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   BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93   

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BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93 (https://dejure.org/1993,4848)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93 (https://dejure.org/1993,4848)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1993 - 1 ObOWi 398/93 (https://dejure.org/1993,4848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1993, 204
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1988 - 2 Ss 105/88

    Stillschweigende Genehmigung; Rechtsbeistand; Verteidiger;

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Auch der Umstand, daß der Betroffene in der unterbrochenen Hauptverhandlung vom 5.7.1993 mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt K. erschienen war, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung i.S. des § 145a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (BayObLGSt 1992, 157/158; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193 ; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327 ).
  • BayObLG, 06.02.1986 - RReg. 1 St 377/85

    Beginn der Frist für die Revisionsbegründung

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Zwar ist diese Rechtsfolge bislang nur in den Fällen der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen vermeintlicher Versäumung der Einlegungsfrist anerkannt (BayObLGSt 1987, 106/107, BayObLG vom 6.2.1986 RReg 1 St 377/85; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 25 = MDR 1984, 250; KK- StPO /Pikart 2. Aufl. § 345 Rn. 3), da dem Rechtsmittelführer unter diesen Umständen eine vorsorgliche Begründung seines Rechtsmittels nicht zugemutet werden kann.
  • OLG Stuttgart, 08.12.1987 - 3 Ss 599/87

    Gemeinsames Auftreten des Betroffenen und seines Verteidigers in der

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Auch der Umstand, daß der Betroffene in der unterbrochenen Hauptverhandlung vom 5.7.1993 mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt K. erschienen war, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung i.S. des § 145a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (BayObLGSt 1992, 157/158; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193 ; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327 ).
  • BGH, 30.08.1989 - 3 StR 195/89

    Berechnung der sich unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließenden

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist daher an sich nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 OWiG einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 341 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ), also am 31.8.1993 (vgl. BGHSt 36, 241 ), abgelaufen.
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1983 - 3 Ss 191/83
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Zwar ist diese Rechtsfolge bislang nur in den Fällen der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen vermeintlicher Versäumung der Einlegungsfrist anerkannt (BayObLGSt 1987, 106/107, BayObLG vom 6.2.1986 RReg 1 St 377/85; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 25 = MDR 1984, 250; KK- StPO /Pikart 2. Aufl. § 345 Rn. 3), da dem Rechtsmittelführer unter diesen Umständen eine vorsorgliche Begründung seines Rechtsmittels nicht zugemutet werden kann.
  • BayObLG, 14.10.1987 - RReg. 1 St 230/87
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Zwar ist diese Rechtsfolge bislang nur in den Fällen der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen vermeintlicher Versäumung der Einlegungsfrist anerkannt (BayObLGSt 1987, 106/107, BayObLG vom 6.2.1986 RReg 1 St 377/85; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 25 = MDR 1984, 250; KK- StPO /Pikart 2. Aufl. § 345 Rn. 3), da dem Rechtsmittelführer unter diesen Umständen eine vorsorgliche Begründung seines Rechtsmittels nicht zugemutet werden kann.
  • BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92

    Doppelzustellung; Verteidiger; Zustellungszeitpunkt; Zustellung;

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Auch der Umstand, daß der Betroffene in der unterbrochenen Hauptverhandlung vom 5.7.1993 mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt K. erschienen war, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung i.S. des § 145a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (BayObLGSt 1992, 157/158; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193 ; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327 ).
  • OLG Hamm, 11.07.2008 - 3 Ss OWi 487/08

    Verwerfungsbeschluss nach § 346 StPO vor Ende der Frist zur Begründung der

    Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (Fortführung von BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93).

    Vom Betroffenen kann sinnvollerweise die Einreichung einer Beschwerdebegründung erst dann verlangt werden, wenn der seine Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluß des Amtsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben worden ist (BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93 - juris).

  • OLG Naumburg, 21.05.2007 - 1 Ss (Bz) 91/07

    Aufhebung eines amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses als maßgeblicher

    Hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen nicht formgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen zugestellt, zu dem die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, muss dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu führen, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (ebenso BayObLG, VRS 86, 337, 338 f. für den - im Ergebnis gleichstehenden - Fall der Verwerfung wegen nicht fristgerechter Begründung).

    Wenn das Gesetz - wie hier - eine Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorsieht, muss das Gericht mit seiner Entscheidung bis zum Fristablauf warten; selbst wenn ihm die Sache entscheidungsreif erscheint, darf es nicht vorher entscheiden (BayObLG VRS 86, 337, 338 m. w. Nachw.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 346 Rdn. 4 m. w. Nachw.).

  • OLG Bamberg, 04.06.2018 - 2 OLG 120 Ss 29/18

    Verfrühte Revisionsverwerfung in offener Revisionsbegründungsfrist

    Der Mangel der Verwerfungsentscheidung führt in diesem Falle dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Revisionsgerichts an den Angeklagten in Lauf gesetzt wird (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1993, 204; 2000, 117; OLG Naumburg Beschl. v. 21.05.2007 - 1 Ss [Bz] 91/07 [bei juris]; OLG Jena, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 Ss 196/08 = VRS 115 [2008], 427; OLG Oldenburg, Beschl. 01.12.2014 - 2 Ss OWi 310/14 = VRS 127 [2014], 239; OLG Hamm, Beschl. v. 06.04.1995 - 4 Ss OWi 341/95 = VRS 89 [1995], 377).

    Da dem Revisionsführer nicht zuzumuten ist, in Kenntnis der Verwerfungsentscheidung rein vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist seine Revision zu begründen, sondern dies erst dann von ihm verlangt werden kann, wenn das Revisionsgericht auf seinen Antrag hin die Verwerfungsentscheidung aufgehoben hat, führt der sachlich-rechtliche Mangel der Verwerfungsentscheidung bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Revisionsgerichtes an den Angekl. in Lauf gesetzt wird (BayObLGSt 1993, 204; 2000, 117; OLG Naumburg Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ss [Bz] 91/07 [bei juris]; OLG Jena, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 Ss 196/08 = VRS 115 [2008], 427; OLG Oldenburg, Beschl. 01.12.2014 - 2 Ss OWi 310/14 = VRS 127 [2014], 239; OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.1995 - 4 Ss OWi 341/95 = VRS 89 [1995], 377; vgl. auch SK/Frisch StPO 5. Aufl. § 346 Rn. 23).

  • OLG Jena, 01.10.2008 - 1 Ss 196/08

    Verfahren, Rechtsmittel

    1 StPO einen Beschluss aufgehoben, durch den die Rechtsbeschwerde wegen (vermeintlicher) Versäumung der Begründungsfrist verworfen worden ist, so beginnt die Frist zur Begründung erst mit der Zustellung des Beschlusses des Rechtsbeschwerdegerichts zu laufen (Anschluss an BayObLGSt 1993, 204, 206 und OLG Hamm VRS 89, 377, 378 ).

    1 StPO einen Beschluss aufgehoben, durch den die Rechtsbeschwerde wegen (vermeintlicher) Versäumung der Begründungsfrist verworfen worden ist, so beginnt die Frist zur Begründung erst mit der Zustellung des Beschlusses des Rechtsbeschwerdegerichts zu laufen (vgl. BayObLGSt 1993, 204, 206; OLG Hamm VRS 89, 377, 378 ).

  • BayObLG, 28.07.1994 - 3 ObOWi 63/94
    Da das angefochtene Urteil der Betroffenen am 29.4.1994 zugestellt wurde, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung daher erst am Montag, dem 30.5.1994, ablief (§ 345 Abs. 1 und Abs. 2 , § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 , § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ), ist der amtsgerichtliche Verwerfungsbeschluß verfrüht und daher unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergangen (BayObLGSt 1993, 204/206).

    Sie endete gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG am 30.5.1994.Der verfrühte Erlaß des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses (vgl. oben II. 1.) hat hierauf keinen Einfluß, da der Beschluß der Betroffenen erst am 4.6.1994, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, zugestellt worden ist, so daß die Betroffene nicht vor das Problem gestellt war, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Amtsgerichts rein vorsorglich innerhalb einer noch verbleibenden Frist die eingelegte Rechtsbeschwerde begründen zu müssen (vgl. zur Zustellung vor Ablauf der Frist BayObLGSt 1993, 204/206).

  • BayObLG, 31.07.2000 - 3 ObOWi 73/00

    Die Rechtsbeschwerdebegründungefrist bei frühzeitiger Verwerfung der Beschwerde

    Wird aber eine Rechtsbeschwerde zu Unrecht wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und dieser Beschluß zu einem Zeitpunkt dem Betroffenen zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, so beginnt diese Frist frühestens mit der Zustellung der nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergangenen, den amtsgerichtlichen Beschluß aufhebenden Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu laufen (vgl. BayObLGSt 1993, 204 ff.).

    Denn dann kann dem Betroffenen noch weniger zugemutet werden, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Amtsgerichts, nach der überhaupt keine Rechtsbeschwerde bzw. ein Antrag auf deren Zulassung statthaft sein soll, rein vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist die eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen (vgl. BayObLGSt 1993, 204/207).

  • OLG Köln, 19.06.2018 - 1 RVs 129/18

    Unzulässige Verwerfung einer Revision wegen nicht fristgerechter Begründung

    Denn dem Angeklagten kann nicht zugemutet werden, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Tatgerichts vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist die Revision zu begründen (vgl. SenE vom 27.09.2005 - 82 Ss13/05-; SenE vom 07.06.2006 - 82 Ss 32/06-; SenE vom 04.02.2011 - III- 1 RVs 19/11-; BayObLG, VRS 86, 337, 338f.; OLG Hamm, VRS 89, 377, 378).
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