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   BayObLG, 14.11.1974 - BReg. 1 Z 73/74   

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https://dejure.org/1974,2540
BayObLG, 14.11.1974 - BReg. 1 Z 73/74 (https://dejure.org/1974,2540)
BayObLG, Entscheidung vom 14.11.1974 - BReg. 1 Z 73/74 (https://dejure.org/1974,2540)
BayObLG, Entscheidung vom 14. November 1974 - BReg. 1 Z 73/74 (https://dejure.org/1974,2540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 314
  • BayObLGZ 1974, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

    Hierbei ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind (BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1965, 258/262; 1974, 440/441; 1984, 194/196; 1992, 181/187).

    Besondere Umstände, aus denen sich gleichwohl eine Formunwirksamkeit der testamentarischen Begünstigung der Beteiligten zu 3 und ihrer Kinder ergeben könnte (vgl. BayObLGZ 1974, 440/443), liegen nicht vor.

  • OLG München, 25.08.2023 - 33 Wx 119/23

    Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments - "Unterschrift" in der Mitte

    Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die "Unterschrift" die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird (Anschluss an: BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 - BReg 1 Z 73/74).

    Dagegen können diese in der Rechtsprechung für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Testaments entwickelten allgemeinen Grundsätze auf eine Verfügung keine Anwendung finden, wenn sie ihrem Wesen und Inhalt nach den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung hat, für die im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift gefordert werden muss (BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 - BReg 1 Z 73/74 -, juris Tz. 36).

  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem das Testament niedergeschrieben ist, müssen nicht gesondert unterzeichnet sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/442).

    Würde man allerdings der Ansicht des Beteiligten zu 1 folgen, die Erblasserin habe mit der "Richtigstellung", die sie nach ihrer die Testamentsurkunde abschließende Unterschrift angebracht hat, nicht nur eine Erläuterung, Ergänzung oder zusätzliche Verfügung (Vermächtnis) treffen, sondern die ursprünglich klare und eindeutige Einsetzung der Beteiligten zu 2 bis 5 zu Universalerben aufheben und nunmehr ihren Bruder K. als Alleinerben einsetzen wollen, so könnte es allerdings fraglich sein, ob dieser Widerruf ( §§ 2254, 2255 BGB ) ohne besondere Unterzeichnung der Testamentsänderung wirksam wäre (vgl. BayObLGZ 1974, 440/442 m.Nachw., Senatsbeschluß vom 25.03.1980 - w.o.).

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Besondere Umstände, die der Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten (vgl. BayObLGZ 1974, 440/443), liegen nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 20.07.2015 - 21 W 85/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Besondere Umstände, die der Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten (vgl. BayObLGZ 1974, 440, 443), liegen nicht vor.
  • OLG Hamm, 06.09.1982 - 15 W 149/81

    Begründetheit einer zulässigen Beschwerde; Einziehung eines Erbscheines durch ein

    a) Die Rechtsgrundsätze, die das Landgericht der Würdigung des vorliegenden Einzelfalles vorangestellt hat, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere aaO) und anderer Obergerichte (BayObLGZ 1974, 440 ff; OLG Stuttgart Justiz 1979, 436 ff; Senatsbeschluß vom 18. Juli 1974 - 15 W 102/73 - n.v.).
  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

    Die Vorinstanzen brauchten in Anbetracht der Ungültigkeitsvermerke der Erblasserin, die von ihren Unterschriften nach der Verkehrsauffassung räumlich als gedeckt angesehen werden konnten (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/441 f.; 1982, 131/133 f.) und der - wahrscheinlich gleichzeitig vorgenommenen - diagonalen Durchstreichungen auf den Blättern 1 und 3 des Testaments vom 10.1.1967 (vgl. hierzu: § 2255 Satz 2 BGB , § 419 ZPO : Senatsbeschluß vom 29.4.1982 - BReg. 1 Z 24/82) nicht davon überzeugt zu sein, daß die auf Blatt 3 genannten Personen, darunter die Beteiligten zu 1), Erben sind (vgl. BayObLGZ 1960, 405/407; OLG Celle FamRZ 1959, 33/34).
  • BayObLG, 29.04.1982 - BReg. 1 Z 11/82

    Anforderungen an eine gemeinschaftliches Testament; Bestimmung eines gemeinsamen

    Sie ist vom Landgericht schon aufgrund der Fassung des Testaments und des Fehlens einer Bezugnahme oder sonstigen Verbindung mit dem Erbvertrag ohne Rechtsverstoß dahin beantwortet worden, daß eine Einheit (vgl. BayObLGZ 1974, 440/441 m.Nachw.) von den Testierenden nicht gewollt gewesen sei.
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