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   BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95   

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BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 (https://dejure.org/1995,4128)
BayObLG, Entscheidung vom 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 (https://dejure.org/1995,4128)
BayObLG, Entscheidung vom 17. November 1995 - 2 ObOWi 706/95 (https://dejure.org/1995,4128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist ein Rotlichtverstoß, wenn das Falschfahren von vornherein beabsichtigt war

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wechsellichtzeichenanlage; Fahrstreifen; Kreuzung; Rotlicht; Ordnungswidrigkeit

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 120
  • VersR 1997, 252
  • BayObLGSt 1995, 193
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 12.11.1982 - 2 ObOWi 440/82
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    »Fährt der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO ), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung ein, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist, so erfüllt er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zumindest dann, wenn er von vornherein die Absicht hatte, in der durch Rotlicht gesperrten Richtung weiterzufahren (Ergänzung zu BayObLGSt 1982, 155).«.

    Es entspricht zwar der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 StVO dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO ), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung einfährt, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist (BayObLGSt 1982, 155 = VRS 64, 148; VRS 65, 301 ; OLG Hamm VRS 51, 149 ; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 37 StVO Rn. 55; Hentschel NJW 1989, 1838, 1842; Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 37 StVO Rn. 47; siehe auch OLG Köln VRS 56, 472).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1988 - 1 Ss 207/88
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1993 - 5 Ss OWi 47/93
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • OLG Köln, 14.04.1981 - 1 Ss 975/80

    Rotlichtampel; Sonderfahrzeug; Umfahren

    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • BayObLG, 10.06.1983 - 1 ObOWi 10/83

    Abbiegen; Kreuzung; Einmündung; Rechts; Links; Ampel; Lichtzeichenanlage;

    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Es entspricht zwar der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 StVO dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO ), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung einfährt, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist (BayObLGSt 1982, 155 = VRS 64, 148; VRS 65, 301 ; OLG Hamm VRS 51, 149 ; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 37 StVO Rn. 55; Hentschel NJW 1989, 1838, 1842; Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 37 StVO Rn. 47; siehe auch OLG Köln VRS 56, 472).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1985 - 5 Ss OWi 450/84
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1982 - 2 Ss OWi 64/82
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • OLG Hamm, 16.03.1976 - 4 Ss OWi 1263/75
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Es entspricht zwar der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 StVO dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO ), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung einfährt, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist (BayObLGSt 1982, 155 = VRS 64, 148; VRS 65, 301 ; OLG Hamm VRS 51, 149 ; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 37 StVO Rn. 55; Hentschel NJW 1989, 1838, 1842; Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 37 StVO Rn. 47; siehe auch OLG Köln VRS 56, 472).
  • OLG Köln, 17.11.1978 - 1 Ss 831/78
    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Es entspricht zwar der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 StVO dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO ), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung einfährt, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist (BayObLGSt 1982, 155 = VRS 64, 148; VRS 65, 301 ; OLG Hamm VRS 51, 149 ; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 37 StVO Rn. 55; Hentschel NJW 1989, 1838, 1842; Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 37 StVO Rn. 47; siehe auch OLG Köln VRS 56, 472).
  • BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93

    Umfahren einer roten Ampel über ein seitliches Tankstellengelände muss kein

    Auszug aus BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Deshalb könnte sich der Senat auch nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung (BayObLG VRS 64, 148; OLG Hamm VRS 51, 149; Jäger aaO Rdn. 58; einschränkend BayObLG NZV 1996, 120; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 55; a.A. VG Hannover VRS 53, 398; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 1997, 324) anschließen, nach der in diesem Fall ein Rotlichtverstoß ausscheidet.
  • BayObLG, 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/00

    Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

    Das war bereits vor dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1997 jedenfalls für den - auch vorliegend gegebenen - Fall anerkannt, daß es sich um ein gezieltes Umfahren der Rotlicht zeigenden Ampel handelt, sofern nur der durch die Lichtzeichenanlage geschützte Verkehrsbereich nicht verlassen worden ist (BayObLGSt 1995, 193 = NZV 1996, 120 m.zust.Anm. von Janiszewski NStZ 1997, 586/590; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41 je m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 1997, 324).

    In seiner Entscheidung vom 17.11.1995 (BayObLGSt 1995, 193) hatte der 2. Senat dies bereits dahin eingeschränkt, daß "zumindest dann" ein Rotlichtverstoß vorliege, wenn von vornherein die Absicht bestanden hatte, in der gesperrten Richtung weiter zu fahren.

  • OLG Köln, 07.08.2015 - 1 RBs 250/15

    Vorliegen eines Rotlichtverstoßes durch Fahrstreifenwechsel nach Passieren der

    Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellige Auffassung, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begeht und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 37 Rdnr. 33, 34 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 647/96 - = NJW 1998, 617-619 = NZV 1998, 119, 120; KG, Beschl. v. 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10 - 2 Ss 40/10 - = NZV 2010, 361, 362; BayObLG, Beschl. v. 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 - = NZV 1996, 120; BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 24.09.2001 - 1 ObOWi 448/01- = DAR 2002, 77; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 - = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308).
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