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   BayObLG, 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79   

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https://dejure.org/1980,2083
BayObLG, 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79 (https://dejure.org/1980,2083)
BayObLG, Entscheidung vom 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79 (https://dejure.org/1980,2083)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Mai 1980 - 3 ObOWi 174/79 (https://dejure.org/1980,2083)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 17 Abs. 4
    Berücksichtigung der Besteuerung bei der Ermittlung des aus einer Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1980, 40
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Bei der Ermittlung des "wirtschaftlichen Vorteils" (§ 17 Abs. 4 OWiG) sowie bei der Ermittlung des "Mehrerlöses" (§ 38 Abs. 4 GWB) ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die auf den wirtschaftlichen Vorteil und auf den Mehrerlös entfällt, nicht abzuziehen (Beschluß des Bundeskartellamts vom 28. Dezember 1971 B 3 - 463210 - A 63/71 "Linoleum", Wirtschaft- und Wettbewerb - WuW - 1972, 254; Urteil des Kammergerichts vom 28. November 1972 Kart. 4/72 "Linoleum", WuW 1973, 273; BGH-Beschluß vom 19. September 1974 KRB 2/74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 269; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 1980 3 Ob OWi 174/79, Der Betrieb - DB - 1980, 2081).
  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

    Die Verhängung eines Bußgeldes, das niedriger ist als der gezogene wirtschaftliche Vorteil, kommt lediglich ausnahmsweise bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht, etwa wenn die Bedeutung der Tat und der Vorwurf, der den Täter trifft, gering sind, bei anderweitiger Abschöpfung des erlangten Vorteils etwa auch im Rahmen der Besteuerung (BayObLGSt 1980, 40) oder aber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 99 Abs. 2 Satz 1 OWiG, wenn dadurch die Erfüllung von Ansprüchen Dritter, zu denen auch solche des Staates zählen können, durch den (abschöpfenden) Teil der Geldbuße beeinträchtigt werden könnten (BeckOK/Sackreuther a.a.O. § 17 Rn. 133).

    Hat sich dessen wirtschaftliche Gesamtsituation gravierend verschlechtert, so kann es auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes im Einzelfall erlaubt sein, den erzielten wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747 [Rn. 17]; OLG Celle NJW 2004, 2396; BayObLG StraFo 2003, 432; BayObLGSt 1980, 40; BayObLGSt 1979, 92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 54, 55).

  • BayObLG, 25.04.1995 - 3 ObOWi 11/95

    Schwarzarbeit; Ermittlung des erzielten wirtschaftlichen Vorteils

    Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der , Schwarzarbeit i.d.F. vom 29.1.1982 (BGBl. I 109) und des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist auch die bezahlte oder künftig zu entrichtende Einkommensteuer zu berücksichtigen (Aufgabe von BayObLGSt 1980, 40 f.).

    An seiner.früheren - nicht unwidersprochen gebliebenen (Göhler § 17 Rn. 39; KK/Steindorf § 17 Rn 125; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Erl. 52) - Auffassung, daß Einkommen- und Gewerbesteuer keinen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG relevanten Abzugposten darstellen (BayObLGSt 1980, 40/41 f. = BB 1980, 2081/2082), hält der Senat nicht mehr fest.

  • BayObLG, 09.10.2019 - 201 ObOWi 963/19

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Notwendige Feststellungen zu den wirtschaftlichen

    Haben sich diese zwischenzeitlich verschlechtert, kann es ge-boten sein, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt erscheint (Festhaltung an BayObLG, Beschluss vom 18.06.1979 - 3 ObOWi 18/79 = BayObLGSt 1979, 92 und 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79 = BayObLGSt 1980, 40).

    Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedoch zwischenzeitlich verschlechtert, so kann dies erlauben, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit es nach den Umständen des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (BayObLG, Beschluss vom 18.06.1979 - 3 ObOWi 18/79 = BayObLGSt 1979, 92 und 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79 = BayObLGSt 1980, 40).

  • BayObLG, 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97

    Bruttoprinzip bei Verfallanordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht -

    Ist dies nicht mehr der Fall, kann dies Anlaß sein, von der Anordnung des Verfalls teilweise oder ganz abzusehen (vgl. BayObLGSt 1980, 40/44; BayObLG Beschluß vom 20.3.1996 - 3 ObOWi 22/96).
  • BayObLG, 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90

    Begriff der Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes; Begriff

    Im übrigen ist insoweit zwar nicht die eigene Einkommenssteuer (BayObLGSt 1980, 40), die der Betroffene aus der Arbeitnehmerüberlassung zu zahlen hat, wohl aber die Umsatzsteuer (Becker/Wulfgramm AÜG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn.78; Bilsdorfer DStR 1983, 609) in Ansatz zu bringen, die im Rahmen des Arbeitskräfteverleihs anfällt, unabhängig, ob die Steuer bereits bezahlt ist oder noch zu zahlen ist (Göhler OWiG 9. Aufl. § 17 Rn. 42).
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