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   BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09   

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https://dejure.org/2012,8812
BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09 (https://dejure.org/2012,8812)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2012 - VII ZR 202/09 (https://dejure.org/2012,8812)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2012 - VII ZR 202/09 (https://dejure.org/2012,8812)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Nr 5 VOB/B
    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverschiebung durch verzögerte Vergabe

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B für dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrvergütungsanspruch wegen verzögerter Vergabe; Bauzeitverschiebung; Mehrkosten

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverschiebung durch verzögerte Vergabe

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 2 Nr. 5
    Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B für dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabeverfahrensrisiko: Wie sind NU-Mehrkosten zu berechnen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrvergütungsanspruch wegen verzögerter Vergabe

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Verzögerte Zuschlagserteilung: BGH stellt Methodik zur Berechnung von Nachunternehmer-Mehrkosten klar

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Verzögerte Zuschlagserteilung: BGH stellt Methodik zur Berechnung von Nachunternehmer-Mehrkosten klar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabeverfahrensrisiko: BGH stellt Methodik zur Berechnung von NU-Mehrkosten klar! (IBR 2012, 247)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1436
  • MDR 2012, 577
  • NZBau 2012, 287
  • WM 2012, 2203
  • BauR 2012, 1293
  • BauR 2012, 929
  • BauR 2012, 939
  • BauR 2013, 852
  • VergabeR 2012, 611
  • ZfBR 2012, 441
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09
    Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).

    Der Senat hat in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89) bereits darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung der Höhe der nach ergänzender Auslegung des Vertrages zu zahlenden Mehrvergütung nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei dem Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind und den Kosten, die er bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 42).

    Maßgebend sind vielmehr die Preise, die der Auftragnehmer bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte zahlen müssen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 43).

    Soweit der Auftragnehmer allerdings schlüssig darzulegen vermag, dass er bei geplantem Bauablauf - der Üblichkeit entsprechend oder aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall - Nachunternehmerleistungen zu einem früheren Zeitpunkt oder zu anderen Preisen eingekauft hätte, ist dies maßgeblich (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 44).

    d) Dem stehen die Ausführungen am Ende des Senatsurteils vom 10. September 2009 (VII ZR 152/08, aaO, Rn. 45) nicht entgegen, wie das Berufungsgericht offenbar meint.

  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09
    Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47).

    Voraussetzung für eine Anpassung der Vergütung ist eine durch die verzögerte Vergabe bedingte Änderung der vertraglichen Bauzeit (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44 ff.).

    Erst daraus folgt, dass auch die Vergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B in einer Weise angepasst werden muss, die dem Auftragnehmer einen angemessenen Ausgleich für die ursächlich auf die vertragliche Verschiebung der Bauzeit zurückzuführenden Änderungen der vertraglichen Preisgrundlagen gewährt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44 ff.).

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 82/08

    Kein Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren ohne

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09
    Zwar komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bezug auf Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218) bei verzögerter Vergabe eine Preisanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht, wenn der Vertrag eine Regelungslücke aufweise, weil sich durch die Verzögerung die vereinbarten Leistungspflichten geändert haben und es bei den vereinbarten Ausführungsfristen nicht bleiben könne.

    Damit ist dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Auftragnehmer trotz der Verfehlung seiner kalkulatorischen Annahmen keine Mehrvergütung erhält, wenn der Zuschlag ohne Auswirkung auf die Bauzeit verspätet zu einem Zeitpunkt erteilt wird, in dem die Preisbindung des Nachunternehmers bereits ausgelaufen war und er die Nachunternehmerleistungen deshalb zu einem höheren Preis einkaufen musste (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 28).

  • BGH, 22.10.2020 - VII ZR 10/17

    Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

    Die vorstehenden Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens gelten entsprechend, soweit eine Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09 Rn. 13 f., BauR 2012, 939 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 Rn. 42, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08 Rn. 49, BGHZ 181, 47).

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09 Rn. 13 f., BauR 2012, 939 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 Rn. 42, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08 Rn. 49, BGHZ 181, 47).

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 81/17

    Bauvertrag mit öffentlichem Auftraggeber: Anspruch auf Ersatz von nach

    Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09, BauR 2012, 939 Rn. 20 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 26. November 2009 - VII ZR 131/08, BauR 2010, 455 Rn. 13 = NZBau 2010, 102; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 28; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO Rn. 49).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - Verg 36/18

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss einer Vergabekammer des Bundes

    Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012, VII ZR 202/09, BauR 2012, 939 Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2012 - 11 U 102/10

    Bauvertrag: Ausgleichsanspruch wegen Verschiebung des Baubeginns

    Eine Bauzeitverschiebung kann sich in diesen Fällen dadurch ergeben, dass ein ( frühester oder spätester) Baubeginn vertraglich in Abhängigkeit von der (ursprünglich) vorgesehenen Zuschlagserteilung vorgesehen war, der durch die Verzögerung des Zuschlags nicht mehr gehalten werden kann, weil der Zuschlag erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist für den Zuschlag liegt (BGH MDR 2012, 577).
  • OLG Schleswig, 22.01.2019 - 54 Verg 3/18

    Wann führt ein Nebenangebot zu einer "gleichwertigen" Leistung?

    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn infolge einer Vergabeverzögerung die Bauausführung erst in der "kalten" Jahreszeit erfolgen würde, den Ersatz dadurch entstehender Mehrkosten analog § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2012, VII ZR 202/09, NJW 2012, 1436).
  • LG Neuruppin, 14.06.2018 - 31 O 40/16

    Anordnung der Straßenverkehrsbehörde = Verlangen einer zusätzlichen Leistung!

    Hiernach können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf eine Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind; es wäre also die Differenz zwischen den tatsächlich für die Ausführung der Bauleistung angefallenen Kosten und den bei Erbringung der Bauleistung in dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallenen Kosten darzulegen (vgl. BGH NJW 2012, 1436 ff, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 - 4 U 16/05 -, Rn. 94, juris), was hier nicht geschehen ist.
  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 60/14

    Baukonzessionsvertrag. Mehrvergütungsanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber

    Sie ergeben sich aus der Differenz zwischen den Kosten, die tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem angebotenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 42 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09, BauR 2012, 939 Rn. 16 = NZBau 2012, 287).
  • LG Koblenz, 07.06.2018 - 2 S 16/18

    Rücknahme eines Einberufungsverlangens möglich?

    Nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter kann diese nicht mehr widerrufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 254/11 -, MDR 2012, 577); denn nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und bindet den Erklärenden (vgl. § 145 Abs. 1 BGB).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    In den vom BGH behandelten Fällen war der Zuschlag jeweils auf ein Angebot erteilt worden, das sich auf zwischenzeitlich durch Zeitablauf obsolet gewordene Bauzeiten bezogen hatte (Urteile vom 11.5.2009, VII ZR 11/08; vom 8.3.2012, VII ZR 202/09; vom 22.7.2010, VII ZR 213/08; vom 25.11.2010, VII ZR 201/08 vom 18.12.2014, VII ZR 60/114).
  • OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05

    Naturschutzbehörde ordnet Bauablaufänderung an: Auftraggeber muss Schadensersatz

    Hiernach können nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf eine Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind; es wäre also die Differenz zwischen den tatsächlich für die Ausführung der Bauleistung angefallenen Kosten und den bei Erbringung der Bauleistung in dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallenen Kosten darzulegen (vgl. BGH NJW 2012, 1436 ff, iuris Rdnr. 14), was hier nicht geschehen ist.
  • OLG Dresden, 28.06.2012 - 16 U 831/11

    Wie sind die Mehrkosten nach verzögertem Zuschlag nachzuweisen?

  • LG Mainz, 30.10.2013 - 9 O 42/11

    Verzögerte Zuschlagserteilung: Kosten anderer Nachunternehmer

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