen von Schusswaffen berechtigten Personen vorgesehen sind.

    In seinem Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O., Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:.

    Die allgemeinen Voraussetzungen für die planungsrechtliche Privilegierung einer Schießsportanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) und des Senats (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) zu entnehmen; daraus ist - zugleich - abzuleiten, dass es auf die Vorhaben- und Betriebsbeschreibung bzw. "Baubedingungen" der Gesamtanlage ankommt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 2 A 255/20

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Erteilung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 B 10.12 -, juris, Rn. 7, und vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, juris Rn. 7.

    Dieses Abgrenzungskriterium habe das Bundesverwaltungsgericht auch in der jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 B 10.12 -, juris) als maßgebliches Abgrenzungskriterium herausgestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - 10 A 237/11

    Anspruch eines Grundstückeigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012- 4 B 10.12 -, BauR 2012, 1360, m. w. N.
  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 9 K 5542/10

    Außenbereich, Privilegierung, Hundeschule, Hundepension

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 - 4 B 109/91 -, juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274, und vom 9. Mai 2012 - 4 B 10/12 -, juris Rn 7 = BauR 2012, 1360; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 - juris Rn 31 = BauR 2013, 1246.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sprengstofflagern

    Ob bei dem Vorhaben im Außenbereich die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund steht oder die Annahme eines überwiegenden allgemeinen Interesses die Errichtung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten Umstände des konkreten Vorhabens würdigenden Wertung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 B 10.12 -, BauR 2012, 1360 ).
  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 1 ZB 14.1205

    Keine Privilegierung im Außenbereich für landwirtschaftlich-tiertherapeutische

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es entgegen den Ausführungen der Kläger auf die Frage, ob eine zur Versagung der Privilegierung führende Beschränkung des Kreises der Benutzer vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 9.5.2012 - 4 B 10.12 - BauR 2012, 1360 zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines überwiegenden allgemeinen Interesses im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich; U.v. 16.6.1994 a.a.O.; U.v. 4.11.1977 a.a.O.).
  • VG Ansbach, 27.01.2016 - AN 9 K 15.01273

    Beseitigungsverfügung für einen Bauwagen

    Erforderlich ist immer, dass es auch einem öffentlichen Interesse dient, welches den Willen des Gesetzgebers, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, zu überwinden vermag (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, B. v. 9.5.2012, Az.: 4 B 10.12, Rn. 7 - juris).
  • VG Meiningen, 30.04.2014 - 5 K 485/11

    Drittanfechtung einer Nachbargemeinde: Zulässigkeit eines Schießstandes im

    Ob, in welchem Umfang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 09.05.2012, 4 B 10/12 - zitiert nach Juris Rdnr. 7).
  • VGH Bayern, 09.10.2023 - 1 CS 23.1480

    Anordnung der Beseitigung eines Erdwalls

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2012 - 4 B 10.12 - BauR 2012, 1360; B.v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299).
  • VG Würzburg, 22.06.2022 - W 4 K 22.1051

    Hundeschule im Außenbereich, nicht privilegiert, Rücknahme einer Baugenehmigung,

    Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 - 4 B 109/91 - juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274, und vom 9. Mai 2012 - 4 B 10/12 - juris Rn 7 = BauR 2012, 1360; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 - juris Rn 31 = BauR 2013, 1246).
  • VG Minden, 15.05.2018 - 1 K 2562/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2020 - 10 E 592/20
  • VG Würzburg, 22.06.2022 - W 4 K 22.1053

    Beseitigungsanordnung, Hundeschule im Außenbereich

  • VG Würzburg, 22.06.2022 - W 4 K 21.1146

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Hundetherapiezentrum im Außenbereich

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12995
OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11.OVG (https://dejure.org/2012,12995)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 C 10662/11.OVG (https://dejure.org/2012,12995)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. April 2012 - 1 C 10662/11.OVG (https://dejure.org/2012,12995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre - fehlende Konkretisierung der zu sichernden Bauleitplanung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkretisierung einer Planung bei Planung für ein großräumiges Gebiet mit lediglich pauschalen Planungszielen als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Konkretisierung einer Planung bei Planung für ein großräumiges Gebiet mit lediglich pauschalen Planungszielen als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre

  • ibr-online

    Wann gilt Veränderungssperre als erforderlich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 1039
  • BauR 2012, 1360
  • BauR 2012, 1995
  • ZfBR 2012, 579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Betroffen werde auch die durch das Urteil 1 A 10481/09.OVG festgelegte Trasse der Zu- und Abfahrt bezüglich der Abbau- und Rekultivierungsflächen.

    Tatsächlich sei die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung eine reine Verhinderungsplanung, die das rechtskräftige Urteil 1 A 10481/09.OVG unterlaufen solle.

    Der Bauleitplanung stehe daher auch nicht das Urteil 1 A 10481/09.OVG entgegen, weil die Planung für eine Abstimmung der Trassenführung im Rahmen der Abwägung offen sei.

    Zwar könnte nach den dem Senat aufgrund der vorrangegangenen Verfahren hinreichend geläufigen Gesamtumständen einiges dafür sprechen, dass eigentliches Ziel der hier in Rede stehenden Planung die bloße Verhinderung des Sandabbaus auf dem Laurenziberg ist und das eingeleitete Planaufstellungsverfahren in dem Bemühen, den Sandabbau zu verhindern, lediglich einen weiteren Schachzug darstellt, nachdem die Antragsgegnerin in dem Verfahren 1 A 10481/09.OVG unterlegen ist.

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990, BauR 1991, 165 m.w.N.) anerkannt, dass es ein generelles Verbot "negativer" Festsetzungen nicht gibt und solche "negative" Zielvorstellungen der Kommunen nicht von vornherein illegitim sind.

    Ob dieser - positive - Inhalt der Planung allerdings dem wahren Willen der Gemeinde entspricht oder nur vorgeschoben wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984 ff.).

    Zu einer vergleichbaren Situation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 20.10.1978 - 4 C 48.76

    Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Er gebietet, zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obwohl für den Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 BVerwG 4 C 48.76 - ZfBR 1979, 34 [35]).".
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41 ff.).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 16.03

    Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung; Festsetzung auch der Höhe der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Im Übrigen könnte die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis unabhängig hiervon aus dem Umstand ableiten, dass sie Antragstellerin in einem bergrechtlichen Verfahren auf Zulassung des Sandabbaus ist, dem die angegriffene Veränderungssperre entgegensteht (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Mai 2001, UPR 2002, 158 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 2064 f. zu früheren Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der insoweit auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar ist [s. insoweit Kopp/Schenke, 16. Aufl., § 47 VwGO Rn. 44 und 54], sowie BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 1256 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2011 - 1 C 11407/10

    Normenkontrollverfahren - zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Die Sperre kann damit vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Belastung bestehender Baurechte - bzw. hier in Rede stehende Abbaurechte - auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 GG ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben auch tatsächlich in einem vertretbaren Maß taugt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 11407/10.OVG - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10

    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier:

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteil wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Oktober 2010 (BVerwG 9 B 1.10) zurückgewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2011 - 1 A 10473/07

    Klage gegen "Grube Marta" abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11
    Letzteres erscheint indessen als wenig wahrscheinlich, da dem Senat aus anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 - 1 A 10473/07.OVG -) bekannt ist, dass sich ein Gesteinstagebauvorhaben und die Beachtung der Vorgaben des Vogelschutzes nicht ausschließen.
  • VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092

    Unwirksame Veränderungssperre bei nicht hinreichend konkretisierter Planung

    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11).

    Einer städtebaulichen Vorstellung, nach der in einem ca. 58 ha großen Gebiet im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde mit ca. 3.000 Einwohnern der Nutzungskonflikt zwischen (wo auch immer entstehender) Wohnnutzung, (wo auch immer verbleibender und wie auch immer inhaltlich auszugestaltender) landwirtschaftlicher Nutzung und (wo auch immer angedachten) Verkehrswegen geregelt werden soll, lässt sich jedenfalls so lange kein hinreichend konkretes Planungskonzept für eine Veränderungssperre entnehmen, als die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht zumindest grob bezeichnet werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - BauR 2012, 1360 ff. = juris Rn. 27 ff.; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9).

    Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter und die Erwägung, diese durch Festsetzungen sichern und fördern zu wollen, ohne jegliche Konkretisierung, wie dies in der Fläche des großräumigen Plangebiets letztlich aussehen soll, vermag insofern keine Kompensation zu leisten (OVG Rh-Pf., U. v. 26.4.2012 a. a. O. juris Rn. 27).

  • VG Ansbach, 30.07.2014 - AN 11 K 14.00328

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen

    Der Stand der Planung und insbesondere das Sicherungsbedürfnis hierfür können sich aber auch (ergänzend) aus der betreffenden Beschlussvorlage der Verwaltung (BeckOK § 14 BauGB Rn. 61, OVG RhPf, U.v. 26.4.2012 - 1 C 10662/11 - juris), aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung und sogar aus anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen, wie beispielsweise auch eine anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte (BVerwG, B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - juris), ergeben.
  • VGH Bayern, 07.12.2012 - 22 CS 12.2328

    Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

    Soweit in der Rechtsprechung eine dahingehende Forderung erhoben wurde (vgl. z.B. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984/986; OVG RhPf vom 26.4.2012 ZfBR 2012, 579/580), lag dem jeweils die Fallgestaltung zugrunde, dass die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein großräumiges Gebiet beschlossen und in diesem Zusammenhang jeweils ein Konglomerat an planerischen Zielvorstellungen geäußert hatte, ohne auch nur näherungsweise zu erkennen zu geben, in welchen Teilen des Plangebiets die einzelnen, zum Teil grob voneinander abweichenden Ziele verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O., S. 985 f.: geplante Schaffung von Sondergebieten für Windenergienutzung, von Kompensationsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und öffentlichen Grünflächen bei gleichzeitig angestrebter Freihaltung gewisser Bereiche des Stadtgebiets von Windenergieanlagen zugunsten von Schutzgütern wie Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Anwohnerschutz; OVG RhPf vom 26.4.2012, a.a.O.: Beschreibung des große Teile des Stadtgebiets umfassenden Plangebiets "in eher blumigen Worten" und Erwähnung eines zu schaffenden Naherholungsschwerpunkts sowie der Anliegen "Ergänzung und Aufwertung der bestehenden, erholungsrelevanten Infrastruktur", "gezielte Förderung und Erhaltung der charakteristischen Landschaft", "Umsetzung des kommunalen Ökokontos" sowie "Vogel-" und "Naturschutz", verbunden mit einem Hinweis auf das Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten).
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