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   BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13   

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BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13 (https://dejure.org/2013,15825)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.2013 - 4 BN 11.13 (https://dejure.org/2013,15825)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 2013 - 4 BN 11.13 (https://dejure.org/2013,15825)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 5 BauNVO
    Zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet zur Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit eines völligen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe

  • rewis.io

    Zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet zur Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 5
    Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit eines völligen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlegungsumfang von städtebaulichen Gründen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1811
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Eine Aussage zu § 3 Abs. 2 BauGB findet sich weder in dem Urteil vom 16. April 1971 noch in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34).
  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 25.04.2002 - 4 BN 20.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf den Einwand der Antragstellerin, es bestehe kein Bedarf an Gewerbeflächen, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses (vgl. dazu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen - juris Rn. 8) ausgeführt, das Eingeständnis des Plangebers, für eine Prognose der Gesamtnachfrage nach gewerblichen Bauflächen über einen Zeitraum von 15 Jahren gebe es (bislang) keine detaillierte und verlässliche Datengrundlage, sei unschädlich.
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13
    Zunächst wird nicht beachtet, dass der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 32) erkennbar nicht entscheidungstragend ist, sondern zu den Hinweisen gehört, die der Senat aufgrund der Zurückverweisung zur Beachtung bei der weiteren Behandlung der Sache gegeben hat.
  • VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16

    Städtebauliche Relevanz einer Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes bei

    Hierdurch wird den Gemeinden als Plangebern u.a. die Möglichkeit gegeben, zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten in solchen einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen planerisch festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1993, 4 NB 13/93, juris; Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20/02, juris, Rn. 6; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56), wie es auch die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin vorliegend durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vorgenommen hat.

    Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten mit dem Ziel, das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu stärken und ihm ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, ist vor dem Hintergrund des auf die Belange der Wirtschaft Bezug nehmenden § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB sowie des § 1 Abs. 5 BauNVO ein legitimes städtebauliches Interesse (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56; Urt. v. 28.8.2014, 2 E 15/11.N; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, S. 4; st. Rspr.) und stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.

    Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4).

    Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 572/15

    Normenkontrolle; Abwägung bei Aufstellung einer Sanierungssatzung zur Behebung

    43 Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zum sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.12.2015 - 1 C 10631/14 - juris sowie zum bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BRS 81 Nr. 7).
  • VGH Hessen, 28.10.2019 - 4 C 2447/17

    Baurechts - Bebauungsplan Nr. 14 "Zum Ritzhagen I, 1. Änderung"

    Danach ist es zulässig, entsprechende Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 oder des § 1 Abs. 9 BauNVO zu treffen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO Stand August 2019, § 1 Rdnr. 98-99; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rdnr. 11 ff; Beschluss vom 1. Juli 2013 - 4 BN 11.13 -, juris Rdnr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 - 3 S 3115/19

    Wenn zwischen dem aufgehobenen und dem neuen Bebauungsplan ein neuer

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2013 - 4 BN 11.13 -, juris Rn. 9; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.04.2022 - 10 D 17/20.NE -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.02.2022 - OVG 2 A 24.18 -, juris Rn. 50; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.01.2022 - 1 KN 157/19 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2021 - 3 S 2972/18 -, juris Rn. 68; Urt. v. 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 5 S 3193/21

    Bebauungsplan; Ergänzung eines Begründungselements; Zweck der Ausfertigung;

    So erlaubt § 1 Abs. 5 BauNVO etwa bereits den völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe, wenn hierfür eine städtebauliche Begründung vorliegt, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 - 4 BN 11.13 - BauR 2013, 1811, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 14.705

    Entgegenstehende Rechtskraft; wasserrechtliche Planfeststellung; zwingende

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Abwägungsgebot gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 - juris Rn. 29; B.v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 - juris Rn. 9; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 15 N 12.1454

    3. Änderung des Bebauungsplans "Holzheim-West" ist unwirksam

    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9 unter Hinweis auf die seit BVerwGE 34, 301 gefestigte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 17.03.2015 - 15 N 13.972

    Zur Zulässigkeit der Festsetzung von Flächen (im Außenbereich), die von Bebauung

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Abwägungsgebot gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B.v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9).
  • OVG Saarland, 10.07.2014 - 2 C 297/12

    Bebauungsplan - Umwandlung von Mischgebietsflächen im Gewerbegebiet in Anpassung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 - 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen.
  • VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 9 K 13.02100

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung von

    Das Abwägungsgebot ist gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B.v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 9 N 12.2303

    Änderung eines Bebauungsplans; Einzelhandelsausschluss; unklare Wahl der

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