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   BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12   

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BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12 (https://dejure.org/2012,43810)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 (https://dejure.org/2012,43810)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 (https://dejure.org/2012,43810)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 11 Abs 1 BauNVO, § 1 Abs 4 BauNVO, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 6 BauNVO
    Zur Notwendigkeit des Rückgriffs auf Sortimentslisten; Bestimmung der Art der baulichen Nutzung in Sondergebieten

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Zulässigkeit eines "Verkaufs von Randsortimenten und Ergänzungssortimenten" in einem Sondergebiet mit Zulassung eines Hofladens

  • rewis.io

    Zur Notwendigkeit des Rückgriffs auf Sortimentslisten; Bestimmung der Art der baulichen Nutzung in Sondergebieten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Zulässigkeit eines "Verkaufs von Randsortimenten und Ergänzungssortimenten" in einem Sondergebiet mit Zulassung eines Hofladens

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Zulässigkeit eines "Verkaufs von Randsortimenten und Ergänzungssortimenten" in einem Sondergebiet mit Zulassung eines Hofladens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unbestimmte Rechtsbegriffe im B-Plan sind zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 561
  • ZfBR 2013, 279
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12
    Ob eine Planaussage dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (Beschluss vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21; Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 16).

    Bundesrecht verlangt nicht, dass das Ergebnis der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans durch dessen Begründung gestützt wird (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12
    Ob es einer Präzisierung durch Rückgriff auf sog. Sortimentslisten bedarf, hängt - wie der vorliegende Fall belegt - von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art der jeweiligen Festsetzung ab (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 4 NB 3.95

    Bebauungsplan - Bestimmtheitsgrundsatz - Normenklarheit - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12
    Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (UA S. 25), können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 3.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 75).
  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12
    Ob eine Planaussage dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (Beschluss vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21; Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 16).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2012 - 4 BN 32.12
    In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt nicht, dass das Ergebnis der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans durch dessen Begründung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2014 - 5 S 1970/12 - BauR 2015, 789, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 9 N 14.2326

    Bebauungsplan für Industrie- und Gewerbepark "InterFranken" ist unwirksam

    Soweit der Antragsgegner damit auf das Merkmal der Großflächigkeit der Gewerbeansiedlung als wesentlichen Unterschied zu einem Industriegebiet verweist, ist zwar anerkannt, dass der Plangeber in einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen kann, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - juris Rn. 21; B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 8).

    Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 ZB 14.1227

    Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erotik-Shops

    umschrieben werden - häufig Problemfragen hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (Gebot der Normenklarheit) aufwerfen, die über konkretisierende Sortimentslisten gelöst werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 = juris Rn. 4; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - BauR 2011, 1624 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.3.2013 - 1 C 10544/12 - BauR 2013, 1230 = juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 4.5.2007 - 5 S 2484/05 - BauR 2008, 633 = juris Rn. 21 ff.; U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761 = juris Rn. 91; U.v. 7.6.2016 - 3 S 250/16 - BauR 2016, 1744 = juris Rn. 28 f.; OVG NRW, U.v. 11.12.2006 - 7 A 964/05 - BauR 2007, 845 = juris Rn. 48 ff.; U.v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris Rn. 79 ff.).

    Insbesondere zeigt die bereits oben zu 1. a) (a.E.) zitierte Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit solcher Begrifflichkeiten, dass diese auf unterschiedliche Weise durch begleitende Regelungen konkretisiert bzw. durch in der jeweiligen Planbegründung manifestierte Umstände mitdefiniert werden können (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 = juris Rn. 4; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - BauR 2011, 1624 = juris Rn. 28; U.v. 7.3.2013 - 1 C 10544/12 - BauR 2013, 1230 = juris Rn. 43).

    Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans, die keiner rechtsgrundsätzlichen, vereinheitlichenden Klärung zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 4 BN 13.21

    § 11 BauNVO als taugliche Ermächtigungsgrundlage für ein Sondergebiet "Steuerung

    Bei den textlichen Festsetzungen können jedoch auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; diese müssen hinreichend bestimmbar sein, sodass erkennbar ist, welches Vorhaben innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 75 S. 20 und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 - ZfBR 2013, 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 - 5 S 1970/12

    Bestimmtheit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan; "einzelhandelsnahe

    Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761 m. w. N. zur Begriffsfolge "Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten" durch einen Hofladen ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, BauR 2013, 561).

    Entscheidend ist, ob sich der Inhalt der Festsetzung beim Planvollzug verlässlich bestimmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2015 - 10 D 115/12

    Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung von privaten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 -, juris, Rn. 4.
  • OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17

    Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales

    Die Gemeinden haben bei der Festsetzung eines Sondergebiets für ein großflächiges Einzelhandelsprojekt für die Inhaltsbestimmung einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich sowohl auf die Bestimmung von Wirtschaftszweigen (Branchen) als auch auf die Festsetzung bestimmter Sortimente erstreckt.(vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 10.3, unter anderem mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, BauR 2013, 561 ("Hofladen mit Rand- und Ergänzungssortimenten")) Der § 11 Abs. 2 BauNVO, wonach in den sonstigen Sondergebieten die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen sind, eröffnet den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere auch eine Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2009 - 10 D 8/08.NE - juris) Das System der insoweit grundsätzlich zulässigen vorhabenbezogenen Typisierung wird jedenfalls in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp definiert wird.(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG -, BRS 76 Nr. 31, dort insbesondere auch zur Unzulässigkeit allein baugebietsbezogener, das heißt vorhabenunabhängiger Kontingentierungen in Bebauungsplänen; vgl. auch Bischopink, Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung (Hrsg. Spannowsky/Hofmeister), S. 97 ff.) Dies ist bei dem hier geplanten Sondergebiet der Fall, da es auf das konkrete Vorhaben eines Einkaufszentrums, nicht hingegen rein auf das Baugebiet als solches zugeschnitten ist.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen")) Für letzteres fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist.
  • BVerwG, 24.08.2023 - 4 BN 13.23

    Allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO

    Die Frage der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen hängt überdies in aller Regel - und so auch hier - von den Umständen des Einzelfalles ab und ist folglich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 S. 4, vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 Rn. 4 und vom 10. Juli 2018 - 4 BN 39.17 - juris Rn. 6; Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 15 N 21.1291

    Unwirksamer Bebauungs- und Grünordnungsplan - Nichtberücksichtigung möglicher

    Der Plangeber hat auf Basis der Festsetzungsbefugnis nach § 11 BauNVO grundsätzlich die Möglichkeit, die Art der baulichen Nutzung näher zu konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale zu bestimmen und zu begrenzen, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das konkret verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 21; B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - ZfBR 2013, 279 = juris Rn. 8; B.v. 9.2.2011 - 4 BN 43.10 - ZfBR 2011, 374 = juris Rn. 12, B.v. 25.11.2021 - 4 BN 13.21 - ZfBR 2022, 259 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - BayVBl 2016, 852 = juris Rn. 21; U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 25; U.v. 28.6.2022 - 2 N 20.757 = juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012, 590 = juris Rn. 83 ff.).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 20 F 4.21

    Gemeindliche Berechtigung zur Festsetzungen in Form eines zulässigen

    Bei den textlichen Festsetzungen können jedoch auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; diese müssen hinreichend bestimmbar sein, sodass erkennbar ist, welches Vorhaben innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 75 S. 20 und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 - ZfBR 2013, 279 ).
  • VGH Bayern, 23.02.2017 - 2 N 15.1658

    Anforderungen an Abwägungsvorgang bei einem Teilflächennutzungsplan für

  • VGH Bayern, 23.02.2018 - 2 N 15.1658

    Unwirksamer Teilflächennutzungsplan "Konzentrationszonen Kiesgewinnung"

  • VGH Bayern, 23.02.2017 - 2 N 15.279

    Normenkontrollverfahren gegen Teilflächennutzungsplan für Kiesgewinnung und

  • BVerwG, 17.02.2016 - 4 BN 46.15

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "Verkaufsflächenuntergrenze" hinsichtlich

  • BVerwG, 10.07.2018 - 4 BN 39.17

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtfertigung von städtebaulichen Gründen für einen

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