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BayObLG, 14.10.1985 - 3 ObOWi 85/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 139b Abs. 1 i.V.m. § 147 Abs. 3 Nr. 2 GewO aufgrund einer nur verbalen Verweigerung der Betriebsbesichtigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zustellung eines persönlichen Bußgeldbescheides an einen Gewerbegehilfen
Papierfundstellen
- MDR 1986, 168
- BayObLGSt 1985, 113
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72
Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an …
Auszug aus BayObLG, 14.10.1985 - 3 ObOWi 85/85
Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Geschäftsführerin nach außen als selbständige Gewerbetreibende auftritt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht vorliegen (das Bundesverwaltungsgericht bejaht in diesem Fall die Anwendungsmöglichkeit des § 183 Abs. 1 ZPO BVerwG MDR 1974, 337 [BVerwG 09.10.1973 - BVerwG V C 110.72] ). - OLG Hamm, 06.10.1983 - 2 U 112/83
Auszug aus BayObLG, 14.10.1985 - 3 ObOWi 85/85
Ersatzzustellungen, die die Geschäftsführerin persönlich und nicht die GmbH betreffen, können deshalb grundsätzlich nur nach § 181 und § 182 erfolgen (vgl. zum Komplex Ersatzzustellungen gemäß § 183 ZPO an den Geschäftsführer einer GmbH BayObLGZ 1985, 20 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; OLG Hamm NJW 1984, 2372; OLG Celle MDR 1957, 234). - BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84
Formvoraussetzungen für den Beginn einer Beschwerdefrist; Zulässigkeit einer …
Auszug aus BayObLG, 14.10.1985 - 3 ObOWi 85/85
Ersatzzustellungen, die die Geschäftsführerin persönlich und nicht die GmbH betreffen, können deshalb grundsätzlich nur nach § 181 und § 182 erfolgen (vgl. zum Komplex Ersatzzustellungen gemäß § 183 ZPO an den Geschäftsführer einer GmbH BayObLGZ 1985, 20 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; OLG Hamm NJW 1984, 2372; OLG Celle MDR 1957, 234).
- OLG Bamberg, 12.12.2005 - 3 Ss OWi 1354/05
Verjährungsunterbrechung - Fehlerhafte Ersatzzustellung: Versehentlich die …
Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig (nur) Angestellter ("Gewerbegehilfe") der Gesellschaft und nicht selbst Gewerbetreibender; als solcher handelt der Geschäftsführer nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung der GmbH (BayObLGSt 1985, 113/114 f.).