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   BayObLG, 22.01.1965 - RReg. 3b St 134 ab/64   

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https://dejure.org/1965,1877
BayObLG, 22.01.1965 - RReg. 3b St 134 ab/64 (https://dejure.org/1965,1877)
BayObLG, Entscheidung vom 22.01.1965 - RReg. 3b St 134 ab/64 (https://dejure.org/1965,1877)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Januar 1965 - RReg. 3b St 134 ab/64 (https://dejure.org/1965,1877)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 123
    Befriedetes Besitztum

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1965, 10
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 13.07.1982 - 1 Ss 304/82

    Strafbarkeit einer "Hausbesetzung"; Räume eines leer stehenden und zum Abbruch

    Das Wort "befriedet" läßt sich aber mit der h.M. schon rein sprachlich mindestens ebenso i.S.v. "eingefriedet" und "eingehegt" verstehen (vgl. im einzelnen RGSt 11, 293; 36, 395, 397; BayObLGSt 1965, 10; BayObLG MDR 1969, 778; OLG Celle NsRpfl 1966, 40; Tiedemann JZ 1969, 717, 725; Seier, a.a.O.; Ostendorf, JuS 1981, 641).

    Zusammenhängende Schutzwehren sind zwar für entbehrlich gehalten worden, wenn das Besitztum für jedermann erkennbar zu einer Wohnung oder einen Geschäftsraum gehört (RGSt 20, 150; 36, 398; BayObLGSt 1965, 10).

  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94

    Versammlungsfreiheit; Grundstückseigentümer; Blockadeaktion; Werksgelände;

    Allerdings gehören zu einem Geschäftsraum auch angrenzende, nicht eingefriedete Grundflächen, bei denen aus ihrer räumlich-funktionalen Zuordnung für jedermann die Zugehörigkeit zum Geschäftsraum erkennbar ist (vgl. BayObLGSt 1965, 10; VRS 38, 117; OLG Köln OLGSt § 123 StGB S. 33, 35; OLG Hamm VRS 37, 265, 266; LK/Schäfer StGB 10. Aufl. § 123 Rn. 13; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 24. Aufl. § 123 Rn. 6; Schröder JR 1969, 467).
  • BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03

    Teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Waffenrechts aus dem

    Während es beim Hausfriedensbruch darum geht, dem Willen des Berechtigten zum Erfolg zu verhelfen, andere auch von Hausvorgärten, Hofräumen und anderen Grundstücksteilen fernzuhalten, also das Hausrecht zu schützen (vgl. BayObLGSt 1965, 10/11 und ausführlich Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 123 RdNr. 6), geht es beim Waffenrecht gerade nicht um den Schutz von Individualinteressen, sondern um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
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