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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3843
BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92 (https://dejure.org/1992,3843)
BayObLG, Entscheidung vom 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92 (https://dejure.org/1992,3843)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Dezember 1992 - 3 ObOWi 106/92 (https://dejure.org/1992,3843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 4, 18 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abfall; Abfallqualifikation; Schrottfahrzeug; Autowrack; Beeinträchtigung; Gebrauchswertlos; Wohl der Allgemeinheit; Beeinträchtigung; Abfallentsorgung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 240
  • NZV 1993, 164
  • DÖV 1993, 959
  • BayObLGSt 1992, 144
  • BayObLGSt 1993, 144
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet (BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; weitere Nachweise unter Ziffer IV 2.).

    Wie der Senat bereits in seinem zur (Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 20.10.1992 (4 St RR 167/92) ausgeführt hat, sind bewegliche Sachen Abfall im Sinn des objektiven Abfallbegriffs nur dann, wenn sie in dem Zustand, in dem sie gelagert bzw. abgelagert oder behandelt werden, ohne Gebrauchswert sind und außerdem ohne geordnete Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen (BGHSt 37, 333/334 JZ 1991, 885 mit Anmerkung von Horn; BGHSt 37, 21/27 GewArch 1990, 259/261; BayObLG JR 1991, 216 mit Anmerkung von Schmoller; Horn/Hoyer JZ 1991, 703/706/709).

    Die Möglichkeit späterer Wiederverwendung oder Verwertung ist ohne Bedeutung (BGHSt 37, 21/27).

    Die hier vertretene Auffassung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 37, 21/27 und 37, 333/334), welche die Entsorgung in den Zusammenhang mit dem Begriff des Gebrauchswerts stellt ("gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG objektiv ohne Gebrauchswert ist") und eine Sache, die objektiv ohne Gebrauchswert ist und in diesem zustand die Umwelt gefährdet, nicht als Wirtschaftsgut, sondern als Abfall behandelt, "der sogleich zu entsorgen ist".

  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90

    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet (BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; weitere Nachweise unter Ziffer IV 2.).

    Vorstellungen des Besitzers von der wirtschaftlichen Wiederverwendung der Stoffe und der Gegenstände, deren er sich entledigt, durch dritte Personen haben hierbei außer Betracht zu bleiben (BGHSt 37, 333/334 im Hinblick auf EuGH NuR 1991, 248 und 249).

    Die Sache muss also subjektiv ohne Gebrauchswert sein, wobei es für die subjektive Werteinschätzung des Besitzers nur auf den Zustand des Stoffes im Augenblick seiner tatbestandsmäßigen Einwirkung (Lagerung, Behandlung, Beseitigung) ankommt (vgl. Horn JZ 1991, 886/887 zu BGHSt 37, 333 ff.).

    Wie der Senat bereits in seinem zur (Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 20.10.1992 (4 St RR 167/92) ausgeführt hat, sind bewegliche Sachen Abfall im Sinn des objektiven Abfallbegriffs nur dann, wenn sie in dem Zustand, in dem sie gelagert bzw. abgelagert oder behandelt werden, ohne Gebrauchswert sind und außerdem ohne geordnete Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen (BGHSt 37, 333/334 JZ 1991, 885 mit Anmerkung von Horn; BGHSt 37, 21/27 GewArch 1990, 259/261; BayObLG JR 1991, 216 mit Anmerkung von Schmoller; Horn/Hoyer JZ 1991, 703/706/709).

  • BayObLG, 08.10.1973 - RReg. 4 St 543/73
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Weder die Absicht des Ausschlachtens noch die Aufbewahrung zu versicherungsrechtlichen Überprüfungen verleihen ihnen gegenwärtig objektiven Gebrauchswert (vgl. BayObLGSt 1973, 166/167; 1983, 106/107).

    Das Wohl der Allgemeinheit kann aber auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder des Naturgenusses betroffen werden (BayObLGSt 1973, 166/167; 1981, 37/38; NuR 1984, 246/247; NVwz 1990, 597/598; Kunig/Schwermer/Versteyl § 2 Rn. 40 m.w.Nachw.).

  • BVerwG, 19.12.1989 - 7 B 157.89

    Erfordernis von Gründen für die Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Dabei kommt es nicht allein auf eine verbale Äußerung an; vielmehr kann sich aus den objektiven Umständen des Vorgehens, aber auch des Unterlassens (vgl. BVerwG NuR 1990, 215) des Besitzers ergeben, ob ein Entledigungswille vorliegt (vgl. BayobLGSt 1983, 44).

    Da die Umstände ungeklärt sind, unter denen die Fahrzeuge auf das von der Betroffenen genutzte Grundstück verbracht worden sind, und bisher auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Betroffene die Fahrzeuge jedenfalls teilweise ausgeschlachtet hat, kann dieser Wille auch durch ein Unterlassen sichtbar werden, insbesondere dann, wenn aus den Gesamtumständen (etwa der Art der Sachen, der Art ihrer Behandlung und der zeitlichen Dauer des Verbleibs) deutlich wird, dass die Fahrzeuge weder gegenwärtig für die Betroffene eine Funktion erfüllen noch dass sie künftig in dem Zustand, in dem sie sich gegenwärtig befinden, von ihr einer Verwendung zugeführt werden sollen, sondern dass die Betroffene sie auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen lassen will (BVerwG NuR 1990, 215).

  • BayObLG, 09.07.1974 - RReg. 4 St 547/74
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Falls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AbfG nicht gegeben sind, kann die Betroffene ordnungswidrig gehandelt haben, wenn sie sich der Fahrzeuge entledigen, das heißt den Gewahrsam an ihnen aufgeben wollte mit dem Ziel, sich von ihnen zu befreien (BayObLGSt 1974, 77; 1983, 44).

    Danach hat ein Gegenstand Gebrauchswert nur, wenn er in seinem gegenwärtigen Zustand zum ursprünglichen oder vom Besitzer geänderten Zweck wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (vgl. auch BayObLGSt 1974, 77/79; NuR 1981, 181; Rogall NStZ 1992, 360/364 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 25.07.1983 - 3 ObOWi 103/83

    Verstoß; Abfallgesetz; Autowrack; Kraftfahrzeug; Kraftfahrzeughandel;

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Weder die Absicht des Ausschlachtens noch die Aufbewahrung zu versicherungsrechtlichen Überprüfungen verleihen ihnen gegenwärtig objektiven Gebrauchswert (vgl. BayObLGSt 1973, 166/167; 1983, 106/107).

    Dabei sind an den Grad der Gefährdung der Schutzgüter und die Erforderlichkeit der Entsorgung um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayObLGSt 1983, 106/108; Kunig/Schwermer/Versteyl § 1 Rn. 26 m. w. Nachw.).

  • BayObLG, 18.04.1983 - 3 ObOWi 26/83
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Dabei kommt es nicht allein auf eine verbale Äußerung an; vielmehr kann sich aus den objektiven Umständen des Vorgehens, aber auch des Unterlassens (vgl. BVerwG NuR 1990, 215) des Besitzers ergeben, ob ein Entledigungswille vorliegt (vgl. BayobLGSt 1983, 44).

    Falls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AbfG nicht gegeben sind, kann die Betroffene ordnungswidrig gehandelt haben, wenn sie sich der Fahrzeuge entledigen, das heißt den Gewahrsam an ihnen aufgeben wollte mit dem Ziel, sich von ihnen zu befreien (BayObLGSt 1974, 77; 1983, 44).

  • OLG Düsseldorf, 07.03.1989 - 2 Ss 393/88
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Die Auffassung, dass ein Gegenstand Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs nur sein könne, wenn die durch ihn verursachte Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nur im Wege der Abfallentsorgung beseitigt werden könne, es also nicht ausreiche, wenn die Gefährdung der Allgemeinheit nur durch die Lagerung der) (gebrauchswertlosen Sache an einem bestimmten Ort gegeben sei (OVG NW GewArch 1989, 397/398; OVG Lüneburg NuR 1987, 86; VGH Kassel NuR 1987, 35/36; Kunig/Schwermer/Versteyl § 1 Rn. 27; Fröhlich DÖV 1989, 1029/1033; vgl. auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte MDR 1989, 931 ), teilt der Senat nicht (vgl. BayObLG NuR 1992, 39/40).
  • BayObLG, 07.04.1981 - 3 ObOWi 43/81
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Das Wohl der Allgemeinheit kann aber auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder des Naturgenusses betroffen werden (BayObLGSt 1973, 166/167; 1981, 37/38; NuR 1984, 246/247; NVwz 1990, 597/598; Kunig/Schwermer/Versteyl § 2 Rn. 40 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
    Wird die Sachrüge nicht in allgemeiner Form erhoben, muss sie zumindest geltend machen, dass das materielle Recht nicht oder unzutreffend angewendet worden ist (BGHSt 25, 272/275; BayObLG vom 17.9.1987 - 5 St 169/87 a, b).
  • BayObLG, 20.10.1992 - 4St RR 167/92
  • BayObLG, 30.10.1990 - RReg. 4 St 168/90

    Kühlschränke; Lagern; Boden; Gewässer; Verunreinigung; Gefährdung

  • EuGH, 28.03.1990 - C-206/88

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

  • BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94

    Schrottfahrzeuge; Undichtigkeit; Abfall; Flüssigkeit; Gewässer

    Danach muß die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert sein und in ihrem Zustand die Umwelt gefährden (BayObLGSt 1992, 144/145 = VRS 84, 359 = NuR 1993, 450 unter Hinweis auf BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; vgl. auch BVerwG NVwZ 1993, 988/989: Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung).

    Bei der Beurteilung, ob durch Kraftfahrzeuge, etwa wegen der Gefahr des Auslaufens von .Flüssigkeiten (wie Öl, Benzin, Brems-, Kühler- oder Batterieflüssigkeit), Gewässer oder Boden beeinträchtigt werden können, sind zwar an den Grad der Gefährdung der Schutzgüter und die Erforderlichkeit der Entsorgung um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayObLGSt 1992, 144/147).

    Hinsichtlich der Umweltgefährdung wird auf die bereits zitierten Entscheidungen des Senats (BayObLGSt 1992, 144 und 1993, 78) Bezug genommen.

  • OLG Köln, 19.06.2002 - Ss 92/02

    Lagerung von Abfällen verschiedenster Art auf einem Betriebsgelände ohne

    Dem ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu folgen; es war vielmehr in Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen zu klären, welchen Willen er in Bezug auf das weitere Schicksal der Sachen gebildet und durch sein Verhalten nach außen erkennbar gemacht hatte (vgl. zum Erfordernis der Erkennbarkeit SenE v. 27.05.1994 - Ss 171/94 B - = NVwZ-RR 1995, 386 = NuR 1994, 463; BayObLGSt 1992, 144 = VRS 84, 359 = NZV 1993, 164 = NuR 1993, 450).

    Die Voraussetzungen eines solchen Entledigungswillen sind aber nicht gegeben, wenn jemand Sachen zur Umgestaltung/Umwandlung (vgl. BayObLG NStE Nr. 4 zu § 1 AbfG), zum "Ausschlachten" (vgl. BayObLGSt 1992, 144 = VRS 84, 359 = NZV 1993, 164 = NuR 1993, 450) oder zwecks gelegentlicher Weitergabe zur weiteren Verwertung aufbewahrt (vgl. BayObLG NVwZ-RR 1992, 240 = NuR 1992, 39; SenE v. 27.05.1994 - Ss 171/94 B - = NVwZ-RR 1995, 386 = NuR 1994, 463).

  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 171/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße

    Der Entledigungswille muß in irgendeiner Weise nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden (BayObLG NuR 1992, 39 und NZV 1993, 164).

    Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn jemand Sachen zur Umgestaltung/Umwandlung (vgl. BayObLG NStE Nr. 4 zu § 1 AbfG), zum "Ausschlachten" (vgl. BayObLG NZV 1993, 164) und/oder zur gelegentlichen Weitergabe an einen Schrotthändler zur weiteren Verwertung (vgl. BayObLG NuR 1992, 39) aufbewahrt.

  • BayObLG, 22.02.2000 - 4St RR 7/00

    Verbringen umweltgefährdender Abfälle

    Vielmehr ist in beiden Fällen von einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auszugehen (vgl. BayObLGSt 1993, 144/146).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.1998 - 5 Ss OWi 341/97

    Gewerberecht; Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe

    Im erstgenannten Fall ist ein Tatbestandsirrtum, im zweiten Fall ein Verbotsirrtum anzunehmen (BayOblG wistra 1992, 273; BayOblGSt 1993, 144 = BauR 1993, 720; BayOblG NJW 1997, 1319; Rengier, in: KK-OWiG (1989), § 11 Rdnr. 42; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Aufl. (1997), § 17 Rdnr. 12a; vgl. auch BGH NStZ 1993, 594).
  • BayObLG, 07.01.1997 - 4St RR 226/96

    Abfallbegriff bei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Schrottfahrzeuge

    Die bloße Möglichkeit der Gefahrenabwehr auf andere Weise als durch Entsorgung stellt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG kein negatives Abgrenzungskriterium des objektiven Abfallbegriffes nach altem Recht dar (vgl. BayObLGSt 1992, 144, 148 = NuR 1993, 450, 452).
  • VG Sigmaringen, 17.12.2002 - 2 K 1695/02

    Inanspruchnahme des früheren Abfallbesitzers für die Abfallentsorgung eines

    Dabei sind an den Grad der Gefährdung von Schutzgütern umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 04.12.1992, NVwZ-RR 1993, 240).
  • VG Sigmaringen, 17.12.2002 - 2 K 1197/02

    Pflicht zur Abfallbeseitigung durch den Grundstückseigentümer als

    Dabei sind an den Grad der Gefährdung von Schutzgütern umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 04.12.1992, NVwZ-RR 1993, 240).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.08.1993 - 3 ObOWi 64/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3820
BayObLG, 09.08.1993 - 3 ObOWi 64/93 (https://dejure.org/1993,3820)
BayObLG, Entscheidung vom 09.08.1993 - 3 ObOWi 64/93 (https://dejure.org/1993,3820)
BayObLG, Entscheidung vom 09. August 1993 - 3 ObOWi 64/93 (https://dejure.org/1993,3820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Neuanstrich einer Fassade eine "Veränderung" des Baudenkmals? (IBR 1994, 166)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1749 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 519
  • BauR 1993, 720
  • BayObLGSt 1993, 144
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 26.02.1992 - 3 ObOWi 2/92
    Auszug aus BayObLG, 09.08.1993 - 3 ObOWi 64/93
    In diesem Fall ist ein Verbotsirrtum anzunehmen (BayObLGSt 1992, 11/14 = Natur + Recht 1992, 393 f. m. w. Rechtsprechungsnachw.).
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