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   OLG Hamm, 12.04.2011 - I-24 U 29/09   

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https://dejure.org/2011,12241
OLG Hamm, 12.04.2011 - I-24 U 29/09 (https://dejure.org/2011,12241)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-24 U 29/09 (https://dejure.org/2011,12241)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2011 - I-24 U 29/09 (https://dejure.org/2011,12241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 6 Nr. 6; BGB § 642
    Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Verlängerung der Bauzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 2 Abs. 5 VOB/B kann bei Bauzeitverschiebungen anwendbar sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    VOB-Vertrag: Anordnungsrecht des Auftraggebers umfasst auch die Bauzeit! (IBR 2013, 136)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 956
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98

    Schadensersatz wegen Behinderung durch verspätet fertiggestellte Vorgewerke

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2011 - 24 U 29/09
    Nach der für den Zeitpunkt der Vertragsausführung maßgeblichen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung fallen durch unzureichende Vorunternehmerleistungen eingetretene Verzögerungen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die Erfüllung der Vorunternehmerleistung einstehen will, was von der Klägerin weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 1985, 2475; BGH NJW 2000, 1336, 1337; OLG Celle NJOZ 2009, 3528, 3530).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte der Klägerin für die rechtzeitige und mangelfreie Erbringung von Vorunternehmerleistungen hat einstehen wollen und dass für eine derartige Risikoübernahme die Erstellung eines Bauzeitenplans allein nicht ausreichend ist (vgl. BGH NJW 2000, 1336, 1337).

    Soweit es einzelne Behinderungsanzeigen gegeben haben mag, erschließt sich ohne näheren schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin nicht, ob diese eine hinreichend genaue Bezeichnung einzelner Pflichtverletzungen und eine Erklärung darüber enthalten, wie diese Pflichtverletzungen die Ausführung der Arbeiten der Klägerin behindert haben (vgl. BGH NJW 2000, 1336, 1337).

    Dieser Zweck wird regelmäßig erst dann erreicht werden können, wenn dem Auftraggeber mit der Behinderungsanzeige die Möglichkeit verschafft wird, Beweise für in Wahrheit nicht oder nicht in dem Umfang bestehende Behinderungen zu sichern (BGH NJW 2000, 1336, 1337).

    Zwar ist die Bestimmung neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar, weil § 6 Nr. 6 VOB/B keine abschließende Regelung von Leistungsstörungen enthält und § 642 BGB daneben den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch im Falle des Gläubigerverzuges regelt (vgl. BGH NJW 2000, 1336, 1338).

    Im Übrigen fehlt es an der bei einem VOB/B-Vertrag auch für den Anspruch gem. § 642 BGB erforderlichen Anzeige des Auftragnehmers, wegen hindernder Umstände zur Leistungserbringung nicht imstande zu sein (BGH NJW 2000, 1336, 1338).

  • OLG Hamm, 14.04.2005 - 21 U 133/04

    Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aufgrund eines vertragswidrigen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2011 - 24 U 29/09
    Es kommt auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob § 2 Nr. 5 VOB/B nur im Falle von von vornherein vertragsgemäßen Anordnungen Anwendung findet (vgl. OLG Hamm NZBau 2006, 180, 181).

    Ein Verhalten auf Seiten beider Parteien, durch das Bestimmungen zur Bauzeit vom Auftragnehmer akzeptiert werden und dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Parteien einvernehmlich geänderte Umstände hingenommen haben, kann dazu führen, dass dem Auftraggeber insoweit nachträglich konkludent ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist und sich dessen Anordnungen demzufolge nicht als vertragswidrig erweisen (vgl. BGH NJW 1985, 2475, 2476 a.E.; OLG Hamm NZBau 2006, 180, 181; OLG Celle, NJOZ 2009, 3528, 3532).

    Dies resultiert schon daraus, dass der Klägerin die erforderliche Differenzierung zwischen (vertragswidrigen) Baubehinderungen im Sinne von § 6 Nr. 6 VOB/B und den von ihr geltend gemachten Bauzeitenverlängerungen durch (vertragsgemäße) Anordnungen der Beklagten, auf die sie ihren Anspruch in erster Linie stützt, nicht gelungen ist (vgl. OLG Hamm, NZBau 2006, 180, 182).

  • OLG Celle, 22.07.2009 - 14 U 166/08

    Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2011 - 24 U 29/09
    Ein Verhalten auf Seiten beider Parteien, durch das Bestimmungen zur Bauzeit vom Auftragnehmer akzeptiert werden und dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Parteien einvernehmlich geänderte Umstände hingenommen haben, kann dazu führen, dass dem Auftraggeber insoweit nachträglich konkludent ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist und sich dessen Anordnungen demzufolge nicht als vertragswidrig erweisen (vgl. BGH NJW 1985, 2475, 2476 a.E.; OLG Hamm NZBau 2006, 180, 181; OLG Celle, NJOZ 2009, 3528, 3532).

    Nach der für den Zeitpunkt der Vertragsausführung maßgeblichen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung fallen durch unzureichende Vorunternehmerleistungen eingetretene Verzögerungen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die Erfüllung der Vorunternehmerleistung einstehen will, was von der Klägerin weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 1985, 2475; BGH NJW 2000, 1336, 1337; OLG Celle NJOZ 2009, 3528, 3530).

  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2011 - 24 U 29/09
    Es kann in diesem Zusammenhang für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob die angegebenen Fristen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26.08.2002 bereits überholt waren und wie sich dies in vergütungsrechtlicher Hinsicht auswirkte (vgl. BGH NZBau 2009, 370, 373).
  • KG, 29.01.2019 - 21 U 122/18

    VOB-Vertrag: Entschädigungsanspruch des Werkunternehmers bei Mitwirkungsverzug

    Im Übrigen ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings anerkannt, dass die Verzugsmitteilung eines Bestellers an den Unternehmer eine Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sein kann (vgl. KG, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 14/16; OLG München, Urteil vom 27. April 2016, 28 U 4738/13; OLG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2013, 1 U 1554/09; OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2011, 24 U 29/09; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2009, 14 U 166/08; Kniffka/Koeble, Kompendium, 5. Teil Rn. 112; Keldungs in: Ingenstau/Korbion, VOB, § 1 Abs. 3 VOB/B, Rdn. 7; a.A. z.B. Markus in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 6. Auflage, § 6 VOB/B, Rz. 59).
  • OLG Köln, 28.01.2014 - 24 U 199/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung

    Zudem dürfen nicht Fehler des Auftragnehmers bei Organisation oder Durchführung des Bauvorhabens zur Verlängerung der Bauzeit geführt haben (vgl. OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76f.).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76) wie die Erteilung von Nachträgen (KG, BauR 2012, 951 ff., juris Rn102, Rn110 f.; OLG Dresden, IBR 2012, 380, juris Rn42).

    Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn157, Rn182), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (OLG Brandenburg, aaO. juris Rn110), oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen (OLG Hamm, aaO. juris Rn197; OLG München, IBR 2009, 10, juris Rn10; vgl. auch BGH, NZBau 2012, 434, juris Rn9 zur Erheblichkeit der Rüge fehlender Darlegung zu anderweitigem Arbeitseinsatz während Behinderungszeiten).

  • OLG München, 27.04.2016 - 28 U 4738/13

    Wirksamkeit eines Schriftformerfordernisses für Stundenlohnarbeiten in AGB eines

    Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung durch eine Reihe von Entscheidungen die oben dargelegten Anforderungen an eine hinreichend konkrete Darstellung des geplanten und des tatsächlichen Bauablaufs und mithin schlüssige Darlegung aufgestellt (vgl. Beschluss OLG Köln, 11 U 70/13, Baur 2015, 850 ff; OLG Köln, Urteil vom 28.1.2014, 24 U 199/12, hier zitiert nach juris, Rn. 24; OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff, hier zitiert nach juris Rn. 76; KG, BauR 2012, 951 ff, hier zitiert nach juris, Rn 102; OLG Dresden, IBR 2012, 380, hier zitiert nach juris, Rn 42; OLG Brandenburg, IBR 2011, 394, hier zitiert nach juris Rn. 85; OLG Köln, IBR 2013, 66, hier zitiert nach juris, Rn 42; OLG Hamm, BauR 2004, 1304 ff, hier zitiert nach juris, Rn. 33).
  • OLG Köln, 27.10.2014 - 11 U 70/13

    Ansprüche des Auftragnehmers auf Erstattung von Mehrkosten wegen längerer Bauzeit

    "Die obergerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76) wie die Erteilung von Nachträgen (KG, BauR 2012, 951 ff., juris Rn102, Rn110 f.; OLG Dresden, IBR 2012, 380, juris Rn42).

    Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn157, Rn182), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (OLG Brandenburg, aaO. juris Rn110), oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen (OLG Hamm, aaO. juris Rn197; OLG München, IBR 2009, 10, juris Rn10; vgl. auch BGH, NZBau 2012, 434, juris Rn9 zur Erheblichkeit der Rüge fehlender Darlegung zu anderweitigem Arbeitseinsatz während Behinderungszeiten).

  • OLG Brandenburg, 25.06.2020 - 12 U 59/19

    Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"!

    Aus diesem Grund ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Verzugsmitteilung eines Bestellers an den Unternehmer - wie hier - eine Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sein kann (KG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2018 - 7 U 111/17 -, Rn. 33ff; Urteil vom 29. Januar 2019 - 21 U 122/18 -, Rn. 160f, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1995 - 21 U 219/94 -, NJW-RR 1996, 730, 731; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 24 U 29/09 -, Rn. 51, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 81/17 -, Rn. 16, juris; vgl. zum Streitstand Kniffka in Kniffka/Koeble u.a., Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Rnrn.
  • KG, 22.06.2018 - 7 U 111/17

    Sicherung eines baurechtlichen Vergütungsanspruchs durch Bauhandwerkersicherung

    Von einer leistungsbestimmenden Anordnung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, die vertraglichen Grundlagen insoweit zu ändern (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2011 - 24 U 29/09 -, juris Rn. 57).

    Soweit ändernde Umstände nicht der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, ist ein für eine vertragsändernde Anordnung erforderlicher rechtsgeschäftlicher Wille nicht erkennbar (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2011 - 24 U 29/09 -, juris Rn. 58).

  • OLG Köln, 29.08.2019 - 7 U 113/18

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung wegen Bauzeitverlängerung

    Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm Urt. v. 12.4.2011 - 24 U 29/09, BeckRS 2011, 24203), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen, oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.4. 2012 - VII ZR 217/10, NJW-RR 2012, 848).
  • LG Köln, 03.07.2018 - 5 O 456/17
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76) wie die Erteilung von Nachträgen (KG, BauR 2012, 951 ff., juris Rn102, Rn110 f.; OLG Dresden, IBR 2012, 380, juris Rn42).

    Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn157, Rn182), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (OLG Brandenburg, aaO. juris Rn110).

  • KG, 17.01.2023 - 27 U 11/22

    Vergütung zusätzlicher Leistungen auf Basis der Urkalkulation?

    Von einem rechtsgeschäftlichen Anordnungswillen auf Seiten des Bauherrn könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn dieser mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert hätte, die er selbst zu vertreten hatte (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 24 U 29/09, I-24 U 29/09, BauR 2013, 956-968).
  • KG, 18.10.2022 - 27 U 11/22

    Vergütung zusätzlicher Leistungen auf Basis der Urkalkulation?

    Allein aus der Vorlage von mehrfach geänderten Bauzeitenplänen und einer Akzeptanz der darin enthaltenen Fristen kann nicht ohne Weiteres auf eine einvernehmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen im Hinblick auf eine verbindliche Neubestimmung der Bauzeiten geschlossen werden. Von einem rechtsgeschäftlichen Anordnungswillen auf Seiten des Bauherrn könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn dieser mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert hätte, die er selbst zu vertreten hatte (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 24 U 29/09, I-24 U 29/09, BauR 2013, 956-968).
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