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   BayObLG, 16.06.1971 - BReg. 2 Z 34/68   

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BayObLG, 16.06.1971 - BReg. 2 Z 34/68 (https://dejure.org/1971,10253)
BayObLG, Entscheidung vom 16.06.1971 - BReg. 2 Z 34/68 (https://dejure.org/1971,10253)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juni 1971 - BReg. 2 Z 34/68 (https://dejure.org/1971,10253)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1971, 204
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

    bb) Nach allgemeiner Ansicht kann ein Name nicht ersessen, also grundsätzlich auch nicht durch langjährige Führung erworben werden (BayObLGZ 1971, 204/215; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 132/133).
  • OLG Hamburg, 17.03.2014 - 2 W 24/12

    Personenstandsrecht: Führung des Adelsprädikats eines russischen

    Durch das vorgenannte Dekret wurden die Adelsprädikate einschließlich des Rechts, sie als Namensbestandteil zu führen, aberkannt (BayObLG, Beschluss vom 16.6.1971, BReg 2 Z 34/68, Rz. 59, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 26.11.1982 - 15 W 24/81

    Anwendung deutschen Namensrechts; Antrag auf Berichtigung des

    3) Ob es sich bei einer erworbenen vorteilhaften Rechtsstellung gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 1 GFK um einen in dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Vorschrift bereits vollendeten, also abgeschlossenen Tatbestand handeln muß (so BayObLGZ 1968, 7, 13; 1971, 204, 214; vgl. auch Brintzinger, FamRZ 1968, 1, 4), kann offen bleiben, denn der Tatbestand, um den es hier geht, ist abgeschlossen: Die namensrechtliche Rechtsstellung einer chilenischen Staatsangehörigen, ihre Familiennamen lebenslang zu behalten, ist bereits mit der Geburt als chilenische Staatsangehörige (in den hier nicht interessierenden Fällen der Einbürgerung mit dieser) begründet und abgeschlossen.
  • BayObLG, 01.08.1996 - 1Z BR 110/96

    Erwerb eines Namens durch Ersitzung oder durch Verwirkung der

    Grundsätzlich kann ein Name weder durch Ersitzung noch durch Verwirkung der Berichtigungsbefugnis erworben werden (vgl. BayObLGZ 1971, 204/215; sowie Senatsbeschluss vom 28.12.1994 - 1Z BR 83/94; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 487 m.w.N.; OLG Frankfurt a. Main NJW-RR 1995, 132/133).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.1995 - 3 W 190/95

    Berichtigungsantrag gemäß § 47 Abs. 1 PStG; Wahl eines durch frühere

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  • BayObLG, 09.04.1987 - BReg. 3 Z 159/86

    Rechtswirksamkeit der Namensänderung bei im Zweiten Weltkrieg vom Reichsminister

    Eine Namensersitzung oder einen gewohnheitsrechtlichen Erwerb eines Namens gibt es deshalb nicht (BayObLGZ 1971, 204; HessVGH a.a.O.; OLG Stuttgart StAZ 1956, 118/119; Loos a.a.O. m.w. Nachw. und e; Soergel/Heinrich § 12 BGB RdNr. 49).
  • OLG Bamberg, 14.01.1982 - 2 UF 55/80
    Die für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgebliche "Ehezeit« bestimmt sich in dem vorliegenden Fall abweichend von § 1587 Abs. 2 BGB: Sie beginnt nicht mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen worden ist, denn aus Art. 12 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ergibt sich, daß keine rückwirkende Änderung des Personalstatuts stattfindet (vgl. BayObLGZ 1971, 204 ff, 213; Heldrich, aaO Art. 12 Anm. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 - Anh. II zu Art. 29 EGBGB = S. 2112).
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