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   BayObLG, 14.07.1993 - 3 ObOWi 57/93   

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https://dejure.org/1993,10744
BayObLG, 14.07.1993 - 3 ObOWi 57/93 (https://dejure.org/1993,10744)
BayObLG, Entscheidung vom 14.07.1993 - 3 ObOWi 57/93 (https://dejure.org/1993,10744)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 3 ObOWi 57/93 (https://dejure.org/1993,10744)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AbfG § 18 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 31 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1993, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

    Auszug aus BayObLG, 14.07.1993 - 3 ObOWi 57/93
    Für die Variante des Ablagerns hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 36, 255/257) im Rahmen des § 326 Abs. 1 StGB entschieden, daß sie nicht als Dauerdelikt angesehen werden kann und daher die Verjährung mit der Beendigung der Ausführungshandlung (Abstellen bzw. Niederlegen) beginnt.
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Beendet ist die Tat des § 326 Abs. 1 StGB mit ihrer Begehung, da hiermit zugleich der Erfolg eintritt, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht (vgl. BGHSt 36, 255, juris Rn. 25; BGH, NJW 1992, 123, juris Rn. 9; BayObLGSt 1993, 108 f. = wistra 1993, 313, juris Rn. 6).

    Nach überwiegend vertretener Auffassung ist die Tathandlung des Lagerns oder Ablagerns im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB mit dem Abstellen bzw. Niederlegen der Abfallgegenstände, also mit dem Abschluss der Beseitigungshandlung, beendet (vgl. BGH, NJW 1992, 123, juris Rn. 9; BayObLGSt 1993, 108 = wistra 1993, 313, juris Rn. 7 ff.; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 75, juris Rn. 9; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 326 Rn. 52).

  • BayObLG, 27.01.2022 - 202 ObOWi 80/22

    Einordnung von Autowracks als Abfall - Verjährungsbeginn bei unerlaubter

    a) Als Lagern ist eine vorübergehende Lagerung, Zwischenlagerung oder Aufbewahrung mit dem Ziel späterer Verwertung, Wiederverwertung oder sonstiger Beseitigung zu verstehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.07.1993 - 3 ObOWi 57/93 = BayObLGSt 1993, 108 = RdL 1993, 275 = wistra 1993, 313 = ZfW 1994, 434 = NStE Nr. 1 zu § 18 AbfG = NuR 1994, 361), was durch das Abstellen des Altfahrzeugs zum Zwecke des Ausschlachtens gegeben war.
  • BayObLG, 07.01.1997 - 4St RR 226/96

    Abfallbegriff bei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Schrottfahrzeuge

    Beim Lagern von Abfall außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren mit der Beendigung der Ausführungshandlung, hier also mit dem Abstellen (vgl. BayObLGSt 1993, 108 ff., 1995, 178 = NVwZ-RR 1996, 145).
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