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   BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11   

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https://dejure.org/2011,1504
BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11 (https://dejure.org/2011,1504)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2011 - 4 BN 20.11 (https://dejure.org/2011,1504)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - 4 BN 20.11 (https://dejure.org/2011,1504)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 6 BauGB, § 47 Abs 2 VwGO
    Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem kleinen, dörflichen Ortsteil als städtebaulich relevanter Bezug

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Beschwerde bei Verletzung von subjektiven Rechten i.R.e. Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von psychisch kranken Menschen im allgemeinen Wohngebiet

  • rewis.io

    Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem kleinen, dörflichen Ortsteil als städtebaulich relevanter Bezug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründetheit einer Beschwerde bei Verletzung von subjektiven Rechten i.R.e. Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von psychisch kranken Menschen im allgemeinen Wohngebiet

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übergriffe von Heimbewohnern: Städtebauliche Relevanz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012, 90
  • BauR 2012, 621
  • ZfBR 2012, 258
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11
    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr).

    Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O. und Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 3).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11
    Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

    In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen; abzuwägen sind nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.1989 - 4 B 26.89

    Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im reinen Wohngebiet; Lärmimmissionen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11
    Handelt es sich um Auswirkungen, die nicht auf die Verwirklichung des Vorhabens selbst, sondern auf das Fehlverhalten von Bewohnern einer Einrichtung zurückzuführen sind, haben diese Auswirkungen allerdings nur dann bodenrechtliche Relevanz, wenn das Fehlverhalten dem Vorhaben zuzurechnen ist, etwa weil sich die Bewohner einer solchen Einrichtung üblicherweise in dieser Weise verhalten (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1989 - BVerwG 4 B 26.89 - juris Rn. 4).

    Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (Beschluss vom 29. Mai 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11
    Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O. und Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 3).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11
    Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn vorhandene oder durch eine Planung entstehende Probleme oder Konflikte dadurch bewältigt werden sollen, dass für Grundstücke bestimmte Nutzungen zugewiesen, eingeschränkt oder untersagt werden oder dass eine räumliche Zuordnung oder Trennung von Nutzungen erfolgt; so sind auch die in § 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft aufgeführten, bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall nur dann städtebaulich bedeutsam und damit abwägungserheblich, wenn sie nach der konkreten Situation die Bodennutzung betreffen oder sich auf diese auswirken (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 9 BV 16.1694

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Gebietserhaltungsanspruch ist gewahrt

    Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist im Übrigen städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 Rn. 44 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.2012 - 4 B 3.12

    Zum baunutzungsrechtlichen Begriff eines Einkaufszentrums

    Aus dem Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 4 BN 20.11 - (ZfBR 2012, 258 = BauR 2012, 621) folgt nichts anderes.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis

    Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 4 BN 20/11 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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