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   BayObLG, 28.07.1970 - RReg. 1 St 18/70   

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BayObLG, 28.07.1970 - RReg. 1 St 18/70 (https://dejure.org/1970,1741)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.1970 - RReg. 1 St 18/70 (https://dejure.org/1970,1741)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 1970 - RReg. 1 St 18/70 (https://dejure.org/1970,1741)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO §§ 44, 335 Abs. 1, § 345 Abs. 1
    Wahl zwischen Berufung und Revision

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1970, 158
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bezeichnung des Rechtsmittels als

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig (im Anschluss an BayObLGSt 1970, 158).

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94), und kann rechtswirksam nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BayObLGSt 1970, 158; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 335 Rn. 8).

    Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden gesetzlich zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter (BayObLGSt 1970, 158/159).

    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt 1970, 158/159).

    Der auf die Revisionsbegründungsfrist gerichtete Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist folglich gegenstandslos (BayObLGSt 1970, 158/159).

  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt 1970, 158/159; OLG Köln NSU 1994, 199/200; OLG Hamm NSU 1991, 601; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; 1985, 518; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; KK/Kuckein § 335 Rn. 6 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 335 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Die auf die Revisionsbegründungsfrist und Wiedereinsetzungsfristen hierzu gerichteten Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten sind folglich gegenstandslos (BayObLGSt 1970, 158/159); es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Revisionsbegründungen vom 19. bzw. 21.9.2000 den formellen Anforderungen gemäß § 345 Abs. 2 StPO entsprechen.

  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 3 Ss 364/05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung; Voraussetzungen einer

    Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da es eine selbständige Frist zur Ausübung des Wahlrechts nicht gibt (vgl. Löwe/Rosenberg § 335 Rn.15, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm NStZ 1991, 601).
  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00

    Berufung, Revision, Rechtsmittel, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ohne eine Bestimmung des Rechtsmittels als Revision geht das Wahlrecht des Rechtsmittelführers zwischen den beiden gesetzlich statthaften Anfechtungsmöglichkeiten unter (Löwe-Rosenberg-Hanack a.a.O., Rdn. 14 m.w.N.; BayObLGSt 1970, 158, 159; OLG Hamm NJW 1956, 1168).
  • OLG Naumburg, 28.04.2009 - 2 Ss 46/09

    Auswirkungen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist auf das Wahlrecht des

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