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   BayObLG, 21.04.1977 - BReg. 1 Z 25/77, BReg 1 Z 26/77   

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BayObLG, 21.04.1977 - BReg. 1 Z 25/77, BReg 1 Z 26/77 (https://dejure.org/1977,11942)
BayObLG, Entscheidung vom 21.04.1977 - BReg. 1 Z 25/77, BReg 1 Z 26/77 (https://dejure.org/1977,11942)
BayObLG, Entscheidung vom 21. April 1977 - BReg. 1 Z 25/77, BReg 1 Z 26/77 (https://dejure.org/1977,11942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1977, 97
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im

    Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren im übrigen, insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der Frist und Form des Rechtsmittels und der Beschwerdeberechtigung, nach den Vorschriften des FGG (BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97; 1993, 9/12).

    aa) Nach dem bisherigen Rechtszustand hatte sowohl im Verfahren der ZPO (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 4 GVG a.F.) wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Zimmermann § 6 Rn. 68) über Rechtsmittel gegen eine Richterablehnung betreffende Beschlüsse des Landgerichts das Oberlandesgericht zu entscheiden; in Bayern trat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1967, 474/476; 1977, 97).

  • BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung

    Das Rechtsmittelverfahren im übrigen, insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der Frist und Form des Rechtsmittels und der Beschwerdeberechtigung, richtet sich nach den Vorschriften des FGG (BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97; 1993, 9/12; Demharter aaO).
  • OLG Zweibrücken, 03.07.2002 - 3 W 117/02

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine

    Die Zuständigkeit des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts sowie die Frist und Form des Rechtsmittels und die Beschwerdeberechtigung bestimmen sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 1993, 108, 109; 1977, 97; 1967, 474, 475; 1986, 186, 187; OLG Frankfurt MDR 1996, 95; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FG 14. Aufl. § 15 Rdnrn. 52, 43), weshalb hier - wie bereits ausgeführt - die Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts gegeben ist.
  • BayObLG, 28.01.2004 - 3Z BR 262/03

    Sofortige weitere Beschwerde bei Richterablehnung in Notarkostensachen

    Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der Frist und Form des Rechtsmittels und der Beschwerdeberechtigung nach den Vorschriften des FGG (BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97; 1993, 9/12).
  • BayObLG, 12.11.1999 - 1Z BR 139/99

    Ablehungsantrag hinsichtlich eines Richters der noch vor der Entscheidung in der

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  • BayObLG, 12.10.1999 - 1Z BR 139/99

    Kostenentscheidung im Richterablehnungsverfahren nach Ausscheiden des Richter

    Über die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1977/97) des Beteiligten zu 1 ist in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden, da sich nach Beschwerdeeinlegung der Gegenstand des Rechtsmittels in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BayObLGZ 1989, 75/77; 1992, 54/56 f.).
  • BayObLG, 09.02.1998 - 1Z BR 10/98

    Befangenheit aufgrund verzögerlicher Verfahrensführung

    Die sofortige Beschwerde, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden berufen ist (vgl. BayObLGZ 1977, 97), ist nicht begründet.
  • BayObLG, 20.11.1997 - 1Z BR 140/97

    Wiedereinsetzung bei Eingang per Telefax abgesandter sofortiger Beschwerde

    Ein das Ablehnungsgesuch zurückweisender Beschluß des Landgerichts unterliegt gemäß § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 19, 21, 22 FGG der sofortigen Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1977, 97 m.w.N., ständige Rechtsprechung), über die hier das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden hat.
  • BayObLG, 28.07.1995 - 1Z BR 95/95
    Für die Frist, die Form und die Beschwerdeberechtigung gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1977, 97, ständige Rechtsprechung).
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