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   BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79   

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BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79 (https://dejure.org/1979,12824)
BayObLG, Entscheidung vom 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79 (https://dejure.org/1979,12824)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juli 1979 - BReg. 1 Z 28/79 (https://dejure.org/1979,12824)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 215
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer "sich kümmernden" Person

    Die Nachlassgerichte in Bayern haben den Erben von Amts wegen festzustellen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AGGVG), gleichgültig, ob es sich um gesetzliche Erbfolge oder um eine Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen handelt (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390; BayObLGZ 1979, 215, 220 m. w. N.).

    Demgemäß hat das im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins an die Stelle des Nachlassgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390; BayObLGZ 1979, 215, 220).

  • OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14

    Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der

    In einem eigenhändigen Testament kann nicht auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden (BGH Rpfleger 1980, 337; BayObLGZ 1979, 215, 218; BayObLG NJW-RR 1990, 1482 jeweils m.w.N.; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2247 Rn. 71 ff.; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2247 Rn. 8), da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann (BayObLG NJW-RR 1990, 1481, 1482; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352, 1353 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06

    Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

    Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob Besonderheiten des Erbscheinsverfahrens im Hinblick auf § 2361 BGB eine Erweiterung der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts über den genannten Umfang hinaus erfordern (so BayObLGZ 1970, 105, 108; 1979, 215, 219).
  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    In einer Nachlaßsache hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf den in Bayern geltenden Grundsatz der Erbenermittlung von Amts wegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts zur Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder durch den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (Betätigung von BayObLGZ 1979, 215, 220).

    Die Nachlaßgerichte in Bayern haben die Erben von Amts wegen festzustellen, gleichgültig, ob es sich um gesetzliche Erbfolge oder um eine Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen handelt (BayObLGZ 1979, 215, 220 m.w.N.).

    Demgemäß hat das im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ankündigung oder gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Stelle des Nachlaßgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der.reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLGZ 1979, 215, 220).

  • OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06

    Auslegungsregeln bei Zuwendungsverzicht

    Es genügt, wenn sie nur möglich sind (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1979, 215/222).
  • BayObLG, 03.09.1981 - 1 BReg. Z 56/81

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anforderungen an ein wirksames Testament;

    Da das Amtsgericht inzwischen den Erbschein nach dem Antrag des Beteiligten zu 3) wieder erteilt hat, konnte sie allerdings nur mit dem Ziel eingelegt werden, den Erbschein einzuziehen (BayObLGZ 1979, 215/218; 1981, 30/32; Senatsbeschluß vom 5.6.1981 - BReg. 1 Z 46/81 -).

    Hierbei kann auch der Inhalt eines widerrufenen Testaments herangezogen werden (BayObLGZ 1979, 215/218 - bei formungültiger Verfügung - Palandt § 2253 BGB Anm. 6).

    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag selbst ein anderer Schluß näher oder zumindest ebenso nahe gelegen haben (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1979, 215/222; 1981, 30/34; Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn. 47, 48, Jansen RdNrn. 19, 20, je zu § 27 FGG ).

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Zwar darf in einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf andere Schriftstücke verwiesen werden, die den Formerfordernissen nicht genügen (vgl. BGH 1980, 1039 f.; BayObLGZ 1979, 215, 218 f.).
  • OLG Brandenburg, 31.08.1998 - 10 Wx 2/98

    Auslegung eines Testaments

    Daraus folgert die wohl überwiegende Meinung, daß das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, daß der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105, 108 f. = NJW 1970, 1424 f.; BayObLGZ 1984, 208, 211 f.; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 159 f. mit zustimmender Anmerkung von Breyer; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 2353, Rz. 87 a. E.; wohl auch MünchKomm/Promberger, BGB, 3. Aufl., § 2353, Rz. 108; speziell für das Erbscheinsverfahren in Bayern auch BayObLGZ 1979, 215, 219 ff.; 1996, 69, 73 f.).

    Soweit die hier abgelehnte Auffassung, wonach die Richtigkeit des erteilten Erbscheins auch außerhalb der Beschwer des Beschwerdeführers zu prüfen sei, damit begründet wird, daß nach bayerischem Recht das Nachlaßgericht den Erben stets und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu ermitteln habe (BayObLGZ 1979, 215, 220 im Hinblick auf Art. 3 BayNachlG, und BayObLGZ 1996, 69, 73 im Hinblick auf die im Jahre 1981 an die Stelle des Art. 3 BayNachlG getretene Bestimmung des Art. 37 Abs. 1 AGGVG), hat dies für Nachlaßgerichte im Land Brandenburg keine Bedeutung.

  • BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80

    Gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Nachfolgeklausel für einen

    Sie bleibt mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins und der Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Erbscheins zulässig (BayObLGZ 1979, 215/220; BayObLG FamRZ 1976, 101/103; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 84 RdNrn. 2, 4).

    Da das Rechtsbeschwerdegericht den Erbschein nicht selbst einziehen kann, war die Einziehung durch das Nachlaßgericht anzuordnen (BayObLGZ 1979, 215/220 mit Nachw.; OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 95).

  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Nach der Erteilung des Erbscheins war dies allerdings nur mit dem Ziel möglich, den Erbschein einzuziehen (BayObLGZ 1968, 268/269; 1979, 215/218; 1981, 30/32; Senatsbeschluß vom 3.9.1981 - BReg. 1 Z 56/81 - KG NJW 1955, 1074/1075; Staudinger RdNr. 86, Palandt Anm. 6 c bb, je zu § 2353 BGB ); zutreffend hat die Beschwerdekammer die Erstbeschwerde auch so aufgefaßt.

    Es genügt und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1971, 147/154; 1979, 215/222; Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn. 42, 48, Jansen RdNrn. 19, 20, je zu § 27 FGG).

  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 109/06

    Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zur Vor- und Nacherbschaft - kein

  • BayObLG, 28.11.1983 - BReg. 1 Z 38/83

    Widerruf eines Testaments durch Verfassung eines dem alten widersprechenden neuen

  • BayObLG, 28.08.1980 - BReg. 1 Z 71/80

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Frankfurt, 06.08.2001 - 20 W 483/00

    Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes

  • OLG München, 12.10.2006 - 31 Wx 75/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament

  • OLG München, 31.05.2005 - 31 Wx 9/05

    Nacherbeneinsetzung durch Erfüllung eines vom Bedachten gegebenen Versprechens

  • AG Groß-Gerau, 20.02.2019 - 41 VI 546/18

    Eigenhändigkeit und Wechselbezüglichkeit eines Testaments bei Bezug auf

  • BayObLG, 13.06.1994 - 1Z BR 130/93

    Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Zulässigkeit einer Entscheidung

  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

  • OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88

    Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins ; Möglichkeit der Bezugnahme auf eine

  • BayObLG, 07.11.1980 - BReg. 1 Z 64/80

    Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins; Letztwillige

  • OLG Frankfurt, 19.07.1999 - 20 W 75/99

    Anforderungen an die Eigenhändigkeit eines Testaments

  • BayObLG, 21.12.1984 - BReg. 1 Z 82/84

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen für die

  • BayObLG, 11.04.1980 - BReg. 1 Z 20/80

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Zusammenfassung zweier

  • BayObLG, 03.11.1982 - BReg. 1 Z 86/82

    Kriterien für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 13 a Abs. 1

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