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   BayObLG, 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/2001, 3 ObOWi 81/01   

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https://dejure.org/2001,4322
BayObLG, 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/2001, 3 ObOWi 81/01 (https://dejure.org/2001,4322)
BayObLG, Entscheidung vom 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/2001, 3 ObOWi 81/01 (https://dejure.org/2001,4322)
BayObLG, Entscheidung vom 07. November 2001 - 3 ObOWi 81/2001, 3 ObOWi 81/01 (https://dejure.org/2001,4322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 u. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 3
    Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Omnibus oder Lkw?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Omnibus; LKW; Gesamtgewicht; Höchstgeschwindigkeit

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 117
  • NZV 2002, 144
  • DÖV 2002, 306
  • BayObLGSt 2001, 154
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).
  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03

    Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr

    Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung sowie seiner Bestimmung zur Güterbeförderung kommt eine Einordnung als Personenkraftwagen daher nicht in Betracht (zur Einordnung eines alternativ als Kraftomnibus oder Lkw zugelassenen Kraftfahrzeugs, das nach Ausbau der Fahrgastsitze zur Güterbeförderung verwendet wurde, BayObLGSt 2001, 154/156).
  • OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Abgrenzung zwischen Pkw und Kraftomnibus bei

    Kraftomnibusse sind demgegenüber Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 30d Abs. 1 StVZO; vgl. zur früheren Rechtslage BayObLGSt 2001, 154/156; OLG Saarbrücken NZV 1990, 161).
  • OLG Bamberg, 26.10.2007 - 2 Ss OWi 843/07

    Auswertung des Schaublattes eines Fahrtenschreibers

    In diesem Fall ist nach der bisherigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zum Ausgleich von Fehlerquellen ein Toleranzwert von 6 km/h von der festgestellten Geschwindigkeit in Abzug zu bringen (OLG Köln VRS 93, 206/207; BayObLG NZV 2002, 144/145; Hentschel aaO Rn 6; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 3 StVO Rn. 74).
  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Jedoch handelte es sich bei diesen älteren Entscheidungen ausnahmslos um Fälle, in denen die als Lastkraftwagen sanktionierten Kraftfahrzeuge auch als Lastkraftwagen zugelassen waren und somit ein Gleichlauf von Zulassungstatbestand und Normsanktion bestand (BayObLG NZV 1997, 449; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm VRS 47, 469 und NZV 1997, 323, 324) oder um Fallgestaltungen (BayObLG VRS 101, 457; OLG Schleswig NZV 1991, 163; KG Berlin NZV 1992, 162), in denen für eine Verurteilung kein Abweichen vom zulassungsrechtlichen Status erforderlich war (ebenso Dolde/Bitterich, Rechtsgutachten, S. 19 (23).
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