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   BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95   

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https://dejure.org/1995,10356
BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95 (https://dejure.org/1995,10356)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.1995 - 5St RR 9/95 (https://dejure.org/1995,10356)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 1995 - 5St RR 9/95 (https://dejure.org/1995,10356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1995, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 06.03.1990 - 3 Ws 7/90
    Auszug aus BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95
    Die dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung, sich monatlich einmal zu den vom zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer vorgeschlagenen Zeiten bei diesem in der Sprechstunde einzufinden, enthält die Meldeauflage bei einer Dienststelle (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279 ), da der hauptamtliche Bewährungshelfer im Freistaat Bayern seine üblichen Sprechstunden in den gemeinsamen Geschäftsräumen der Bewährungshelfer abhält (Nr. 5.1.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über "Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe" vom 31.7.1986: BayJMBl 1986, 162/164).

    Zwar genügt die strafbewehrte Weisung durch die Angabe des Meldeturnus ("monatlich einmal") dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB (KG JR 1987, 124/125 = JR 1988, 258 mit Anmerkung Groth); auch wird die übliche Sprechstunde des hauptamtlichen Bewährungshelfers in der Regel in den gemeinsamen Geschäftsräumen der Bewährungshelfer abgehalten (Nr. 5.1.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über "Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe" vom 31.7.1986: BayJMBl 1986, 162/164), so daß es sich um eine Dienststelle im Sinn des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB handelt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279/280).

  • BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Auszug aus BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95
    Strafanträge können zwar rechtswirksam auch vor Begehung der Tat gestellt werden, aber nur dann, wenn ihr Eintritt alsbald zu erwarten ist und wenn sie nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet werden kann (BGHSt 13, 363/365; BayObLG NJW 1966, 942).
  • OLG Hamburg, 19.02.1985 - 2 Ss 205/84

    Meldung bei Führungsaufsichtsstelle; Vorsatz; Verstoß gegen Weisung

    Auszug aus BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95
    Es bedarf allerdings zur Verurteilung der Feststellung, inwieweit der Angeklagte durch die Nichtbefolgung der Weisung deren Zweck der Verhütung weiterer Straftaten in Frage stellen wollte (OLG Hamburg NJW 1985, 1232/1233).
  • OLG Oldenburg, 14.12.1965 - 1 Ss 321/65
    Auszug aus BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95
    Strafanträge können zwar rechtswirksam auch vor Begehung der Tat gestellt werden, aber nur dann, wenn ihr Eintritt alsbald zu erwarten ist und wenn sie nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet werden kann (BGHSt 13, 363/365; BayObLG NJW 1966, 942).
  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 2 Ws 190/12

    Eintritt von Führungsaufsicht und Weisungen

    Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Weisung, sich mindestens einmal alle zwei Wochen zu den Sprechzeiten des Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden, ist - in der Ausgestaltung einer strafbewehrten Weisung - in § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB ausdrücklich vorgesehen und genügt - insbesondere auch im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Ausgestaltung - dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. auch BayObLGSt 1995, 84).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 66/15

    Zur Bestimmtheit von Weisungen während der Führungsaufsicht

    Soweit andere Oberlandesgerichte ( OLG Bamberg , Beschl. v. 15.03.2012 - 1 Ws 138/12, StV 2012, 737 und OLG Jena , Beschl. v. 14.08.2006 - 1 Ws 244/06, StV 2008, 88) Weisungen ohne ein Höchstmaß als nicht hinreichend bestimmt erachtet haben (a.A. wohl BayObLG , Beschl. v. 08.05.1995 - 5 StRR 9/95), schließt sich der Senat dem an.
  • BayObLG, 23.10.2020 - 203 StRR 414/20

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Es beurteilt sich vielmehr nach allgemeinen Regeln, wann mehrere Verstöße als eine Tat anzusehen sind und wann mehrere Taten vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 4 StR 600/14, juris Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 08.05.1995, Az.: 5 StRR 9/95, BayObLGSt 1995, 84; KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2019, Az.: (2) 121 Ss 48/19 (16/19), juris Rn. 28; Sternberg/Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 145a Rn. 13; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 39 ff.; MK-StGB/Groß, 3. Aufl., § 145a Rn. 21).
  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 1 Ws 190/12

    Elektronische Fußfessel, Zulässigkeit, Führungsaufsicht, Weisung

    Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Weisung, sich mindestens einmal alle zwei Wochen zu den Sprechzeiten des Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden, ist - in der Ausgestaltung einer strafbewehrten Weisung - in § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB ausdrücklich vorgesehen und genügt - insbesondere auch im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Ausgestaltung - dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. auch BayObLGSt 1995, 84).
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