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   OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - I-21 U 199/14   

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https://dejure.org/2015,76743
OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - I-21 U 199/14 (https://dejure.org/2015,76743)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2015 - I-21 U 199/14 (https://dejure.org/2015,76743)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 (https://dejure.org/2015,76743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchliche Prozessführung aus dem Verborgen zwecks Entgehung einer möglichen Kostenpflicht; Verweigerung der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ohne hinreichende Angabe von Gründen trotz gerichtlicher Anfrage; Entbehrlichkeit der Mitteilung der ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers: Berufung (un-)zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungskläger gibt keine ladungsfähige Anschrift an: Berufung (un-)zulässig? (IBR 2018, 181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2018, 1028
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.2007 - III ZB 50/07

    Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung der Bewilligung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 21 U 199/14
    Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2005, aaO.; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, III ZB 50/07; BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08; jeweils zitiert nach juris).

    In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (BGH, Beschluss vom 28.11.2007, III ZB 50/07, aaO.).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 21 U 199/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt im Grundsatz, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist (BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773).

    Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2005, aaO.; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, III ZB 50/07; BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08; jeweils zitiert nach juris).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 21 U 199/14
    durch Haft, § 899 ff. ZPO, erforderlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24/97, zitiert nach juris).
  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 21 U 199/14
    Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2005, aaO.; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, III ZB 50/07; BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 21 U 199/14
    Eine ständige Anwesenheit des Zustellungsempfängers an diesem Ort ist nicht erforderlich; die Eigenschaft von Räumen als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften geht aber dann verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, zitiert nach juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2020 - 5 Sa 128/19

    Benachteiligung wegen Behinderung - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch -

    Der Kläger kann einen Prozess nicht aus dem Verborgenen führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - Rn. 11, juris = MDR 2006, 283; BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - Rn. 8, juris = NJW 1988, 2114; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 - Rn. 59, juris = BauR 2018, 1028).

    Entscheidend im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO ist dabei nicht die Anmeldung eines Wohnsitzes, sondern die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt; eine ständige Anwesenheit des Zustellungsempfängers an diesem Ort ist aber nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 - Rn. 63, juris = BauR 2018, 1028).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2020 - 5 Sa 95/19

    Benachteiligung wegen Behinderung - Einladung zum Vorstellungsgespräch - Zugang

    Der Kläger kann einen Prozess nicht aus dem Verborgenen führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - Rn. 11, juris = MDR 2006, 283; BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - Rn. 8, juris = NJW 1988, 2114; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 - Rn. 59, juris = BauR 2018, 1028).

    Entscheidend im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO ist dabei nicht die Anmeldung eines Wohnsitzes, sondern die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt; eine ständige Anwesenheit des Zustellungsempfängers an diesem Ort ist aber nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 - Rn. 63, juris = BauR 2018, 1028).

  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2022 - 24 S 63/21
    Der Zulässigkeit der aufgrund der ausdrücklichen Zulassung statthaften sowie fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung steht nicht entgegen, dass die Kläger in der Berufungsschrift unstreitig nicht ihre private Wohnanschrift angegeben haben, weil die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 519 ZPO ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2015 - 21 U 199/14 = BeckRS 2015, 12338).
  • OLG Stuttgart, 10.11.2020 - 12 W 30/20

    Prozesskostenhilfebewilligung: Nichtangabe einer ladungsfähigen Anschrift

    Der Schluss auf eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Kläger trotz einer gerichtlichen Aufforderung ohne hinreichende Angabe von Gründen weigert, seine Anschrift mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZB 50/07 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 -, Rn. 59, juris).
  • OLG Hamburg, 29.11.2018 - 4 U 128/17
    Anders liegt es, wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich handelt, indem er den Rechtsstreit «aus dem Verborgenen" führt und seine Anschrift nicht preisgibt, um Kostenerstattungsansprüche des Gegners oder Kostenforderungen des Gerichts zu vereiteln (BGH NJW-RR 2009, 1009, Rdn. 13; 2012, 429, Rdn. 4; OLG Düsseldorf BauR 2018, 1028 - die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH (VI ZR 484/15) mit Beschluss vom 17.10.2017 zurückgewiesen; KG ZMR 2018, 306 Rdn. 25, zit. nach juris; Senat, 4 U 118/17, Urteil vom 20.06.2018).
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