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   BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82   

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BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82 (https://dejure.org/1982,2619)
BayObLG, Entscheidung vom 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82 (https://dejure.org/1982,2619)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Dezember 1982 - RReg. 1 St 366/82 (https://dejure.org/1982,2619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Aussage der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Ehefrau des Angeklagten bei der Urteilsfindung; Ersetzbarkeit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten; Reichweite ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1132
  • MDR 1983, 427
  • StV 1983, 142
  • Rpfleger 1983, 170
  • BayObLGSt 1982, 167
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80

    Vernehmung einer Verhörsperson nach Inanspruchnahme des

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht heute Einigkeit darüber, daß dieses Verlesungsverbot - außer bei richterlichen Vernehmungen, bei denen der Zeuge über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war -nicht durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten über die frühere Aussage des Zeugen umgangen werden darf, daß vielmehr über das Verlesungsverbot hinaus in bezug auf Angaben, die der Zeuge bei früheren nichtrichterlichen Vernehmungen gemacht hatte, ein Verwertungsverbot besteht, diese Angaben also auch nicht in anderer Weise als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (OGHSt 1, 299; BGHSt 2, 99/104; 20, 384; 21, 218; 29, 230/232; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl.§ 252 RdNrn. 5 ff.; Mayr in Karlsruher Kommentar StPO§ 252 RdNr. 1; Kleinknecht StPO 35.Aufl.§ 252 RdNrn.2 und 5; im Ergebnis auch Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 252 RdNrn. 5 ff.).

    Hingegen dürfen ebenso wie frühere Äußerungen gegenüber Privatpersonen (OGHSt 1, 299/300 f.; BGHSt 1, 373 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51] ; OLG Bremen HESt 3, 42/43; vgl. auch BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232) Äußerungen, die der nunmehr das Zeugnis Verweigernde gegenüber Polizeibeamten in deren amtlicher Eigenschaft außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (BGH GA 1970, 1531 BayObLGSt 1949/51, 605/606 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1968, 1840 [OLG Düsseldorf 03.07.1968 - 2 Ss 12/68] ; OLG Hamm JMBlNW 1972, 262; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg§ 252 RdNr. 29; Mayr in Karlsruher Kommentar§ 252 RdNr. 20; Paulus in KMR§ 252 RdNr.18).

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß eine Niederschrift über die Angaben der Auskunftsperson aufgenommen wurde und daß diese auch verlesen werden könnte (BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232 f.).

    Der Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO (und damit das hieraus abgeleitete Verwertungsverbot)ist vielmehr weit auszulegen und umfaßt auch Angaben bei einer nur informatorischen Befragung durch Polizeibeamte, bei der das Schutzbedürfnis des Zeugen sogar noch größer ist als bei einer mit der vorgeschriebenen Belehrung verbundenen förmlichen Vernehmung (BGHSt 29, 230/232 f; BayObLG VRS 29, 268; Gollwitzer JR 1981, 126).

    Allerdings wird, wenn ein Polizeibeamter - den Tatvorwurf betreffende - Fragen stellt und diese beantwortet werden, ohne weiteres eine "Vernehmung" im Sinne des § 252 StPO gegeben sein (vgl. BGHSt 29, 230/232).

  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht heute Einigkeit darüber, daß dieses Verlesungsverbot - außer bei richterlichen Vernehmungen, bei denen der Zeuge über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war -nicht durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten über die frühere Aussage des Zeugen umgangen werden darf, daß vielmehr über das Verlesungsverbot hinaus in bezug auf Angaben, die der Zeuge bei früheren nichtrichterlichen Vernehmungen gemacht hatte, ein Verwertungsverbot besteht, diese Angaben also auch nicht in anderer Weise als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (OGHSt 1, 299; BGHSt 2, 99/104; 20, 384; 21, 218; 29, 230/232; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl.§ 252 RdNrn. 5 ff.; Mayr in Karlsruher Kommentar StPO§ 252 RdNr. 1; Kleinknecht StPO 35.Aufl.§ 252 RdNrn.2 und 5; im Ergebnis auch Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 252 RdNrn. 5 ff.).

    Hingegen dürfen ebenso wie frühere Äußerungen gegenüber Privatpersonen (OGHSt 1, 299/300 f.; BGHSt 1, 373 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51] ; OLG Bremen HESt 3, 42/43; vgl. auch BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232) Äußerungen, die der nunmehr das Zeugnis Verweigernde gegenüber Polizeibeamten in deren amtlicher Eigenschaft außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (BGH GA 1970, 1531 BayObLGSt 1949/51, 605/606 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1968, 1840 [OLG Düsseldorf 03.07.1968 - 2 Ss 12/68] ; OLG Hamm JMBlNW 1972, 262; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg§ 252 RdNr. 29; Mayr in Karlsruher Kommentar§ 252 RdNr. 20; Paulus in KMR§ 252 RdNr.18).

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß eine Niederschrift über die Angaben der Auskunftsperson aufgenommen wurde und daß diese auch verlesen werden könnte (BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232 f.).

  • BGH, 14.03.1967 - 5 StR 540/66

    Vernehmung von Angehörigen der Kriminalpolizei - Belehrung des vernehmenden

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht heute Einigkeit darüber, daß dieses Verlesungsverbot - außer bei richterlichen Vernehmungen, bei denen der Zeuge über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war -nicht durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten über die frühere Aussage des Zeugen umgangen werden darf, daß vielmehr über das Verlesungsverbot hinaus in bezug auf Angaben, die der Zeuge bei früheren nichtrichterlichen Vernehmungen gemacht hatte, ein Verwertungsverbot besteht, diese Angaben also auch nicht in anderer Weise als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (OGHSt 1, 299; BGHSt 2, 99/104; 20, 384; 21, 218; 29, 230/232; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl.§ 252 RdNrn. 5 ff.; Mayr in Karlsruher Kommentar StPO§ 252 RdNr. 1; Kleinknecht StPO 35.Aufl.§ 252 RdNrn.2 und 5; im Ergebnis auch Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 252 RdNrn. 5 ff.).

    Auch sonst hängt das sich aus § 252 StPO ergebende Verwertungsverbot nicht davon ab, ob sich der nunmehrige Zeuge bei seinen früheren Angaben in einer Zwangslage befunden hat und besteht deshalb unabhängig davon, ob er seinerzeit gemäß § 163 a Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 3 StPO über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war (BGHSt 21, 218 [BGH 14.03.1967 - 5 StR 540/66] ).

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht heute Einigkeit darüber, daß dieses Verlesungsverbot - außer bei richterlichen Vernehmungen, bei denen der Zeuge über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war -nicht durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten über die frühere Aussage des Zeugen umgangen werden darf, daß vielmehr über das Verlesungsverbot hinaus in bezug auf Angaben, die der Zeuge bei früheren nichtrichterlichen Vernehmungen gemacht hatte, ein Verwertungsverbot besteht, diese Angaben also auch nicht in anderer Weise als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (OGHSt 1, 299; BGHSt 2, 99/104; 20, 384; 21, 218; 29, 230/232; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23.Aufl.§ 252 RdNrn. 5 ff.; Mayr in Karlsruher Kommentar StPO§ 252 RdNr. 1; Kleinknecht StPO 35.Aufl.§ 252 RdNrn.2 und 5; im Ergebnis auch Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 252 RdNrn. 5 ff.).
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 67/51

    Verwertung von ausserhalb einer früheren Vernehmung gemachten Äusserungen eines

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    Hingegen dürfen ebenso wie frühere Äußerungen gegenüber Privatpersonen (OGHSt 1, 299/300 f.; BGHSt 1, 373 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51] ; OLG Bremen HESt 3, 42/43; vgl. auch BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232) Äußerungen, die der nunmehr das Zeugnis Verweigernde gegenüber Polizeibeamten in deren amtlicher Eigenschaft außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (BGH GA 1970, 1531 BayObLGSt 1949/51, 605/606 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1968, 1840 [OLG Düsseldorf 03.07.1968 - 2 Ss 12/68] ; OLG Hamm JMBlNW 1972, 262; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg§ 252 RdNr. 29; Mayr in Karlsruher Kommentar§ 252 RdNr. 20; Paulus in KMR§ 252 RdNr.18).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.1968 - 2 Ss 12/68
    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    Hingegen dürfen ebenso wie frühere Äußerungen gegenüber Privatpersonen (OGHSt 1, 299/300 f.; BGHSt 1, 373 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51] ; OLG Bremen HESt 3, 42/43; vgl. auch BGHSt 20, 384 [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65] /386; 29, 230/232) Äußerungen, die der nunmehr das Zeugnis Verweigernde gegenüber Polizeibeamten in deren amtlicher Eigenschaft außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (BGH GA 1970, 1531 BayObLGSt 1949/51, 605/606 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1968, 1840 [OLG Düsseldorf 03.07.1968 - 2 Ss 12/68] ; OLG Hamm JMBlNW 1972, 262; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg§ 252 RdNr. 29; Mayr in Karlsruher Kommentar§ 252 RdNr. 20; Paulus in KMR§ 252 RdNr.18).
  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1982 - RReg. 1 St 366/82
    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die nunmehr von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machende Person bereits bei ihrer früheren Aussage Zeuge oder - wie hier - Beschuldigter war; entscheidend ist vielmehr allein, daß ihr jetzt ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (BGHSt 22, 384 [BGH 20.05.1969 - 5 StR 658/68] /385 f.).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Der Beschluss desselben Gerichts vom 14. Dezember 1982 (NJW 1983, 1132) betraf eine Angehörige, die zuvor bereits selbst zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen worden, aber nicht erschienen war.
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Insoweit wird zum einen darauf abgestellt, ob sich die fragliche Person spontan oder auf Befragen eines Beamten geäußert hat (BGHSt 29, 230 [232 f.] = NJW 1980, 1533; BayObLGSt 1982, 167 = NJW 1983, 1132; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; vgl. a. Mayr, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 252 Rdnr. 20; KMR-Paulus § 252 Rdnr. 18).
  • BayObLG, 06.10.2004 - 1St RR 101/04

    Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen zu früheren Aussagen des Zeugen

    Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des (nunmehrigen) Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist (BayObLGSt 1982, 167/169; Gollwitzer JR 1981, 126).
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