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   BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94   

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BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94 (https://dejure.org/1994,4169)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94 (https://dejure.org/1994,4169)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 3 ObOWi 54/94 (https://dejure.org/1994,4169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2303
  • MDR 1995, 87
  • BayObLGSt 1994, 108
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Koblenz, 09.01.1986 - 1 Ss 512/85
    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Wie sich im Strafverfahren Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken, ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat (BayObLGSt 1978, 158 = VRS 57, 40; OLG Koblenz VRS 71, 43/44).

    Die Verfahrensvoraussetzung einer Aufführung im Bußgeldbescheid konnte auch nicht dadurch geschaffen werden, daß das Amtsgericht den Betroffenen in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Annahme von Fortsetzungszusammenhang hingewiesen hat (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 43/44).

    Hinsichtlich der nicht im Bußgeldbescheid aufgeführten Taten bedurfte es keiner gesonderten Verfahrenseinstellung, weil diese nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind (BayObLGSt 1978, 158; OLG Koblenz VRS 71, 43/45; OLG Stuttgart MDR 1986, 959/960).

  • BayObLG, 17.07.1980 - 3 ObOWi 95/80
    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Verschiedene Teilakte zur Verfolgung einer Rechtsangelegenheit stellen sich jedoch als ein Besorgen im Sinne der Tatbestandsfassung des Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG dar und sind daher wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der Einzelakte als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun zu würdigen (vgl. BayObLGSt 1980, 58/59).

    Da die Geschäftsmäßigkeit im Sinne des Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur die Absicht voraussetzt, die Besorgung in gleicher Weise zu wiederholen und sie zu einem wiederkehrenden Bestandteil der wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen (vgl. BayObLGSt 1980, 58/59), folgt hieraus, daß jede Einzeltat aus sich heraus zu beurteilen und eine Verschmelzung zu einer rechtlichen Handlungseinheit nicht mehr möglich ist, da die Klammer des Fortsetzungszusammenhangs nunmehr entfällt.

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Die Besorgung von Rechtsangelegenheiten verschiedener Personen kann weder als natürliche Handlungseinheit noch als tatbestandliche Bewertungseinheit noch als fortgesetzte Tat zusammengefaßt werden und stellt auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne dar (Konsequenzen aus BGH Beschluß vom 3.5. 1994 - GSSt 2 und 3/93, NJW 1994, 1663 ).

    Bestehen schon Zweifel, ob im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ein Gesamtvorsatz bzw. ein Fortsetzungsvorsatz angenommen werden kann, wenn der Täter den Willen hat, ohne Rücksicht auf bestimmte Personen oder Sachen bei sich bietender Gelegenheit Rechtsberatung bzw. Rechtsbesorgung zu betreiben (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz RBerG 8.Aufl. Art. 1 § 8 Rn. 586 mit Rechtsprechungsnachweis), so ist der Annahme von Fortsetzungszusammenhang jedenfalls seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3.5.1994 - GSSt 2 und 3/93 (NJW 1994, 1663 ), welcher sich der erkennende Senat anschließt, im vorliegenden Fall der Boden entzogen.

  • BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78

    Verurteilung wegen einer anderen als der im Bußgeldbescheid genannten Tat

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Wie sich im Strafverfahren Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken, ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat (BayObLGSt 1978, 158 = VRS 57, 40; OLG Koblenz VRS 71, 43/44).

    Hinsichtlich der nicht im Bußgeldbescheid aufgeführten Taten bedurfte es keiner gesonderten Verfahrenseinstellung, weil diese nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind (BayObLGSt 1978, 158; OLG Koblenz VRS 71, 43/45; OLG Stuttgart MDR 1986, 959/960).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1960 - VIII B 972/59
    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Ob die verfolgten Interessen mit einem Beruf oder Gewerbe zusammenhängen müssen (vgl. OVG Münster NJW 1960, 595), kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben.
  • OLG Oldenburg, 16.05.1978 - Ss OWi 224/78

    Notstandsähnliche Lage; Maßnahmen des Arbeitgebers; Gefährdung eines gesicherten

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Als geschütztes Interesse im Sinne von § 16 OWiG ist auch die Bewahrung des persönlichen Arbeitsplatzes anzusehen (BayObLGSt 1953, 124; OLG Oldenburg NJW 1978, 1869 ; KK/Rengier OWiG § 16 Rn. 5).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Der prozessuale Tatbegriff ist allerdings weitergehend als der sachlichrechtliche Begriff der Handlung und umfaßt den vom Eröffnungsbeschluß (bzw. Bußgeldbescheid) betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten (des Betroffenen) unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar (ordnungswidrig) erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß (Bußgeldbescheid) bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare (ordnungswidrige) Handlungen statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat ergeben (BGHSt 23, 141/145; BayObLG aaO.).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Die tatbestandliche Bewertungseinheit, die durch die vom gesetzlichen Tatbestand selbst vorgenommene Zusammenfassung pauschalierender, verschiedenartiger Tätigkeiten gekennzeichnet ist und die beispielsweise bei verschiedenen Erscheinungsformen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln innerhalb desselben Güterumsatzes angenommen wurde (BGHSt 30, 28/31), beschränkt sich im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes darauf, daß die Besorgung einer Rechtssache in mehreren Teilakten erfolgen kann, ohne daß hiermit eine Aufspaltung in einzelne Handlungen im Sinne des § 52 StGB bzw. § 20 OWiG verbunden wäre.
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Dabei verkennt der Senat nicht, daß im Ordnungswidrigkeitenrecht die Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs insoweit weitreichende Auswirkungen hat, als abweichend von der Regelung des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung die Erhebung einer "Nachtragsbeschuldigung" (vgl. Göhler OWiG 10. Aufl. § 71 Rn. 52) und auch die Bildung einer Gesamtgeldbuße (§ 20 OWiG ) nicht möglich ist und daher bei häufig wiederholter Begehungsweise das Kumulationsprinzip des § 20 OWiG das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens bzw. der Vorwerfbarkeit entsprechenden Ahndens (vgl. BVerfG NJW 1994, 1339 ) berühren kann (vgl. auch KK/Bohnert OWiG § 20 Rn.7).
  • OLG Stuttgart, 02.06.1986 - 3 Ss 294/86

    Bußgeldbescheid; Angaben zur Mängelfeststellung; Abgestelltes Fahrzeug; Ahndung

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94
    Hinsichtlich der nicht im Bußgeldbescheid aufgeführten Taten bedurfte es keiner gesonderten Verfahrenseinstellung, weil diese nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind (BayObLGSt 1978, 158; OLG Koblenz VRS 71, 43/45; OLG Stuttgart MDR 1986, 959/960).
  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 110.79

    Vereinigung - Unzulässige Rechtsbesorgung - Untersagung durch

  • BayObLG, 21.04.1983 - 3 ObOWi 46/83
  • BayObLG, 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94
    Wie sich im Strafverfahren Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken, ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat (BayObLGSt 1978, 158; 1994, 108).

    Diese Handlungsmehrheit kann seit der grundsätzlichen Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs durch Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3.5.1994 (NJW 1994, 1663 ), dem sich der Senat angeschlossen hat (vgl. BayObLGSt 1994, 108 - NJW 1994, 2303 ), auch nicht mehr zu einer einheitlichen fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden.

  • OLG München, 20.08.2008 - 20 U 4647/07

    Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GbR; Treuhandvereinbarung mit

    Eine selbstständige Tätigkeit ist gegeben, wenn sowohl die Entscheidung über die Annahme des Auftrages als auch die Tätigkeit selbst frei von Weisungen in eigener Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ausgeübt wird (BayObLG NJW 1994, 2303, 2305 m.w.Nw.).

    Eine selbstständige Tätigkeit ist gegeben, wenn sowohl die Entscheidung über die Annahme des Auftrages als auch die Tätigkeit selbst frei von Weisungen in eigener Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ausgeübt wird (BayObLG NJW 1994, 2303, 2305 m.w.Nw.).

  • BayObLG, 24.08.1994 - 4St RR 120/94
    Seit der grundsätzlichen Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung durch Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3.5.1994 (NJW 1994, 1663 ), dem sich der Senat anschließt (hierzu vgl. bereits BayObLGSt 1994, 108 zum Rechtsberatungsgesetz ), kann die Anklage daher nur insoweit eine ausreichende Verfahrensgrundlage darstellen, als sie ihrer Abgrenzungsfunktion in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht gerecht wird und die einzelnen Teilakte ebenso wie die Einzeltaten möglichst genau nach Tatzeit, Tatort, Ausführungsart und individualisierenden Merkmalen kennzeichnet (BGH aaO.).

    Aber auch die Zusammenfassung von Einzelhandlungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit im Sinne der sogenannten Sammelstraftat ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre aufgegeben worden (vgl. BayObLGSt 1994, 108/111).

  • KG, 20.10.1999 - 5 Ws (B) 565/99

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausführung von Verfahrensrügen; Verstoß

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  • KG, 31.01.2000 - 5 Ws (B) 722/99

    Genehmigung für die zweckfremde Nutzung von zwei Wohnungen; Zweckentfremdung

    Ferner ist bei der Begehung mehrerer Ordnungswidrigkeiten, die, wie hier, nicht in natürlicher Handlungseinheit begangen wurden, zu beachten, daß die Bildung einer Gesamtgeldbuße nicht möglich ist ( § 20 OWiG ) und daher das Kumulationsprinzip das verfassungsrechtliche Gebot des schuldangemessenen Strafens berühren kann (vgl. BayObLG NJW 1994, 2303, 2305).
  • OLG Hamm, 18.03.2004 - 2 Ss OWi 126/04

    Bußgeldbescheid; Verfahrensgrundlage; Identität; Verfahrensgegenstand

    Auf eine andere Tat, die nicht im Bußgeldbescheid erfasst ist, darf die gerichtliche Entscheidung nicht erstreckt werden (vgl. Göhler, a.a.O.; OLG Koblenz, VRS 71, 43; BayObLG NJW 94, 2303).
  • BayObLG, 16.03.2000 - 3 ObOWi 5/00

    Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge zu Protokoll der

    Die Besorgung von Rechtsangelegenheiten verschiedener Personen kann aber weder als natürliche Handlungseinheit noch als tatbestandliche Bewertungseinheit zusammengefaßt werden (vgl. BayObLGSt 1994, 108/110 f. = NJW 1994, 2303).
  • BayObLG, 22.12.1994 - 3 ObOWi 103/94
    Die von der Verteidigung so bezeichnete "Rechtmäßigkeit" des Bußgeldbescheides - gemeint ist damit die Richtigkeit des in ihm erhobenen Vorwurfs - ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; auf die in ihm bezeichnete Tat bezieht sich das Verfahren (BayObLGSt 1978, 158/159; 1994, 108/109).
  • BayObLG, 21.12.1994 - 4St RR 116/94

    Status eines Zeitungsausträgers als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (BayObLGSt 1994, 108 zum Rechtsberatungsgesetz ).
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