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   BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91   

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https://dejure.org/1991,2951
BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91 (https://dejure.org/1991,2951)
BayObLG, Entscheidung vom 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91 (https://dejure.org/1991,2951)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - RReg. 2 St 169/91 (https://dejure.org/1991,2951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen (juris: EWGV) mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüsteten Lastkraftwagens stellt eine unechte Urkunde her, wenn er ein mit dem Namen eines Dritten versehenes Schaublatt verwendet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Herstellen einer unechten Urkunde; Schaublatt; Lkw; Namen; Dritter; EWG-VO; EG-Kontrollgerät

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 328 (Ls.)
  • BayObLGSt 1991, 122
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 21.05.1987 - RReg. 4 St 45/87

    Berufskraftfahrer; Fahrtenschreiberschaublatt; Eintrag; Falsch; Herstellen einer

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91
    Er ist daher als Aussteller der Urkunde anzusehen (vgl. auch BayObLG VRS 73, 377/378 f.; Andresen/Winkler Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer Abschnitt D Anm.7 zu Art. 15 VO ( EWG ) Nr. 3821/85).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.1986 - 1 Ss 53/86

    Revision; Begründung; Telebrief; Form

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91
    a) Für den Anwendungsbereich des § 57a Abs. 1 und 2 StVZO wird allgemein angenommen, dass der Halter bzw. sein Beauftragter die in § 57a Abs. 2 Satz 2 StVZO geforderten Angaben auf den Schaublättern einzutragen hat, so dass nur der Halter als Aussteller anzusehen ist (BayObLG aaO; OLG Karlsruhe DAR 1987, 24 ; OLG Stuttgart VRS 74, 437/438).
  • BayObLG, 03.09.1980 - RReg. 5 St 326/79

    Herstellen einer unechten Urkunde; Schaublatt; Fahrtenschreiber; Falsch;

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91
    Mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt wird aber nach Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber eine feste Beweisbeziehung zum Augenscheinsobjekt hergestellt, wodurch das Schaublatt als Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde wird (vgl. BayObLG NJW 1981, 774 m.w.Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 03.02.1988 - 1 Ss 31/88

    Der Aussteller eines wenigstens teilweise ausgefüllten Fahrtenschreiberblattes

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91
    a) Für den Anwendungsbereich des § 57a Abs. 1 und 2 StVZO wird allgemein angenommen, dass der Halter bzw. sein Beauftragter die in § 57a Abs. 2 Satz 2 StVZO geforderten Angaben auf den Schaublättern einzutragen hat, so dass nur der Halter als Aussteller anzusehen ist (BayObLG aaO; OLG Karlsruhe DAR 1987, 24 ; OLG Stuttgart VRS 74, 437/438).
  • BGH, 31.01.1989 - 4 StR 304/88

    EWG-Kontrollgerät - § 121 Abs. 2 GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91
    Neben diesen EWG -Verordnungen I gilt § 57a StVZO nur subsidiär (BGHSt 36, 92/95).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98

    Fahrtenschreiber

    Diese Urkunde verkörpert die Gedankenerklärung, daß der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug geführt hat (BayObLGSt 1980, 81; VRS 82, 347, 348; NZV 1994, 36, 37; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn. 3).

    Da somit ausschließlich der jeweilige Fahrer/Beifahrer dafür verantwortlich ist, daß die Aufzeichnungen und eingetragenen Erklärungen der ihm zuzuordnenden Diagrammscheibe richtig sind, ist er als Aussteller der Urkunde anzusehen (BayObLG VRS 82, 347, 348; Lütkes/Meyer/Wagner/Emmerich a.a.O.; Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, Art. 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 Abschnitt D Anm. 7).

    b) Der Angeklagte hat zwar im vorliegenden Fall auf dem dem zweiten Fahrer zugeordneten Schaublatt keinen anderen Nachnamen eingetragen (zur Urkundenfälschung durch Identitätstäuschung bei derartigen Sachverhalten BayObLG VRS 82, 347; NZV 1994, 36), sondern er hat auf diesem wie auch auf dem ihm zugeordneten Schaublatt jeweils denselben Nachnamen vermerkt; er hat indes den Vornamen, zu dessen Eintragung er nach Art. 15 Abs. 5 a VO (EWG) Nr. 3821/85 ausdrücklich verpflichtet gewesen wäre, weggelassen.

  • BayObLG, 18.01.1999 - 3 ObOWi 115/98

    Zur Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen

    Nach den Feststellungen des Amtsrichters handelte der Betroffene auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, weil er bei einer etwaigen späteren Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten den Eindruck erwecken wolle auch IIK.11 habe das Kraftfahrzeug gesteuert (vgl. auch BayObLGSt 1991, 122; 1993, 160).
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