Rechtsprechung
   BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7585
BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94 (https://dejure.org/1994,7585)
BayObLG, Entscheidung vom 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94 (https://dejure.org/1994,7585)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 3 ObOWi 5/94 (https://dejure.org/1994,7585)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,7585) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1235
  • Rpfleger 1994, 475
  • BayObLGSt 1994, 41
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
    Wird der geltend gemachte Verstoß auf die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Beschwerdeführer zugänglichen (BGHSt 28, 290/291; 29, 162/164; BayObLG Beschluß vom 25.09.1989 - RReg. 3 St 137/89 a-c) - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Rechtsbeschwerde hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Rechtsbeschwerdegrund bildet, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 22, 297/299; BGH StV 1981, 3/4; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 338 Rn. 49; Löwe/Rosenberg/Hanack StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 113).

    Doch dürfen die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an die Aufmerksamkeit des Gerichts zu stellen sind, nicht überspannt werden (BGHSt 22, 297/302).

  • BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts - Abweichung vom kammerinternen

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
    Wird der geltend gemachte Verstoß auf die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Beschwerdeführer zugänglichen (BGHSt 28, 290/291; 29, 162/164; BayObLG Beschluß vom 25.09.1989 - RReg. 3 St 137/89 a-c) - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Rechtsbeschwerde hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Rechtsbeschwerdegrund bildet, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 22, 297/299; BGH StV 1981, 3/4; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 338 Rn. 49; Löwe/Rosenberg/Hanack StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 113).
  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
    Wird der geltend gemachte Verstoß auf die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Beschwerdeführer zugänglichen (BGHSt 28, 290/291; 29, 162/164; BayObLG Beschluß vom 25.09.1989 - RReg. 3 St 137/89 a-c) - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Rechtsbeschwerde hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Rechtsbeschwerdegrund bildet, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 22, 297/299; BGH StV 1981, 3/4; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 338 Rn. 49; Löwe/Rosenberg/Hanack StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 113).
  • BGH, 08.10.1980 - 3 StR 273/80

    Begründung der Ausschluß der Öffentlichkeit - Umfang der Aufhebung bei Vorliegen

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
    Wird der geltend gemachte Verstoß auf die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Beschwerdeführer zugänglichen (BGHSt 28, 290/291; 29, 162/164; BayObLG Beschluß vom 25.09.1989 - RReg. 3 St 137/89 a-c) - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Rechtsbeschwerde hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Rechtsbeschwerdegrund bildet, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 22, 297/299; BGH StV 1981, 3/4; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 338 Rn. 49; Löwe/Rosenberg/Hanack StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 113).
  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, ausreichende Begründung der

    Wird die Verletzung der Öffentlichkeitsmaxime des § 169 GVG gerügt, so muss aus der Revisionsbegründung hervorgehen, durch welche Umstände die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden ist und aus welchen Gründen das Gericht den Verfahrensverstoß zu vertreten hat (BayObLG VRS 87, 139; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rdnr. 50 a).

    Im letzteren Fall könnte aber ein Verschulden des Gerichts ausscheiden, wenn die für die Ausführung der richterlichen Anweisung betreffend die Gestaltung des Aushanges zuständige Protokollführerin tatsächlich völlig zuverlässig gewesen wäre (vgl. BayObLG, VRS 87, 139, 140; vgl. auch LR-Hanack, StPO, 24. Aufl., § 338 Rdnr. 114).

    Die Ansicht des Bayrischen Obersten Landesgerichtes (VRS 87, 139, 141), der Revisionsführer sei in den Fällen, in denen ihm die Gründe für die objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sind, gehalten auch "ins Blaue" Behauptungen aufzustellen, die geeignet sind, das Verschulden des Tatrichters zu begründen, teilt der Senat nicht.

  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

    Besetzungsrüge, Geschäftsverteilung, Präsidium, Öffentlichkeit, Richter am LG als

    Wird ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Revisionsführer zugänglichen - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Revision hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Revisionsgrund bildet, wewnn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 21, 72; 22, 297; BGH NStZ 1995, 143; NStZ 1991, 122; BayObLG VRS 87, 139).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - Ss (B) 22/07

    Öffentlichkeitsgrundsatz: Verletzung im Falle eines unmittelbar an die

    Hingegen begründet allein das Verschulden nachgeordneter Bediensteter wie des Protokollführers oder des Wachtmeisters die Rechtbeschwerde nicht (vgl. LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rn. 113; BGHSt 22, 297, 299; BayObLGSt 1994, 41; B. vom 28. August 2001 - 1 St RR 93/01 - zit. nach juris; BayObLG VRS 87, 139; OLG Hamm StV 2002, 474, 476; OLG Karlsruhe NZV 2004, 421; OLG Rostock B. vom 6. März 2003 - 2 Ss (OWi) 249/00 I - zit. nach juris).
  • OLG Dresden, 11.12.2008 - 2 Ss 562/08
    Insbesondere kann ihr mit der notwendigen Sicherheit der Vortrag entnommen werden, dass der Verstoß gegen die Vorschrift über die Öffentlichkeit des Verfahren durch das Gericht zu vertreten ist (vgl. BayObLG VRS 87, 139 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.11.1998 - 3 Ss 1179/98

    Öffentlichkeit, Verfahrensrüge, Verschulden des Gerichts, Unzulässigkeit

    Wird der geltend gemachte Verstoß - wie hier - auf die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO deswegen die Angabe auch derjenigen - dem Angeklagten zugänglichen - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Rechtsbeschwerde gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Revisionsgrund bildet, wenn sie auf einem Verschulden des Gerichts beruht (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflg., § 338 Rdn. 49 ff m.w.N.; BayObLG, VRS 87, 139 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht