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   BayObLG, 16.01.1970 - GSSt 1/70   

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BayObLG, 16.01.1970 - GSSt 1/70 (https://dejure.org/1970,1742)
BayObLG, Entscheidung vom 16.01.1970 - GSSt 1/70 (https://dejure.org/1970,1742)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70 (https://dejure.org/1970,1742)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GVG § 121 Abs. 2; StPO §§ 44, 46 Abs. 1
    Vorlegung an den Bundesgerichtshof

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1970, 9
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur

    Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung "an die Stelle" des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (vgl. BGKEZ 2, 205, 207; BSG 11, 158 = NJW 1960, 502; BayObLGSt 1970, 9, H; Menger, DVBl 1950, 696, 698).

    Diese Bestimmung erweist sich damit als eine Rechtsnorm, die über den Zivilprozeß hinaus gilt (vgl.BayObLGSt 1970, 9, 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Er beansprucht sogar für das Strafverfahren im Hinblick auf die Verfahrenskosten und den Nebenkläger Geltung (vgl. BGHSt 26, 126 [BGH 06.05.1975 - 5 StR 139/75]; BayObLGSt 1970, 9 ff), während das Schutzbedürfnis des nicht oder nicht voll schuldigen Angeklagten in seinem Kampf um Ehre und Freiheit es grundsätzlich ausschließt, ihm das Verschulden eines bestellten oder eines von ihm gewählten Verteidigers zuzurechnen (vgl. BGHZ 17, 199, 204, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; vgl. auch BVerfGE 35, 41, 50).

    Die Entscheidung im "Betragsverfahren" hat für den Berechtigten auch sachlich grundsätzlich keine einschneidendere Bedeutung, als sie sonst einem Urteil im Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsprozeß zukommen kann (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 19), z.B. einem Zivilurteil im Ehescheidungs- oder Ehelichkeitsanfechtungsprozeß, für den der in § 232 Abs. 2 ZPO normierte Rechtsgedanke uneingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 35, 41 ff).

    Umgekehrt hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die im Entwurf der Finanzgerichtsordnung vorgesehene ausdrückliche Gleichstellung des Vertreterverschuldens mit dem eigenen Verschulden gesetzlich besonders zu normieren (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 15).

  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung

    Denn der in allen übrigen Verfahrensordnungen geltende (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9, 17 für § 232 Abs. 2 ZPO a.F.), allgemeine Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar grundsätzlich vereinbar, da er sich aus Gründen der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit und damit einem Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 52 ff.).

    Das gilt jedenfalls für Nebenkläger (grundlegend BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22), für Privatkläger (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 1 Ws 99 - 100/92, NJW 1993, 1344) und für Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 1988 - 1 Ws 711/88, wistra 1989, 79; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97, NStZ-RR 1998, 143).

    Damit hat der Gesetzgeber auf die bereits etablierte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen, der zufolge die schuldhafte Fristversäumnis des Verteidigers für den Angeklagten einen "unabwendbaren Zufall" im Sinne des § 44 StPO a.F. bedeutete, und die sich hierzu nicht nur auf das besondere Schutzbedürfnis des um "Ehre und Freiheit" kämpfenden Angeklagten (hierzu BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9, 17 f.) sondern auch darauf stützte, dass in der Strafprozessordnung eine dem § 232 Abs. 2 ZPO a.F. (dem jetzigen § 85 Abs. 2 ZPO) entsprechende Vorschrift fehlt (RG, Beschluss vom 7. April 1936 - 1 D 1033/35, RGSt 70, 186, 191; an diese Entscheidung anknüpfend BGH, Beschluss vom 25. Mai 1960 - 4 StR 193/60, BGHSt 14, 306).

    Das gilt umso mehr, als die Rechtsprechung zum Zeitpunkt des 1. StVRG bereits begonnen hatte, den Gedanken des § 85 Abs. 2 ZPO auch auf Akteure des Strafverfahrens anzuwenden (vgl. nur zum Nebenkläger BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9).

  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Dem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht bewilligt, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat (wie BayObLGSt 1970, 9).

    Das hat mit eingehender Begründung der Große Senat für Strafsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch Beschluß vom 16. Januar 1970 entschieden (BayObLGSt 1970, 9; vgl. BGH, Beschl. vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 463/81 -).

  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

    Das rechtfertigt es, § 232 Abs. 2 ZPO jedenfalls seinem allgemeinen Rechtsgedanken nach anzuwenden, der in allen übrigen Verfahrensordnungen Geltung besitzt (BayObLGSt 1970, 9, 17).
  • OLG Hamburg, 29.07.2003 - 2 VAs 3/03

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten ; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Dem Strafverfahren ist eigen, dass der Strafausspruch ein eigentümliches rechtliches Unwerturteil und die bewusste Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung zur Wiederherstellung des verletzten Rechts und zur Behauptung ihrer Unverbrüchlichkeit beinhaltet; diese Besonderheit tritt zu dem Eingriff in materielle Grundrechte hinzu, der allein noch nicht einer Zurechnung von Vertreterverschulden an einer Fristversäumung entgegensteht (BVerfGE 60, 253, 297, 299, 300; siehe auch BayObLGSt 1970, 9, 17).
  • OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Zwar entspricht es ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß die Grundsätze, die zum Verschulden des Verteidigers zu § 44 StPO entwickelt worden sind, nicht gelten in Strafvollzugs-, Privatklage- und Klageerzwingungsverfahren (OLG Hamm Beschluß vom 6. November 1980 - 1 Vollz (Ws) 132/80; OLG Celle Beschluß vom 27. September 1979 - 3 Ws 359/79; OLG Frankfurt Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 (StVollz) in Strafvollzugssachen; BayObLGSt 1970, 9 für das Privatklageverfahren; OLG Hamm NJW 1972, 1431 m.w.N.) denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten kommt nur in bezug auf das Schutzbedürfnis des Beschuldigten gegenüber dem Straf- (bzw. Maßnahmen-) Anspruch des Staates in Betracht, soweit sie der Verteidigung gegenüber einem solchen Anspruch dient (OLG Hamm a.a.O.).
  • BayObLG, 19.09.1973 - RReg. 4 St 111/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Wechsel des Pflichtverteidigers

    Ob entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Dünnebier (a.a.O.) die Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung von Prozeßrügen allgemein für zulässig zu erachten ist - einer Vorlegung an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 StPO bedurfte es in diesem Falle schon deswegen nicht, weil über die streitige Rechtsfrage in dem selbständigen Zwischenverfahren über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden ist (BayObLGSt 1970, 9, 13; OLG Stuttgart GA 1959, 384) -, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
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