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   BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91 a-d, 3 St 1/91 a, 3 St 1/91 b, 3 St 1/91 c, 3 St 1/91 d   

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https://dejure.org/1991,3990
BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91 a-d, 3 St 1/91 a, 3 St 1/91 b, 3 St 1/91 c, 3 St 1/91 d (https://dejure.org/1991,3990)
BayObLG, Entscheidung vom 15.11.1991 - 3 St 1/91 a-d, 3 St 1/91 a, 3 St 1/91 b, 3 St 1/91 c, 3 St 1/91 d (https://dejure.org/1991,3990)
BayObLG, Entscheidung vom 15. November 1991 - 3 St 1/91 a-d, 3 St 1/91 a, 3 St 1/91 b, 3 St 1/91 c, 3 St 1/91 d (https://dejure.org/1991,3990)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • spiegel.de (Pressebericht, 18.11.1991)

    Urteil gegen Schütt und andere

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.06.1991)

    Wenn er die Hosen runterläßt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.08.1991)

    "Revolutionär für den Frieden"

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Harry Schütt

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 281
  • BayObLGSt 1991, 127
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91

    Zulässigkeit von Strafverfahren gegen frühere hauptamtliche Mitarbeiter der

    Auszug aus BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91
    Ungeachtet des Umstands, daß Sch. und B. nur außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik tätig wurden und in zumindest entsprechender Anwendung der Regeln des sogen. Internationalen Strafrechts als Ausländer anzusehen waren (BGH, NJW 1991, 929,930), waren die betreffenden Bestimmungen zur Tatzeit auf sie anwendbar, weil die Haupttat im Inland begangen wurde (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB) und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB die Teilnahme u.a. auch am Begehungsort der Haupttat begangen ist.

    Eine entsprechende Anwendung des Art. 31 der Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907 (RGBl. 1910, S. 107, 144), wonach ein vom Feind gefangengenommener Spion, der zu seinem Heer zurückgekehrt war, als Kriegsgefangener zu behandeln ist und für die früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden kann, scheidet aus, weil es sich bei dieser Regelung um eine Sonderregelung des Kriegsvölkerrechts handelt und ein Staat, der sich - wie die DDR - freiwillig in einen anderen Staat eingliedert, einen Schutz derjenigen Personen aushandeln kann, die Staatsaufgaben wahrgenommen und aus seiner Sicht legitim gehandelt haben (BGH, NJW 1991, 929,930 f.; 2498, 2500; Simma/Volk, NJW 1991, 871,873).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91
    Art. 103 Abs. 2 GG (wie auch Art. 15 des Int. Pakts v. 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. 1973 II S. 1533 i.V. m. BGBl. 1976 II S. 1068) verbietet, zuungunsten eines an einer Tat Beteiligten ein Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Handlung noch nicht in Kraft war (BVerfGE 81, 132,135).
  • OLG Hamm, 18.04.1991 - 2 (s) Sbd 3-39/91
    Auszug aus BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91
    Das Rückwirkungsverbot wurde durch den Beitritt bzw. durch den Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 885, 889) nicht tangiert (Lüderssen, StV 1991, 482,483; aA.
  • BGH, 29.11.2018 - StB 34/18

    Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit;

    a) Nach der Legaldefinition des § 93 StGB umfasst der Begriff des Staatsgeheimnisses solche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig sind, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere der Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen, auch durch nachrichtendienstliche Aufklärung im militärischen Bereich, zur Wehr zu setzen - abzuwenden; erfasst sind damit unter anderem alle Angelegenheiten der Landesverteidigung im weitesten Sinne, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen; dabei muss die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit zur Zeit der Tat gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 74; BayObLG, Urteil vom 15. November 1991 - 3 St 1/91, BayObLGSt 1991, 127 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 93 Rn. 2 ff.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 14; S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 93 Rn. 20; BeckOK StGB/Ellbogen, § 93 Rn. 20; jeweils mwN).
  • KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93

    Günther Kratsch

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. NStZ 1992, 281), das OLG Stuttgart (in der Sache gegen Köhler - 4 - 3 StE 3/92 -), die überwiegende Kommentarliteratur (vgl. Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 2 Rdn. 70; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., § 99 Rdn. 1 a mit Nachw.) und Teile des übrigen Schrifttums (vgl. Lippold a.a.O.; Wilke NJW 1991, 2465) folgen ihm.
  • BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Während das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Wertung der angewendeten materiellen und formellen Gesetzesbestimmungen durch diejenigen Strafgerichte (vgl. BayObLGSt 1991, 127/134 ff.), die zur Verurteilung der nunmehr straflos gestellten DDR-Spione gelangten, ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilte (BVerfG aaO. 1812 ff.), hob es die Verurteilung des OLG Düsseldorf wegen Verstoßes gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dennoch auf und verwies die Sache zur Prüfung des neuen "Verfolgungshindernisses", dessen Voraussetzungen allerdings im konkreten Fall noch nicht ausreichend geklärt waren, an das Oberlandesgericht zurück (BVerfG aaO. 1811/1817).
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