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   BayObLG, 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95   

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https://dejure.org/1995,4426
BayObLG, 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95 (https://dejure.org/1995,4426)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95 (https://dejure.org/1995,4426)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 3 ObOWi 19/95 (https://dejure.org/1995,4426)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schrottfahrzeuge; Flüssigkeit; Umweltgefährdung; Abfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 513
  • VersR 1996, 891
  • DVBl 1995, 1027
  • BB 1995, 1055
  • DÖV 1995, 1054
  • BayObLGSt 1995, 50
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Celle, 15.10.2009 - 32 Ss 113/09

    Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des

    Denn das Ausschlachten stellt keinen Gebrauch eines Fahrzeugs zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck dar (vgl. hierzu MüKo-Alt, StGB, Rn. 19 und 59 f. zu § 326 StGB; BayObLG, VRS 89 (1995), 238 ff.).
  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Der Eintritt eines Schadens darf sich nicht lediglich als theoretische oder gar fernliegende Möglichkeit darstellen (vgl. BayObLG B.v. 9.03.1995 - 3 ObOWi 19/95 -, NVwZ-RR 1995, 513 [514]).
  • OLG Naumburg, 07.06.2016 - 2 Rv 45/16

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Lagerung von Altfahrzeugen zur Restaurierung

    Inwieweit Autowracks dem Begriff des Abfalls i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 1989, Az.: 2 Ss 61/89; OLG Braunschweig, Urteil vom 06. Dezember 1993, Az.: Ss 71/93; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, Az.: 3 Ss 8/97, - juris; andererseits BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, - juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. November 1995, Az.: 3 Ss 144/95, - juris).

    Er ist aber auch nicht objektiv dadurch entfallen, dass die Fahrzeuge in ihrem Zustand zum Feststellungszeitpunkt nicht fahrbereit waren und nicht alsbald mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden konnten (so BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, - juris).

  • BayObLG, 27.06.2001 - 4St RR 76/01

    § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt

    Die Entscheidungen des Senats vom 27.10.1994 (BayObLGSt 1994, 225) und vom 9.3.1995 (BayObLGSt 1995, 50), die sich mit der Frage der typischen Gefahr auseinandersetzen, sind zum objektiven Abfallbegriff und nicht zur Gefährdungsschwelle des § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB ergangen.
  • LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05

    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Schrottreifes Autowrack auf

    Die Einstufung eines Fahrzeugs als Zwangsabfall setzt zum einen voraus, dass es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, zum anderen, dass die gegenwärtige Aufbewahrung bzw. seine Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu einer Umweltgefährdung, führt (so auch BayOblG, NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.).

    Der Begriff des Gebrauchswerts stellt dabei aber nach Auffassung der Kammer auf den ursprünglichen Verwendungszweck oder auf einen unmittelbar (also ohne "Behandlung" i.S. des § 326 Abs. 1 StGB) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck der Gesamtsache ab (so vor allem auch BayObLG NVwZ-RR 1995, 513).

    Das Ausschlachten von Fahrzeugen ist daher als "Behandlung" in diesem Sinne zu qualifizieren (Henzler / Pfohl, "Der unerlaubte Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung ausgedienter Fahrzeuge"; wistra 2004, 301 (333); wohl auch BayObLG NVwZ-RR 1995, 513 f.).

    Die genannte Gefahr des Austritts von umweltgefährdenden Flüssigkeiten ergibt sich schließlich auch daraus, dass eine maßgebliche Einwirkung auf ein auf öffentlich zugänglicher Fläche abgestelltes Schrottfahrzeug ohne dessen vollständige Entsorgung die Gefahr der weiteren Einwirkung auf den Abfallgegenstand durch Dritte erhöht, was allein schon zu einer erheblichen (abstrakten) Umweltgefährdung führt (vgl. BayObLG NVwZ-RR 1995, 513 f.; Brede, a.a.O.. S. 138).

  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

    Die im Ergebnis abweichende Auffassung stellt zwar vom Ansatz her ebenfalls darauf ab, daß "Zwangsabfall" eine Sache ist, die zum einen wegen ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Gebrauchswert ist und zum anderen ohne Entsorgung die Umwelt gefährden würde; einen Gebrauchswert des alten Gegenstandes nimmt diese Auflassung jedoch nur an, wenn die Sache zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck oder zu einem unmittelbar (d.h. ohne Behandlung) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck genutzt werden kann, d.h. wenn die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand als Ganzes weiterhin wirtschaftlichen Zwecken dient (BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] .
  • OLG Celle, 24.01.1997 - 3 Ss 8/97
    Es ist nicht hinreichend dargetan, daß der Lkw bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung seines konkreten Zustands ohne Gebrauchswert war und in seinem Zustand ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfallG die Umwelt gefährdete (vgl. BayObLG NVwZ-RR 1995, 513 f m.w.N.).

    Eine dem Senatsbeschluß vom 2. November 1995 - 3 Ss 144/95 - (=NStZ 1996, 191 f) zugrundeliegende Fallgestaltung, auf die das Amtsgericht abzuheben scheint, ist hier gerade nicht gegeben, nämlich ein noch umweltgefährdende Flüssigkeiten enthaltendes Fahrzeugwrack, das nur zum Zwecke des Ausschlachtens bzw. bereits teilweise ausgeschlachtet gelagert oder abgelagert wird und bei dem deshalb die Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten entweder beim Ausschlachten (d.h. Behandeln im Sinne des § 4 Abs. 1 AbfG; vgl. Iburg NJW 1994, 894/896) oder auch nach dem Ausschlachten sogar naheliegend und nicht nur als theoretische Möglichkeit anzusehen ist (vgl. auch Entscheidung des BayObLG vom 9. März 1995 - 3 ObOWi 19/95 -, BB 1995, 1055 = NVwZ-RR 1995, 513).

  • BayObLG, 07.01.1997 - 4St RR 226/96

    Abfallbegriff bei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Schrottfahrzeuge

    Das Ausschlachten stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck dar (vgl. BayObLGSt 1995, 50, 51 m.w.N.).

    Hinsichtlich der Beurteilung der abgestellten Fahrzeuge als Abfall wird im Rahmen des objektiven Abfallbegriffs im Hinblick auf das festgestellte teilweise sehr hohe Alter der Fahrzeuge auch das Gefährdungspotential umweltgefährdender Flüssigkeiten nochmals zu prüfen und dabei die Entscheidung des Senats in BayObLGSt 1995, 50, 52 zu beachten sein.

  • OLG Stuttgart, 30.11.2022 - 1 Rv 15 Ss 647/22
    "wenn umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten noch im Fahrzeug enthalten sind und auf Grund typischer Auslösungs- und Wirkungsketten eine immanente Gefährdungseignung gegeben ist, also ein bestimmter Zustand die typische Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten auslöst; so wenn bei Schrottfahrzeugen Teile, die umweltgefährdende Flüssigkeiten enthalten, ausgeschlachtet sind oder werden sollen oder Eingriffe Dritter drohen, z.B. weil das Fahrzeug ungeschützt auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt ist, wobei es auf die konkrete Dichtigkeit der Leitungen nicht ankommt (MüKoStGB/A/f, 3, Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73; LG Stuttgart NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; OLG Celle, Urt. V. 15.10.2009-32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; OVG Lüneburg NVwZ 2010, 1111; Landmann/Rohmer UmweWRI Beckmann, 97. EL Dezember 2021, KrWG § 3 Rn. 73).

    Dies folgt aus der Rechtsnatur des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. erneut BGH, Beschl., v. 5. Juni 2021 - 2 StR 307/20, BeckRS 2021, 33665, Rn. 16; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Celle, Urteil v. 15. Oktober 2009-32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; Sack, NStZ 1998, 198,199; Sack, NZV2005,179; Schönke/Schröder/ Heine/Schittenhelm, a.a.O., Rn. 8; einer Umgestaltung in ein konkretes Gefährdungsdelikt grundsätzlich entgegentretend Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 276ff., 333; a.A. ohne nähere Begründung OLG Naumburg NStZ-RR 2017, 13 f.; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9; mit Einschränkung bei Ausschlachten OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; Thomas Fischer, a.a.O., Rn. 19a; unklar ob sich der Autor der Auffassung des OLG Naumburg anschließt oder nur auf diese hinweist MüKoStGB/Alf, 3. Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73).

  • VG Düsseldorf, 01.07.2003 - 17 K 5631/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 9. März 1995 - 3 ObOWi 19/95 -, NVwZ-RR 1995, 513 f.
  • OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96
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