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   BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95   

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https://dejure.org/1995,3493
BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95 (https://dejure.org/1995,3493)
BayObLG, Entscheidung vom 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95 (https://dejure.org/1995,3493)
BayObLG, Entscheidung vom 15. März 1995 - 2 ObOWi 13/95 (https://dejure.org/1995,3493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 458
  • BayObLGSt 1995, 53
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 03.04.1967 - RReg. 4a St 7/67

    Überführungsfahrt

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Demzufolge kommt es - entgegen der im Bußgeldbescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - für die Wirksamkeit der.Zulassung grundsätzlich nicht darauf an, ob der besondere Fahrzeugschein (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 2) ausgefüllt wurde (BayObLGSt 1967, 53/54 f.).

    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, daß die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; offengelassen in BayObLGSt 1987, 22/24).

  • BayObLG, 04.03.1987 - RReg. 1 St 311/86

    Kennzeichen; Kennzeichenmißbrauch; Anbringen; Zusammenhang; Betrieb;

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeichenempfänger hierbei die ihm nach § 28 Abs. 3 Sätze 3 ff. StVZO obliegenden Verpflichtungen verletzt hat (BayObLGSt 1987, 22/24; BayObLG Beschluß vom 23.2.1988 - 2 St 21/88).

    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, daß die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; offengelassen in BayObLGSt 1987, 22/24).

  • BayObLG, 06.04.1984 - RReg. 1 St 69/84

    Probefahrt; Rote Nummern; Rotes Kennzeichen; Verwendung; Zulassung;

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Da. es sich nämlich bei der Zulassung um einen Verwaltungsakt handelt, der begriffsnotwendig (Regelung eines Einzelfalls) der Konkretisierung bedarf, muß eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug und dem roten Kennzeichen hergestellt werden, durch die der Zulassungsakt (auch) auf dieses Fahrzeug konkretisiert wird (vgl. BayObLGSt 1984, 35/39; BayObLG NZV 1993, 404 ).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1985 - 5 Ss OWi 408/84
    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Der Tatbestand kann deshalb nicht nur vom Fahrzeugführer erfüllt werden, sondern auch von dem, der - gleichgültig, ob als Fahrzeughalter oder aufgrund einer sonst für ihn bestehenden Verfügungsmöglichkeit - das Fahrzeug durch einen Dritten im Verkehr führen läßt (BayObLG VRS 43, 457 ff.; OLG Düsseldorf VRS 68, 385/387; OLG Köln VRS 72, 137/139).
  • OLG Zweibrücken, 17.06.1992 - 1 Ss 20/92

    Zur Inbetriebsetzung eines nichtzugelassenen Fahrzeugs durch Missbrauch von roten

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der genannten privilegierten Zwecke verwendet, ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen (vgl. Bay-ObLGSt 1987, 22/25; OLG Zweibrücken NZV 1992, 460/461).
  • BayObLG, 23.02.1988 - RReg. 2 St 21/88

    Verwirklichung des Tatbestands des Kennzeichenmissbrauchs

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeichenempfänger hierbei die ihm nach § 28 Abs. 3 Sätze 3 ff. StVZO obliegenden Verpflichtungen verletzt hat (BayObLGSt 1987, 22/24; BayObLG Beschluß vom 23.2.1988 - 2 St 21/88).
  • OLG Köln, 17.10.1986 - Ss 566/86

    Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflichtversicherungsG) bei

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Der Tatbestand kann deshalb nicht nur vom Fahrzeugführer erfüllt werden, sondern auch von dem, der - gleichgültig, ob als Fahrzeughalter oder aufgrund einer sonst für ihn bestehenden Verfügungsmöglichkeit - das Fahrzeug durch einen Dritten im Verkehr führen läßt (BayObLG VRS 43, 457 ff.; OLG Düsseldorf VRS 68, 385/387; OLG Köln VRS 72, 137/139).
  • BayObLG, 16.04.1993 - 1St RR 9/93

    Kurzkennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95
    Da. es sich nämlich bei der Zulassung um einen Verwaltungsakt handelt, der begriffsnotwendig (Regelung eines Einzelfalls) der Konkretisierung bedarf, muß eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug und dem roten Kennzeichen hergestellt werden, durch die der Zulassungsakt (auch) auf dieses Fahrzeug konkretisiert wird (vgl. BayObLGSt 1984, 35/39; BayObLG NZV 1993, 404 ).
  • BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02

    Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame

    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (wie BayObLG München, 15. März 1995, 2 ObOWi 13/95, BayObLGSt 1995, 53/55).«.

    Mit der Ausübung dieses Bestimmungsrechts werden die roten Kennzeichen einem bestimmten Kraftfahrzeug mit der Wirkung zugeordnet, dass dieses damit als behördlich "ausgegeben oder zugelassen" gilt (BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53/54).

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug, mit dem eine solche Fahrt durchgeführt wird und dem roten Kennzeichen in einer Weise hergestellt wird, die erkennen lässt, dass der Zeichenempfänger sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges ausgeübt und damit den Zulassungsakt auf dieses Fahrzeug konkretisiert hat (BayObLGSt 1987, 22/24; 1993, 57/58; 1995, 53/54).

    Die Wirksamkeit der Zulassung hängt bei einer derartigen Zuordnung nicht davon ab, ob das Fahrzeug gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO in einen Schein aus dem Fahrzeugscheinheft eingetragen ist (vgl. BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53 = NZV 1995, 458 ).

    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; 1995, 53/55; siehe auch Mehde NZV 2000, 111/114).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 429/14

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem

    Diese Rechtsprechung (BayObLG NZV 2003, 147 unter II 2 und NZV 1995, 458 unter III 3 a) ist - unabhängig davon, ob ihr zu folgen wäre - schon nicht einschlägig, weil sie ausschließlich die Verwendung roter Kennzeichen zum Gegenstand hat.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2011 - 3 RBs 143/11

    Missbrauch eines "roten Nummernschildes"

    Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F. als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - zu ahnden ist (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 460, 461, BayObLG NZV 1995, 458; BFH DAR 2006, 529, 530; Hentschel NJW 1998, 1922, 1923; Grohmann DAR 2001, 57, 59; Windhorst NZV 2003, 310, 311).
  • BFH, 23.05.2006 - VII R 27/05

    Erstzulassung im Kraftfahrzeugsteuerrecht - Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

    Die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken ist widerrechtlich und wird gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO als Ordnungswidrigkeit --Inbetriebsetzung eines Kfz auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung-- geahndet (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17. Juni 1992 1 Ss 20/92, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht --NZV-- 1992, 460; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. März 1995 2 ObOWi 13/95, NZV 1995, 458; Hentschel, a.a.O., § 28 StVZO Rz. 17).
  • BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03

    Führung eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen

    Der Umstand, dass nur in Deutschland ansässige Firmen oder Personen so genannte rote Kennzeichen nach § 28 Abs. 3 StVZO erhalten, im Ausland ansässige Firmen daher auf die Möglichkeit der Verwendung von Ausfuhrkennzeichen nach Art. 7 IntKfzVO oder Kurzzeitkennzeichen verwiesen sind, sofern ihnen nicht von einem deutschen Händler ein rotes Kennzeichen zum (privilegierten) Gebrauch zur Verfügung gestellt wird (BayObLGSt 1995, 53/55), stellt keine unzulässige Beeinträchtigung des Außenhandels dar.
  • BayObLG, 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03

    Inbetriebsetzen eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs

    Das Amtgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene verantwortlich das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeuges ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst hat (vgl. hierzu BayObLG VRS 43, 457; NZV 1995, 458; siehe auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 18 StVZO Rn. 37).
  • OLG Hamm, 06.08.2004 - 4 Ss OWi 457/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen; Erlöschen der

    Hätte der Betroffene jedoch das Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis erloschen war, für eine andere als eine Überführungsfahrt benutzt, so läge kein Verstoß gegen § 28 StVZO, sondern lediglich gegen § 18 StVZO - hier in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 29 StVO - vor (vgl. BayObLG NZV 1995, 458; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 28 StVZO Randziffer 17).
  • KG, 20.12.2000 - 3 Ws (B) 575/00

    Zulassung der Fahrt mit einem roten Dauerkennzeichen durch einen Dritten

    Denn es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, daß - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - in einem solchen Fall nicht unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 StVZO ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt wird, sondern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen das in § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO normierte Gebot der Eintragung des betreffenden Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den zu den angebrachten roten Kennzeichen gehörenden Schein vorliegt, wenn die Fahrt vom Empfänger der roten Kennzeichen (Inhaber des Kraftfahrzeugunternehmens) angeordnet oder zumindest vorher gebilligt worden ist (vgl. BayObLG NZV 1995, 458 f und …
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