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   BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79   

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BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79 (https://dejure.org/1979,1392)
BayObLG, Entscheidung vom 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79 (https://dejure.org/1979,1392)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Oktober 1979 - RReg. 1 St 180/79 (https://dejure.org/1979,1392)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 267 Abs. 4 S. 3, § 275 Abs. 1 S. 2
    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1979, 148
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77

    Frist zur Ergänzung von Urteilsgründen

    Auszug aus BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79
    "Wird, nachdem die Urteilsgründe in abgekürzter Form zu den Akten gebracht worden sind, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gewährt, so beginnt die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe an dem Tag zu laufen, an dem der die Wiedereinsetzung bewilligende Beschluß in den Gerichtsauslauf gegeben wird (Ergänzung zu BayObLGSt 1977, 77).«.
  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert.

    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 (zu § 77 b Abs. 2 OWiG); Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).

    Würde man den Lauf der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen, an dem der Wiedereinsetzungsbeschluss "in den Gerichtsauslauf" gegeben wird (so BayObLGSt 1979, 148), so würde dies zu Unsicherheiten führen; denn dieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein.

    Dass der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), vermag der Senat nicht zu erkennen.

    Eine einfache und eindeutige Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn auf den Eingang der Akten bei dem zur Ergänzung berufenen Richter selbst abgestellt würde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151).

  • OLG Hamm, 22.05.2009 - 2 Ss OWi 368/09

    Wiedereinsetzung; Urteilsgründe; Ergänzung; Fristbeginn

    Der 2. Strafsenat der Bundesgerichtshofs hat die Rechtsfrage nunmehr auf Vorlage durch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - (BGHSt 52, 349 ff.) dahin entschieden, dass die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht beginnt (so auch Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 zu § 77 b Abs. 2 OWiG ; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).

    Dass der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergebe (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), sei nicht zu erkennen.

  • OLG Brandenburg, 22.09.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 340/21

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen ein in Abwesenheit des Betroffenen

    Die Frist zur Abfassung der Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu noch BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß; Senatsbeschluss vom 19. September 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 482/17 (284/17); Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss (OWi) 114 B/09, abgedruckt in: VRS 116, 450).
  • BGH, 09.10.2003 - 3 StR 136/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beginn der Frist zur Urteilsergänzung;

    Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteter Auffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267 StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 276 Rdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufen begänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
  • OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 53 Ss OWi 14/20

    Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers im Bußgeldverfahren

    Die Frist zur Abfassung der Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu noch BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß; Senatsbeschluss vom 19. September 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 482/17 (284/17); Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss (OWi) 114 B/09, abgedruckt in:VRS 116, 450).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09

    Fristbeginn für Urteilsergänzung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß).
  • OLG München, 10.10.2006 - 4St RR 189/06

    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in Berufungsfrist und

    Ob die fünfwöchige Urteilsbegründungsfrist schon mit Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (so BayObLGSt 1977, 77/79; 1979, 148/152) oder erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen, beginnt (hierzu neigend BGH NStZ 2004, 508), kann hier offen bleiben.
  • OLG München, 23.07.2009 - 4St RR 107/09

    Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist in Strafsachen: Fristbeginn zur Ergänzung

    An seiner früher vertretenen Auffassung, wonach diese Ergänzungsfrist bereits mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses des Revisionsgerichts beginnt (ebenso BayObLGSt 1979, 148), hält der Senat im Hinblick auf den auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2008 - 2 StR 134/08 - (NJW 2008, 3509) nicht fest.
  • BayObLG, 22.02.1982 - RReg. 1 St 8/82

    Revision gegen eine Verurteilung wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne

    Zunächst ermangeln die Urteilsdarlegungen einer Wiedergabe derjenigen Einlassung des Angeklagten und einer Auseinandersetzung mit dieser und etwaigen Beweismitteln, die zu den - über die beiden genannten Teilakte hinausgehenden - "Sachverhaltsfeststellungen" geführt haben (vgl. BayObLGSt 1972, 103; 1979, 148/152 f.).
  • BayObLG, 17.05.1991 - RReg. 1 St 42/91
    Vielmehr erfordert der Grundsatz der Vollständigkeit der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit der gesamten Einlassung des Betroffenen unter Würdigung dieser und der Beweismittel, die zu den Sachverhaltsfeststellungen geführt haben (vgl. u.a. BayObLGSt 1972, 103 und 1979, 148/152 f.).
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