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   BayObLG, 16.12.1975 - BReg. 3 Z 108/74   

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BayObLG, 16.12.1975 - BReg. 3 Z 108/74 (https://dejure.org/1975,11350)
BayObLG, Entscheidung vom 16.12.1975 - BReg. 3 Z 108/74 (https://dejure.org/1975,11350)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Dezember 1975 - BReg. 3 Z 108/74 (https://dejure.org/1975,11350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1975, 450
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BayObLG, 24.03.1986 - BReg. 3 Z 168/85

    Geschäftswert eines Wiederverkaufsrechts

    a) Danach ist als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen; die Vorschrift gilt entsprechend für ein Ankaufsrecht ( BayObLGZ 1961, 112 ; 1975, 450 [= MittBayNot 1976, 84 = DNotZ 1976, 108]; 1976, 6/8 = JurBüro 1976, 498 [= MittBayNot 1976, 84 = DNotZ 1976, 432 ]).

    Wenn in den genannten Fällen ein geringerer als der in § 19 Abs. 1 und 2 § 20 Abs. 1 KostO bestimmte Wert anzunehmen ist, so soll damit die Ungewißheit des Zustandekommens des Kaufvertrags berücksichtigt werden, die in jedem Fall darin liegt, daß der Kaufvertrag erst mit dem Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen zustande kommt (vgl. hierzu im einzelnen insbesondere BayObLGZ 1975, 450 /454; ferner BayObLG MittBayNot 1985, 271 = Rpfleger 1986, 31 ).

    Da somit - immer noch unterstellt, es handle sich um einen Vorvertrag - das Zustandekommen des Kaufvertrages ungewiß war, ergibt sich eine so weitgehende Ähnlichkeit der zwischen der Kostenschuldnerin und den Eheleuten D. abgeschlossenen Vereinbarung mit einem Vorkaufs-, Wiederverkaufs- oder Ankaufsrecht, daß für ihre Bewertung § 20 Abs. 2 KostO entsprechend heranzuziehen ist (vgl. zum Vorvertrag BayObLGZ 1975, 450 /455; KG JurBüro 1975, 920/922).

    Zu einer über den Regelwert hinausgehenden oder unter ihm bleibenden Bewertung besteht jedenfalls Anlaß, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittlicher Fälle deutlich erkennbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der vereinbarten Bedingungen nach den Vertragsbestimmungen oder etwaigen sonstigen verwertbaren Anhaltspunkten besonders groß oder besonders gering ist ( BayObLGZ 1975, 450 /456; BayObLGZ 1976, 6 = BayObLG JurBüro 1976, 498 ).

    Der Grund dieser Reduzierung des Geschäftswerts ist darin zu sehen, daß in den Fällen des Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts die Ungewißheit über das Zustandekommen der Übertragungsverpflichtung berücksichtigt werden soll, die erst mit dem Eintritt einer oder mehrerer Bedingungen zustande kommt (vgl. insbesondere BayObLGZ 1975, 450 ).

    Die Rechtsprechung wendet hier 20 Abs. 2 KostO analog an, wenn das Ankaufsrecht als aufschiebend bedingter Kaufvertrag (KG DNotZ 1938, 322 ; BayObLGZ 1975, 450, 455; 1976, 6, 8) oder als bedingter Vorvertrag (KG JurBüro 1975, 920, 922 f., jedenfalls in typischen Fällen; a. M. offenbar Münchener Vertragshandbuch/Hagena, aaO, Form. VI.58 Anm. 29: voller Wert) ausgestaltet ist.

    In der Form des oben (3.) genannten Vertragsangebots folgt das Ankaufsrecht jedoch den allgemeinen Regeln; es gilt somit der volle Geschäftswert und die 15/10-Gebühr nach § 37 KostO ( BayObLGZ 1975, 450, 454).

    Stellt man auf die noch ungewisse Ausübungserklärung des Berechtigten ab, kann es - wie ein Blick auf das Wiederkaufsrecht zeigt - nicht entscheidend sein, ob daneben noch weitere Bedingungen vorhanden sind, etwa beim Vorkaufsrecht das Zustandekommen des den Vorverkaufsfall auslösenden Kaufvertrages (so BayObLGZ 1975, 450, 455 gegen LG Bamberg MittBayNot 1972, 29 ).

    2. Neben der entsprechenden Anwendung von § 20 Abs. 2 KostO zusätzlich auf die subsidiäre Bewertungsvorschrift des § 30 KostO zurückzugreifen (so noch BayObLGZ 1961, 112, 118; offengelassen in BayObLGZ 1975, 450, 455), erscheint allerdings entbehrlich.

  • OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17

    Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht

    (1) Unter der Regie von § 20 Abs. 2 KostO entsprach es allgemeinem Konsens in Rechtsprechung und Fachliteratur, dass die zu erwartende künftige Bebauung bei der Bewertung des Vorkaufsrechts am Erbbaurecht nicht außer Betracht bleiben kann (OLG München - 32. Zivilsenat - FGPrax 2006, 134; BayObLGZ 1968, 52/61 f; 1975, 450/456; 1982, 342/347 f).

    Dass bei der Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, besagt zwar nicht, dass in diesem Zeitpunkt bereits hinreichend sicher absehbare, wertrelevante Entwicklungen keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. BayObLGZ 1975, 450/456).

  • OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20

    Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen

    (1) Unter der Regie von § 20 Abs. 2 KostO entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass die künftige Bebauung bei der Bewertung des Vorkaufsrechts am Erbbaurecht nicht außer Betracht bleiben kann (BayObLGZ 1982, 342; 1975, 450/456; 1968, 52/62; OLG München - 32. Zivilsenat - FGPrax 2006, 134).

    Dass bei der Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, besagt zwar nicht, dass in diesem Zeitpunkt bereits hinreichend sicher absehbare, wertrelevante Entwicklungen keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. BayObLGZ 1975, 450/456).

  • BayObLG, 21.08.1985 - BReg. 3 Z 125/85

    Geschäftswert für die Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 20 Abs. 2 KostO ist als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen; die Vorschrift gilt entsprechend für ein Ankaufsrecht ( BayObLGZ 1961, 112 ; 1975, 450; BayObLG JurBüro 1976, 498 = MittBayNot 1976, 84 /85).

    Wenn in den genannten Fällen ein geringerer als der in § 19 und § 20 Abs. 1 KostO bestimmte Wert anzunehmen ist, so soll damit die Ungewißheit des Zustandekommens eines Kaufvertrags berücksichtigt werden, die in jedem Fall darin liegt, daß der Kaufvertrag erst mit dem Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen zustandekommt (vgl. hierzu insbesondere BayObLGZ 1975, 450 /454 [= MittBayNot 1976, 84 ]).

    Zu einer über den Regelwert hinausgehenden oder unter ihm bleibenden Bewertung besteht jedenfalls Anlaß, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittlicher Fälle deutlich erkennbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der vereinbarten Bedingungen nach den Vertragsbestimmungen oder etwaigen sonstigen verwertbaren Anhaltspunkten besonders groß oder besonders gering ist ( BayObLGZ 1975, 450 /456; BayObLG JurBüro 1976, 498 = MittBayNot 1976, 84 /85).

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 333/00

    Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO auf ein Ankaufsrecht in Form eines

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Regelung über den Kaufpreis den Wert etwaiger Gebäude berücksichtigt (vgl. Teil B Abschnitt IV Buchst. b der Urkunde; BayObLGZ 1975, 450/457).

    Diese Vorschrift ist beim Ankaufsrecht, das in der Kostenordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, jedenfalls dann entsprechend anzuwenden, wenn das Ankaufsrecht in seiner konkreten Ausgestaltung mit den in der Vorschrift genannten Rechten vergleichbar ist (st. Rspr. des Senats, BayObLGZ 1975, 450 und 1992, 171/174; JurBüro 1997, 378 und 1998, 489; BayObLGZ 2000, 4/7).

  • OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20

    Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines

    Dass bei der Wertberechnung gemäß § 59 S.1 GNotKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, schließt es zwar nicht von vornherein aus, dass in diesem Zeitpunkt bereits hinreichend sicher absehbare, wertrelevante Entwicklungen mit bedacht werden können (vgl. BayObLGZ 1975, 450, 456).
  • BayObLG, 07.10.1998 - 3Z BR 93/98

    Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das

    Es hat dabei gemäß §§ 7, 18 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 KostO zu Recht auf den Grundstückswert im Jahr 1990 - also zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr - abgestellt (vgl. BayObLGZ 1975, 450/456; Korintenberg § 66 Rn. 5).

    Gemäß § 20 Abs. 2 KostO ist als Wert der Rückauflassungsvormerkung nur der halbe Wert der Sache anzunehmen, wobei der Wert des Grundstücks in bebautem Zustand, also zusätzlich der Baukosten von 62 Mio. DM, maßgebend ist (vgl. BayObLGZ 1975, 450/456 f.; BayObLG DNotZ 1986, 433 f.).

  • BayObLG, 03.04.1992 - 2Z BR 24/92
    Durch diese geringere Bewert ung nur mit dem halben wert der Sache soll die Ungewißheit des Zustandekommens eines Kaufvertrags berücksichtigt werden, die darin liegt, dass der Kaufvertrag erst mit Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender.Bedingungen zustande kommt (BayObLGZ 1975, 450/454).

    Wegen der unter diesem Gesichtspunkt weitgehenden Ähnlichkeit mit anderen bedingten Rechten, vor allem mit dem Wiederkaufsrecht, wird § 20 Abs. 2 KostO für die Bewertung des in einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag vereinbarten Ankaufsrechts entsprechend angewendet (BayObLGZ 1975, 450/455; OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 404), desgleichen für die Bewertung der in einem Vorvertrag aufschiebend bedingt vereinbarten Rückkaufsverpflichtung (BayObLGZ.1986, 73/75) und schließlich insbesondere auch für die Bewertung einer Auflassungsvormerkung, die den Eigentumsverschaffungsanspruch aus einer bedingten Rückübereignungsverpflichtung sichert (BayObLG Rpfleger 1986, 31; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 233., Horber/Demharter GBO 19.Aufl. Anhang zu § 44 Anm.17 h).

  • OLG München, 19.02.2003 - 21 U 3644/02

    Einordnung eines Tätigkeitsbündels als eine Angelegenheit i.S. der BRAGO;

    Der eindeutig unter § 20 Abs. 2 KostO fallende Wiederkauf hängt nach § 497 Abs. 1 BGB (a. F.) ebenfalls von keiner weiteren Bedingung ab als der Erklärung des Berechtigten, er übe sein Wiederkaufsrecht aus (vgl. BayObLGZ 1975, 450/455).
  • BayObLG, 01.04.1998 - 3Z BR 342/97

    Geschäftswert bei einer Verpflichtung zur Vorauszahlung eines bestimmten Betrages

    Es wurde vom Landgericht zu Recht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO mit dem halben Grundstückswert einschließlich Nebenleistungen bewertet (vgl. BayObLGZ 1975, 450), wobei wegen des möglichen Wegfalls des beurkundeten Anspruchs ein weiterer Abschlag von 50 % vorgenommen werden konnte.
  • BayObLG, 15.05.1984 - BReg. 3 Z 81/83

    Zur Gegenstandsgleichheit von Erbbaurechtsbestellungsvertrag, Pachtvertrag und

  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 318/96

    Geschäftswert bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund öffentlichen

  • BayObLG, 29.12.1994 - 3Z BR 283/94

    Geschäftswert bei Beurkundung der Abtretung der Rechte aus einem notariellen

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