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   BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93   

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https://dejure.org/1994,1126
BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93 (https://dejure.org/1994,1126)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93 (https://dejure.org/1994,1126)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 (https://dejure.org/1994,1126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 200
  • VersR 1994, 617
  • BayObLGSt 1994, 13
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93

    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93
    Das OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 ) hat zwar den Standpunkt vertreten, daß für die Berechnung der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotlichtzeit nicht der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt, sondern es darauf ankommt, wann er in den durch die Ampel gesicherten Bereich einfährt.
  • BayObLG, 16.02.1981 - 2 ObOWi 548/80

    Kraftfahrer; Ampel; Gelb; Rot; Übersehen; Abstand; Prüfen; Anhalten; Kreuzung;

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93
    Letzterer erlangt nur selbständige Bedeutung, wenn der Fahrzeugführer bei Rot die Haltlinie überfährt, aber vor dem geschützten Bereich anhält (vgl. BayObLG VRS 60, 381 ; 61, 289/290).
  • OLG Hamm, 11.05.1993 - 3 Ss OWi 490/93

    Rotlichkamera; Überwachungsanlagen; Urteilsbegründung; Eichpflicht;

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93
    Im letzteren Fall ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BKat maßgebliche Zeitpunkt (vgl. OLG Hamm VRS 85, 375; NZV 1993, 361 ; OLG Frankfurt VM 1987, 14; KG NZV 1992, 251 ).
  • BayObLG, 07.07.1981 - 2 ObOWi 185/81

    Haltelinie; Zeichen 294; Haltegebot; Parken; Verkehr; Ampel; Wechsellichtanlage;

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93
    Letzterer erlangt nur selbständige Bedeutung, wenn der Fahrzeugführer bei Rot die Haltlinie überfährt, aber vor dem geschützten Bereich anhält (vgl. BayObLG VRS 60, 381 ; 61, 289/290).
  • KG, 16.03.1992 - 3 Ws (B) 40/91
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93
    Im letzteren Fall ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BKat maßgebliche Zeitpunkt (vgl. OLG Hamm VRS 85, 375; NZV 1993, 361 ; OLG Frankfurt VM 1987, 14; KG NZV 1992, 251 ).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99

    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

    Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61).

    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.

  • OLG Bremen, 24.01.2002 - Ss (B) 64/01

    Rotlichtverstoß - Anforderungen an die Feststellungen im Urteil

    Eine solche setzt nicht nur voraus, dass der Betroffene bei Rotlicht die Haltelinie überfahren hat, sondern - wie sich aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO ergibt - zusätzlich, dass er in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist (BGH NZV 1998, 119, 120; Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 15.08.1996 - Ss 55/96 - 13.03.1997 - Ss (B) 13/97 - und 25.02.2000 - Ss (B) 3/2000 - BayObLG NZV 1994, 200, 201; OLG Köln NZV 1994, 330, 331; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO Rn. 61).

    Überfährt ein Fahrzeugführer hingegen zwar bei Rotlicht die Haltelinie, hält aber vor dem geschützten Bereich an, so liegt nur ein ansonsten gegenüber einem Rotlichtverstoß subsidiärer Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.05.1995 - Ss 121/94 - ; BayObLG NZV 1994, 200, 201).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

    a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht"bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens" missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung).Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 3 - 26/11 (RB) -, ; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 - Ss 51/00 B -, ; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.).

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