Rechtsprechung
BayObLG, 04.03.1987 - RReg. 1 St 311/86 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kennzeichen; Kennzeichenmißbrauch; Anbringen; Zusammenhang; Betrieb; Prüfungsfahrt; Probefahrt; Überführungsfahrt
Papierfundstellen
- MDR 1987, 787
- BayObLGSt 1987, 22
Wird zitiert von ... (4)
- BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame …
Mit der Ausübung dieses Bestimmungsrechts werden die roten Kennzeichen einem bestimmten Kraftfahrzeug mit der Wirkung zugeordnet, dass dieses damit als behördlich "ausgegeben oder zugelassen" gilt (BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53/54).Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug, mit dem eine solche Fahrt durchgeführt wird und dem roten Kennzeichen in einer Weise hergestellt wird, die erkennen lässt, dass der Zeichenempfänger sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges ausgeübt und damit den Zulassungsakt auf dieses Fahrzeug konkretisiert hat (BayObLGSt 1987, 22/24; 1993, 57/58; 1995, 53/54).
Die Wirksamkeit der Zulassung hängt bei einer derartigen Zuordnung nicht davon ab, ob das Fahrzeug gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO in einen Schein aus dem Fahrzeugscheinheft eingetragen ist (vgl. BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53 = NZV 1995, 458 ).
Auch eine Benutzung des Fahrzeugs unter Verstoß gegen die zweckgebundene Zulassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (BayObLGSt 1987, 22).
Soweit von der Rechtsprechung bei der Benutzung roter Kennzeichen eine Strafbarkeit wegen eines Steuerdelikts bejaht worden ist (vgl. z. B. BayObLGSt 1987, 22), lag dem der hier nicht einschlägige Fall zugrunde, dass die Fahrt unter Verstoß gegen die zweckgebundene Zulassung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO durchgeführt wurde.
- BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
Kurzkennzeichen
Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeichenempfänger hierbei die ihm nach § 28 Abs. 3 Sätze 3 ff. StVZO obliegenden Verpflichtungen verletzt hat (BayObLGSt 1987, 22/24; BayObLG Beschluß vom 23.2.1988 - 2 St 21/88).Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, daß die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; offengelassen in BayObLGSt 1987, 22/24).
- OLG Zweibrücken, 17.06.1992 - 1 Ss 20/92
Zur Inbetriebsetzung eines nichtzugelassenen Fahrzeugs durch Missbrauch von roten …
Auch eine Straftat - etwa Kennzeichenmißbrauch nach § 22 Abs. 1 StVG - liegt allein darin regelmäßig nicht (vgl. BayObLG VRS 73, 62 ). - BayObLG, 16.04.1993 - 1St RR 9/93
Kurzkennzeichen
Die Bestimmung dieser Fahrzeuge ist vielmehr dem Zeichenempfänger überlassen (BayObLGSt 1987, 22/24; BayObLG vom 23.2.1988 RReg. 2 St 21/88).