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   BayObLG, 29.11.1977 - 1 ObOWi 582/77   

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BayObLG, 29.11.1977 - 1 ObOWi 582/77 (https://dejure.org/1977,15083)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1977 - 1 ObOWi 582/77 (https://dejure.org/1977,15083)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1977 - 1 ObOWi 582/77 (https://dejure.org/1977,15083)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1977, 192
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

    Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen

    Anders kann es zwar sein, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelung die gebotene Klarheit im Sinne einer sofortigen Verständlichkeit aus sich selbst heraus (zu diesem Erfordernis: BGHSt 25, 293/299) vermissen lässt (vgl. BayObLGSt 1977, 192/193).

    Für die Bejahung von Unvermeidbarkeit müsste hinzukommen, dass die konkrete Verkehrsregelung sogar für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften unterrichtet ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat (im Ergebnis ebenso: BayObLG NZV 1989, 38; weitergehend: BayObLG VerkMitt 1972, 49/51; BayObLGSt 1977, 192; bei Rüth DAR 1984, 235 Nr. 12 a; vgl. OLG Saarbrücken VRS 47, 387/388; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 24 StVG Rn. 35, § 39 StVO Rn. 36; Janiszewski/Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).

  • OLG Celle, 05.08.2019 - 1 Ss OWi 11/19

    Fahrstreifenverbot schließt gleichzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung aus

    Sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein (BayObLGSt 1977, 192, beck-online m.w.N.).
  • BayObLG, 28.02.1985 - 1 ObOWi 13/85

    Zusatzschild; Verbotszeichen; Verkehrsschild; Objektive Unklarheit; Verbot für

    Das Zeichen 250 stellt als Vorschriftszeichen nach § 39 Abs. 1 , § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO einschließlich des ergänzenden, sein Verbot beschränkenden Zusatzschildes (§ 39 Abs. 2 , § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO ) einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar, der seinem Inhalt nach bestimmt und eindeutig, insbesondere frei von Widersprüchen sein muß (BayObLGSt 1977, 192 [hier: II (286) 130 f] mit Rechtspr.- und Literaturnachweis; BayObLGSt 1983, 17/18).

    Dagegen ist insoweit von einer Nichtigkeit der getroffenen Anordnung auszugehen, als das Verkehrszeichen objektiv unklar ist, sein Sinn also von einem sachkundigen Betrachter auch im Weg der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (BayObLGSt 1977, 192/193 [hier: II (286) 130 f]).

  • BayObLG, 29.11.1999 - 2 ObOWi 550/99

    Verbotsirrtum bei "qualifizierter" Geschwindigkeitsüberschreitung

    Ein zur Nichtigkeit der durch Vorschriftszeichen getroffenen Anordnungen führender Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn ein Verkehrszeichen mißverständlich ist; die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt vielmehr nur ein, wenn das Zeichen objektiv unklar ist, wenn also sein Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (BayObLGSt 1977, 192; BayObLG NZV 1989, 38; OLG Köln VRS 62, 310/311; OLG Düsseldorf NZV 1991, 204).
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