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   BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97   

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BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97 (https://dejure.org/1997,2009)
BayObLG, Entscheidung vom 09.06.1997 - 4St RR 137/97 (https://dejure.org/1997,2009)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Juni 1997 - 4St RR 137/97 (https://dejure.org/1997,2009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Verletzung des sachlichen Rechts mangels Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Grundsätzliche Anfechtbarkeit eines Rechtsfolgenausspruchs bei ausreichenden Schuldfeststellungen hinsichtlich der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 318
    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel und fehlenden Feststellungen zum Mindestwirkstoffgehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 55
  • StV 1998, 124 (Ls.)
  • BayObLGSt 1997, 95
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.05.1997 - 4St RR 126/97

    Betäubungsmittelstrafrecht: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei fehlender

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97
    Es entspricht seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß vom 28.5.1997 - 4 St RR 126/97).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97
    Der Strafzumessung fehlen damit die wesentlichen Grundlagen (vgl. hierzu BGHSt 3, 179; BGH NJW 1987, 2685/2686).Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 28.5.1997 ausgeführt:Grundlage jeder Strafbemessung ist die nachvollziehbare Festlegung des Mindestschuldumfangs.
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97
    Der Strafzumessung fehlen damit die wesentlichen Grundlagen (vgl. hierzu BGHSt 3, 179; BGH NJW 1987, 2685/2686).Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 28.5.1997 ausgeführt:Grundlage jeder Strafbemessung ist die nachvollziehbare Festlegung des Mindestschuldumfangs.
  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97
    Daher müssen im Urteil entweder konkrete Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffmenge, Reinheitsgrad) des in Rede stehenden Rauschgifts getroffen werden oder es muß - was im Urteil ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret auszuführen und zu begründen ist - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden (BGH NStZ 1983, 322/323; Franke/Wienroeder BtMG Rn. 4 zu § 29 a).
  • BGH, 17.04.1984 - 2 StR 63/84

    Untrennbarkeit - Teilrechtskraft - Rechtsverletzung - Verurteilung - Tatmehrheit

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97
    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO ) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befaßt hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (BGH NStZ 1984, 566 ; BayObLGSt 1968, 94; KK/Ruß StPO 3. Aufl. § 318 Rn. 1).Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch allein anfechtbar.Das setzt jedoch immer voraus, daß die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden.
  • BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99

    Beschränkung der Berufung

    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befaßt hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (vgl. BayObLGSt 1997, 95/96 m. w. N.).

    Er muß vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BayObLGSt 1997, 95/96).

  • OLG Rostock, 09.03.2005 - 1 Ss 28/05

    Strafprozessrecht: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 Satz 1 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (vgl. nur BGH NStZ 1984, 566; BayObLG NStZ-RR 1998, 55; Ruß in KK 5. Aufl. § 318 Rdn. 1 mit Nachweisen).

    Damit stehen tatbestandliche Voraussetzungen - wie hier die "nicht geringe Menge" i. S. von § 29 a I Nr. 2 BtMG - in Frage, was Auswirkungen auf den Schuldspruch hat (vgl. auch BayObLG NStZ-RR 1998, 55, 56; OLG Frankfurt aaO, jeweils m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 12.06.2002 - II-19/02

    Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ; Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß;

    Daraus wird hergeleitet, dass die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch Feststellungen zum - zumindest ungefähren, im Einzelfall ggf. allgemein nach guter, mittlerer oder schlechter Qualität umschriebenen - Wirkstoffgehalt des Betäubungsmit tels voraussetzt (vgl. BayObLG in NStZ 2000, 210, 211, NStZ 1999, 514, 515 und NStZ-RR 1998, 55; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2001, Az.: I-103/01; ...? a.a.O. Rn. 7 a; Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 318 Rn. 17).

    d) Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung insbesondere des Bayrischen Obersten Landesgerichts; die dortige Entscheidung (NStZ-RR 1998, 55) betraf das Handeltreiben mit 2, 6 g Cannabisherz.

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