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   BayObLG, 03.11.1995 - 4St RR 224/95   

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https://dejure.org/1995,8952
BayObLG, 03.11.1995 - 4St RR 224/95 (https://dejure.org/1995,8952)
BayObLG, Entscheidung vom 03.11.1995 - 4St RR 224/95 (https://dejure.org/1995,8952)
BayObLG, Entscheidung vom 03. November 1995 - 4St RR 224/95 (https://dejure.org/1995,8952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 2 Abs. 2, § 46 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1422
  • BayObLGSt 1995, 188
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 11.02.2020 - 201 ObOWi 2771/20

    Notwendige Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen

    Auch wenn bei einer Dauerordnungswidrigkeit im Falle einer Änderung der Bußgelddrohung nach § 4 Abs. 2 OWiG auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat abzustellen ist, darf bei der Bemessung der Geldbuße den Teilakten einer Dauerordnungswidrigkeit, die vor der Sanktionsverschärfung liegen, nur das Gewicht beigemessen werden, das ihnen vormals tatsächlich zukam (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 03.11.1995 - 4 StRR 224/95 bei juris = BayObLGSt 1995, 188 = NJW 1996, 1422 = wistra 1996, 78).

    Indes muss bei einer Dauerordnungswidrigkeit Beachtung finden, dass bei Erhöhung des Bußgeldrahmens während der Tatbegehung den Teilakten, die vor der Sanktionsverschärfung liegen, nur das Gewicht beigemessen werden darf, das ihnen vormals tatsächlich zukam (vgl. BayObLG NJW 1996, 1422 m.w.N. für eine Dauerstraftat).

  • BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99

    Verstoß gegen Schulpflicht

    Ändert sich aber während des Tatzeitraums die Bußgelddrohung, so ist zwar nach § 4 Abs. 2 OWiG das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tathandlung gilt, dabei aber eine Gewichtung der Zeiträume vorzunehmen, in denen die Handlung unter einer milderen bzw. verschärften Bußgelddrohung stand (vgl. BayObLGSt 1995, 188/189 = NJW 1996, 1422).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2012 - 10 KLs 9/12

    Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist für einen besonders schweren Fall der

    Hierin ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu sehen, wenn bei der Strafzumessung - diesen Umstand berücksichtigt die Kammer ausdrücklich - die Teilakte, die vor der Sanktionsverschärfung lagen, nur mit dem Gewicht zu Buche schlagen, das ihnen früher tatsächlich zukam (BayObLG NJW 1996, 1422; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 2 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 RVs 8/17

    Strafzumessung; keine straferschwerende Berücksichtigung des Verstoßes gegen eine

    Trotz des Bewährungsversagens des Angeklagten sowie des im Höchstmaß erhöhten Strafrahmens des § 184 Abs. 3 StGB n.F. - wobei den vor dieser Gesetzesänderung liegenden Teilakten des Dauerdelikts nur das Gewicht beigemessen werden darf, dass ihnen bereits früher zukam (vgl. BayObLG, NJW 1996, 1422 m.w.N.) - erscheint es dem Senat nicht ohne weiteres angemessen und schon rechtlich bedenklich, die zum ganz überwiegenden Teil bloße Aufrechterhaltung des im Zeitpunkt des Urteils vom 12.02.2015 bereits erlangten Besitzes von 29.389 kinderpornographischen Bilddateien und 3.677 kinderpornographischen Videodateien mit einer im Verhältnis zur vorgenannten Einzelstrafe nur um zwei Monate milderen Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu belegen.
  • BayObLG, 15.04.1998 - 4St RR 50/98

    Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage

    Hat der Angeklagte nämlich die Anlage weiter betrieben, so erfuhr die Dauerstraftat des § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB bzw. § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F. (vgl. BayObLGSt 1995, 188/189) durch die Vorverurteilung eine Zäsur, nach der eine neue Strafverfolgung möglich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Einl. Rn. 175 m. w. N.).
  • BayObLG, 30.01.1997 - 3 ObOWi 157/96

    Betrieb eines Handwerks nach Handwerksordnung

    Ergibt sich daraus, daß ein wesentlicher Teil der handwerklichen Tätigkeit des Betroffenen vor dem 1.8.1994 lag, wird dies bei der Bemessung der Geldbuße nicht unberücksichtigt bleiben können (vgl. BayObLGSt 1995, 188).
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