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   BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98   

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https://dejure.org/1999,3561
BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98 (https://dejure.org/1999,3561)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.1999 - 5St RR 240/98 (https://dejure.org/1999,3561)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 5St RR 240/98 (https://dejure.org/1999,3561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ist eine Waffe nicht griffbereit, so "führt er sich nicht bei sich", § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1998) § 244 Abs. 1 Nr. 1 a
    Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2535
  • NStZ 1999, 460
  • StV 1999, 383
  • BayObLGSt 1999, 46
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98
    Der Gesetzgeber hat im neuen Recht ausdrücklich eine Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln vorgenommen und die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels alleine als den den Unwert der Tat erhöhenden Umstand in Nr. 1 a festgelegt (BGH NJW 1998, 3130 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n. F.).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98
    Dies bedeutet, daß von Nr. 1 a alle Tatmittel erfaßt werden sollen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Möglichkeit ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NJW 1998, 2915, 2916).
  • BGH, 30.09.1959 - 2 StR 285/59
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98
    Mit dieser notwendigen Handhabung ist ein Zeitaufwand verbunden, der in diesem Fall die objektive Gefährlichkeit (BGHSt 3, 232; 13, 260) ausschließt.
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Eine Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift könnte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nur dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte das Taschenmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte (vgl. BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 2; BGH NStZ-RR 1997, 50, 51; StV 2002, 191; BayObLGSt 1999, 46, 48; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 6).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Ein (großes) Küchenmesser fällt an sich unter § 244 - 14 - Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. BGHSt 43, 265, 269; BayObLG NJW 1999, 2535 f.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 244 Rdn. 3 jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).

    Erforderlich ist nicht, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder ihn am Körper trägt; es genügt, dass der gefährliche Gegenstand sich in Griffweite des Täters befindet und dieser sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Täter also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2003 - 3 Ss 385/03 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 12 m.w.N.).

    Daran würde es beispielsweise fehlen, wenn der Angeklagte das Messer in einem auf dem Rücken befindlichen verschlossenen Rucksack mitgeführt hätte, denn der Angeklagte hätte dann zum Einsatz dieses Taschenmessers erst den Rucksack vom Rücken nehmen und den verschlossenen Rucksack sodann öffnen müssen, um an das Messer zu gelangen (zu vgl. BayObLG NJW 1999, 2535, 2536).

    Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass ein entsprechendes Bewusstsein beim Bei-Sich-Führen eines Messers der hier in Rede stehenden Art nicht ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - 3 Ss 385/03 -), zumal das amtsgerichtliche Urteil keinerlei Angaben darüber enthält, wo sich die beiden später sichergestellten Gegenstände konkret befanden.

  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Zur Verletzung geeignet sind deshalb nicht nur ein "Stiefelmesser" (BayObLGSt 1999, 46/47), sondern auch ein "Einhand-Klappmesser" und ein Taschenmesser wie das "Schweizer Offiziersmesser" (BGHSt 43, 266/267 f.).

    Zum Begriff des "Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs" reicht es aus, daß das gefährliche Werkzeug derart in der Nähe des Täters sich befindet, daß er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten (vgl. zu dieser Ausnahme BayObLGSt 1999, 46/48) bedienen kann, es ihm also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht; das ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618; 1998, 354).

  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 Ss 459/06

    Schusswaffe; Begriff, ungeladen; Beisichführen

    Besondere Zweifel am aktuellen Bewusstsein, eine Waffe zu tragen, können sich insoweit auch aus dem berufsmäßigen Tragen der Waffe ergeben (vgl. BayObLG StV 1999, 383, 384).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    bb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichführen nur bewegliche Gegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verständnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Kasuistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; 31, 105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang allein maßgeblich auf die Zugriffsnähe des Tatmittels abgestellt hat (vgl. Körner aaO Rdn. 68 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2016 - 2 (4) Ss 356/16

    Strafverfahren: Gegenstand der Strafanklage bei prozessual selbstständigen Taten;

    Der Senat vermag auf dieser Grundlage nicht zu prüfen, ob die Angeklagten bei der Tat die Messer in Griffweite hatten oder sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnten, was Voraussetzung für die Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre (vgl. OLG Hamm, NStZ 2007, 473, KG, Urteil vom 17.04.2008, 1 Ss 394/07; BayObLG, NJW 1999, 2535; siehe auch BGH, NStZ 2004, 111, 112).

    Zudem fehlt es an jeglichen Ausführungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite, hinsichtlich derer ein Bewusstsein der Angeklagten, die Messer bei sich zu haben, festzustellen gewesen wäre, um zu einer Verurteilung zu gelangen (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 12, 13; OLG Hamm, NStZ 2007, 473, 474; BayObLG, NJW 1999, 2535, 2536; KG, Urteil vom 17.04.2008, 1 Ss 394/07).

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Zur Verletzung geeignet sind daher auch ein "Stiefelmesser", ein "Einhand-Klappmesser" und ein Taschenmesser wie das "Schweizer Offiziersmesser" angesehen worden (vgl. BGHSt 43, 266/267 f.; BayObLGSt 1999, 46/47).
  • LG Bonn, 07.01.2013 - 21 Qs 98/12

    Gebotenheit der Mitwirkung eines Verteidigers bei einer Streitigkeit bzgl. der

    Insbesondere die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens des Teleskopschlagstocks erscheint nicht einfach angesichts dessen, dass der Angeklagte angegeben hat, den Teleskopschlagstock berufsmäßig als Sicherheitsfachkraft dabei gehabt zu haben (vgl. etwa OLG Hamm v. 02.01.2007, Az. 2 Ss 459/06, juris-Rn. 10; BayObLG v. 25.02.1999, Az. 5St RR 240/98, juris-Rn. 8).
  • OLG Hamm, 06.05.2004 - 3 Ss 175/04

    Raub; schwerer Raub; Waffe; Gebrauchsbereitschaft, griffbereit

  • OLG Hamm, 24.06.2003 - 3 Ss 385/03

    Diebstahl mit Waffen, Feststellungen, erforderlicher Umfang,

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