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BayObLG, 28.01.1972 - RReg. 5 St 624/71 OWi |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Amtsgericht; Hinweis; Hauptverhandlung; Widerspruch; Frist; Wartezeit; Beschlußverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
OWiG § 72 Abs. 1
Papierfundstellen
- BayObLGSt 1972, 23
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 11.04.2001 - 1 ObOWi 121/01
Zeitpunkt der Unabänderbarkeit von Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG
Nach überwiegender Auffassung ist ein außerhalb mündlicher Verhandlung ergehender Beschluss erst (an dem durch die Geschäftsstelle dokumentierten Tag) "erlassen", wenn er den Innenbereich des Gerichte verlässt, insbesondere von der Geschäftsstelle zur Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten durch Aushändigung an den Gerichtswachtmeister oder an die Post in Auslauf gegeben wird (BayObLGSt 1972, 23/25 und 214/217; 1981, 84/85 - NJW 1981, 2589; BayObLG MDR 1977, 778; OLG Celle MDR 1976, 508; OLG Düsseldorf Anwaltsblatt 1981, 288; OLG Frankfurt NJW 1973, 2218; HansOLG Hamburg MDR 1969, 950; KG NZV 1992, 123; OLG Köln NJW 1993, 608;… KK-Maul aaO § 33 Rn. 4;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO aaO Vor § 33 Rn. 9; Roxin Strafverfahrensrecht 25.Aufl. § 23 A II). - BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96 "Erlassen" und damit nach außen wirksam geworden ist ein Beschluß aber nicht schon dann, wenn der Richter ihn unterzeichnet, zu den Akten gegeben und diese an die Geschäftsstelle weitergeleitet hat, sondern erst dann, wenn die Geschäftsstelle den Beschluß zwecks Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in den Auslauf gegeben hat (vgl. BayObLGSt 1972, 23/25; 1981, 84; Beschluß vom 16.1.1986 - 1 ObOWi 411/85).
- BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77
Frist zur Ergänzung von Urteilsgründen
b) Eine außerhalb mündlicher Verhandlung ergehende Gerichtsentscheidung ist nicht bereits mit der Beschlußfassung des Gerichts oder der Unterzeichnung durch den oder die mitwirkenden Richter, sondern erst dann im Rechtssinn "erlassen", wenn sie den Innenbereich des Gerichts verläßt, insbesondere von der Geschäftsstelle zur Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in Auslauf gegeben wird (BayObLGSt 1972, 23/25 und 1972, 214/217; BayObLG v. 20.1.1977 - 2 Ob OWi 470/76 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen;… Kleinknecht vor § 33 Rdn. 8;… vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl. § 55 Rdn. 14).