Rechtsprechung
   BayObLG, 12.08.1998 - 5St RR 122/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7433
BayObLG, 12.08.1998 - 5St RR 122/98 (https://dejure.org/1998,7433)
BayObLG, Entscheidung vom 12.08.1998 - 5St RR 122/98 (https://dejure.org/1998,7433)
BayObLG, Entscheidung vom 12. August 1998 - 5St RR 122/98 (https://dejure.org/1998,7433)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,7433) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 202a Abs. 1; BayDSG Art. 37
    Abrufung von Daten einer polizeilichen Vorgangsdatei ohne dienstlichen Anlass

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 170
  • StV 1999, 214
  • BayObLGSt 1998, 130
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Bamberg, 28.08.2018 - 2 Ss OWi 949/18

    Unbefugter Datenabruf aus polizeilichem Recherchesystem

    Bei den im polizeilichen Abfragesystem IGVP gespeicherten Daten mit Informationen über laufende Ermittlungen handelt es sich tatsächlich um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 I BayDSG a.F., da sie Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen enthalten (rechtsgrundsätzlich hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; BayObLGSt 1998, 130/131; 1999, 85/87).

    Der Abruf nicht offenkundiger personenbezogener Daten in Recherchesystemen der Polizei ist nur dann zulässig i.S.v. Art. 8 III 1 BayDSG a.F., wenn aus der Sicht des handelnden Polizeibeamten deren Kenntnis zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; vgl. auch BayObLGSt 1998, 130; 1999, 15).

  • OLG Bamberg, 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10

    Datenschutz: Ordnungswidriger unbefugter Abruf nicht offenkundiger

    Da das BayDSG nach Art. 2 Abs. 1 für die "... Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaats Bayern ..." gilt, wurde mit dem BayDSG eine eigene landesrechtliche Vollregelung des Datenschutzes geschaffen, so dass das BDSG im gesamten öffentlichen Bereich in Bayern unanwendbar ist (BayObLGSt 1998, 130/131 m.w.N.).

    Es liegt auf der Hand, dass diese Daten in der Regel nur der Polizei selbst, allenfalls noch Behörden, keinesfalls aber einer unbestimmten Anzahl von anderen Personen zugänglich sein sollen und deshalb nicht offenkundig sind (BayObLGSt 1998, 130/131; 1999, 85/87).

  • BayObLG, 26.10.2021 - 202 StRR 126/21

    Offenkundigkeit von Daten aus dem Melderegister und strafbare Weitergabe an

    Damit geht die Strafvorschrift des Art. 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BayDSG der vom Amtsgericht herangezogenen Bestimmung des § 42 Abs. 2 BDSG aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BDSG vor (BayObLG, Beschl. v. 12.08.1998 - 5St RR 122/98 = BayObLGSt 1998, 130 = VwRR BY 1999, 68 = RDV 1999, 27 = NVwZ-RR 1999, 170 = StV 1999, 214 = DuD 1999, 543-544; BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak BDSG § 42 Rn. 14).
  • BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98

    Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten

    Es kann deshalb hier auch unerörtert bleiben, ob auf das Verhalten des Angeklagten das BDSG oder das BayDSG anzuwenden wäre (s. hierzu BayObLG vom 12.8.1998 - 5 St RR 122/98).
  • BayObLG, 22.04.1999 - 4St RR 75/99

    Datenabruf zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG

    Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß in seinem Beschluß vom 12.8.1998 - 5St RR 122/98 (= BayObLGSt 1998, 130/132) nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Senat eine Prüfung des Antragserfordernisses bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG für erforderlich hält.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht