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   BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97   

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https://dejure.org/1997,5123
BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97 (https://dejure.org/1997,5123)
BayObLG, Entscheidung vom 05.08.1997 - 2St RR 154/97 (https://dejure.org/1997,5123)
BayObLG, Entscheidung vom 05. August 1997 - 2St RR 154/97 (https://dejure.org/1997,5123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung eines Verfahrens wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses; Möglichkeit der Ersetzung eines Eröffnungsbeschlusses durch einen Verbindungsbeschluss oder Verweisungsbeschluss; Verurteilung wegen Diebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 203, 207
    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung und anschließender Verbindung mit Verfahren gegen Gehilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 109
  • BayObLGSt 1997, 113
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89

    Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97
    Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß die Entscheidung als Verfahrensvoraussetzung für die spätere Überprüfbarkeit schriftlich dokumentiert wird (vgl. Rieß in einer Anmerkung zu OLG Hamm JR 1991, 33 /35).

    Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. dann bejaht, wenn das Gericht ein Verfahren zu einer bereits eröffneten und terminierten Sache verbindet (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975.197; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 233/240) oder im Haftprüfungsverfahren über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidet und anschließend Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 146 = JR aaO).

  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung

    Auszug aus BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97
    Ebensowenig kann ein Verbindungsbeschluß oder Verweisungsbeschluß nach § 270 StPO den Eröffnungsbeschluß ersetzen, wenn nicht erkennbar ist, daß dabei die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft wurden (vgl. BGH NStZ 1988, 236 ).
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Auszug aus BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97
    Hingegen kann ein Beschluß, durch den das Landgericht vom Schöffengericht ein Verfahren übernimmt, den fehlenden Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520 ).
  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97
    Entsprechendes gilt, wenn gleichzeitig mit der Eröffnung eines Verfahrens ein von einem anderen Gericht abgegebenes, noch nicht zugelassenes Verfahren verbunden wird (vgl. BGH NStZ 1987, 239 ).
  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

    Auszug aus BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97
    Insbesondere ist der Eröffnungsbeschluß mit seiner Voraussetzung hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO ) die entscheidende Schwelle auf dem Weg zur Hauptverhandlung (BGHSt 29, 351/354).
  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17

    Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses

    Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 - 2 St RR 154/97, NStZ-RR 1998, 109).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Verwendung eines Formularvordrucks für den

    Aus dieser Entscheidung, die nicht notwendig dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO entsprechen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 442, 443; BayObLG NStZ-RR 1998, 109 f.; OLG Hamm, a.a.O.; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 54; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 17; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8, jew. m.w.N.), muss sich dabei eindeutig der Wille des Gerichts ergeben, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ 2000, 442, 443; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, StV 2001).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Das fragliche Schriftstück muß aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, daß der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 1.12.1982., StV 1983, 409; BayObLGSt 1997, 113, 114; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894; JR 1991, 33, 34; NStZ 1990, 146; JR 1982, 389, 390).
  • OLG Hamm, 04.09.2002 - 2 Ss 573/02

    Eröffnungsbeschluss unterlassen; Verbindung mit anderem Verfahren, terminiertes

    Der Eröffnungsbeschluss kann nämlich durch eine andere, schriftlich ergangene Entscheidung ersetzt werden, aus der sich zweifelsfrei die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts ergibt, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197; BGHR StPO § 203 - Beschluss 4; OLG Hamm NStZ 1990, 146; BayObLG NStZ-RR 1998, 109; bei Rüth DAR 1985, 245; Tolksdorf, a.a.O., § 207 Rn. 13).
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