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   BayObLG, 27.07.1978 - BReg. 2 Z 83/77   

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BayObLG, 27.07.1978 - BReg. 2 Z 83/77 (https://dejure.org/1978,16307)
BayObLG, Entscheidung vom 27.07.1978 - BReg. 2 Z 83/77 (https://dejure.org/1978,16307)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juli 1978 - BReg. 2 Z 83/77 (https://dejure.org/1978,16307)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1978, 231
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 175/99

    Zur Jahresabrechnung durch den Hausverwalter

    (1) Als Verwalterin der Wohnanlage ist die Antragsgegnerin zu 1 gemäß § 28 Abs. 3 WEG, §S 675, 666, 259 Abs. 1 BGB gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur Gewährung von Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege verpflichtet (BayObLGZ 1978, 231/233 m.w.N. und st.Rspr.).

    Die Einsichtnahme dient auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit, daher steht ihr weder ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung noch ein solcher über die Entlastung des Verwalters entgegen; ein besonderes berechtigtes Interesse an der Einsicht braucht der Wohnungseigentümer dem Verwalter nicht darzulegen (BayObLGZ 1978, 231/233 f. und BayObLG WE 1997, 117; Staudinger/Bub WEG Rn. 609, 615, Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. Rn. 87, Niedenführ/ Schulze WEG 5. Aufl. Rn. 65, jeweils zu § 28).

    Das Einsichtsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wird nur durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt (BayObLGZ 1978, 231/234; OLG Hamm aaO).

  • BayObLG, 04.07.2002 - 2Z BR 139/01

    Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen -

    Neben dem Recht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 4 WEG, vom Verwalter Rechnungslegung zu verlangen, hat jeder einzelne Wohnungseigentümer aus § A66 BGB das individuelle Recht, Einsicht zu nehmen in die Belege und Unterlagen des Verwalters, die der Jahresabrechnung zu Grunde liegen (BayObLGZ 1978, 231/233; Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 28 Rn. 65; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 85; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 609).

    Dieses Recht besteht auch noch nach Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und über die Entlastung des Verwalters, ohne dass der Wohnungseigentümer ein besonderes rechtliches Interesse darlegen müsste (BayObLGZ 1978, 231/233 f.; Merle a.a.O. § 28 Rn. 87; Staudinger/Bub a.a.O. § 28 Rn. 609).

  • OLG Hamm, 29.10.1987 - 15 W 200/87

    Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen; Eigentümer; Ausschluss durch

    Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat die Abrechnungsbelege dabei grundsätzlich nicht nur der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur Einsichtnahme zugänglich zu machen (BayObLGZ 1972, 161, 166 u. 246; 1978, 231, 233; KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1969, 1968; MDR 1976, 758; OLG Frankfurt NJW 1972, 1376).
  • BayObLG, 11.04.1979 - BReg. 2 Z 44/78

    Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf Einsicht in die zu einer

    Dies schließt aber nicht aus, daß ein Wohnungseigentümer - soweit nicht Treu und Glauben ( § 242 BGB ) oder das Schikaneverbot ( § 226 BGB ) entgegenstehen - auch noch nach der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung vom Verwalter Einsicht in die zu dieser Abrechnung gehörenden Belege verlangen kann (BayObLGZ 1978, 231/233 f.; OLG Frankfurt NJW 1972, 1376 f. [BayObLG 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71] ; OLG Karlsruhe MDR 1976, 758).

    Die Art und Dauer der Einsichtgewährung hat nach Maßgabe des Umfangs der Belege dem tatsächlichen Informationsbedürfnis zu entsprechen (BayObLGZ 1972, 246/248; 1978, 231/233).

  • OLG Köln, 29.03.1995 - 16 Wx 36/95

    Zur ordnungsgemäßen Abrechnung einer Wohnungseigentumsanlage - Wohnungseigentum,

    Mit einer gleichlaufenden Begründung ist in der Rechtsprechung deshalb jede Einschränkung in der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen abgelehnt worden (vgl. BayObLGZ 1972, 161, 166; 1978, 231; OLG Karlsruhe NJW 1969, 1968; MDR 1976, 758).
  • BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 140/01

    Vorsorgliche Anfechtung sämtlicher Eigentümerbeschlüsse bei verspätetem Zugang

    Sie ist daher nicht nur im Hinblick auf ihre Zusage, sondern auch deshalb zur Gewährung der Einsicht zu verpflichten, weil grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen hat und dieser Anspruch auch noch nach der maßgebenden Eigentümerversammlung bestehen kann (BayObLGZ 1978, 231/233 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 84).
  • BayObLG, 09.08.1990 - BReg. 1b Z 25/89

    Anspuch auf Abberufung des Verwalters einer Wohnanlage; Voraussetzungen für die

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  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 50/99

    Entscheidung in der Hauptsache eines Wohnungseigentumsverfahrens trotz Erledigung

    Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gewährung von Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege sich nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, sondern gegen den Verwalter, der zur Aufstellung der Jahresabrechnung und Rechnungslegung verpflichtet ist (§ 28 Abs. 3 und 4 WEG , §§ 615, 666, 259 BGB ; vgl,. BayObLGZ 1978, 231/233; Weitnauer/Hauger WEG 8.Aufl. § 28 Rn. 33).
  • BayObLG, 18.11.1999 - 2Z BR 109/99

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Es war der Antragstellerin zuzumuten, diesen Termin wahrzunehmen, bevor sie beim Amtsgericht beantragte, den Antragsgegner zur Einsichtgewährung zu verpflichten (vgl. BayObLGZ 1978, 231/234; BayObLG WE 1989, 145/146; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 626).
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