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   BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,15374
BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79 (https://dejure.org/1979,15374)
BayObLG, Entscheidung vom 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79 (https://dejure.org/1979,15374)
BayObLG, Entscheidung vom 29. August 1979 - BReg. 2 Z 40/79 (https://dejure.org/1979,15374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem Wohneigentumsverfahren; Zulässigkeit einer erneuerten Geschäftswert-Erstbeschwerde; Bemessung des Geschäftswerts in Fällen der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 312
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 06.10.1975 - BReg. 2 Z 67/75

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79
    Das Interesse der Wohnungseigentümer an der Jahresabrechnung besteht darin, daß diese im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung alle Einnahmen und Ausgaben (vgl. BayObLGZ 1975, 369/373) sowie als Grundlage für etwaige Nachzahlungs- oder Rückvergütungsansprüche auch eine Einzelabrechnung (vgl. BayObLGZ 1977, 89/91) enthalten soll.
  • BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
    Auszug aus BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79
    Durch Beschluß des Senats vom 19.8.1977 (= BayObLGZ 1977, 226) wurde die Sache insoweit sowie bezüglich der Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BayObLG, 01.04.1977 - BReg. 2 Z 57/76

    Pflicht eines Miteigentümers zur Tragung der Anschaffungskosten sowie den

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79
    Das Interesse der Wohnungseigentümer an der Jahresabrechnung besteht darin, daß diese im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung alle Einnahmen und Ausgaben (vgl. BayObLGZ 1975, 369/373) sowie als Grundlage für etwaige Nachzahlungs- oder Rückvergütungsansprüche auch eine Einzelabrechnung (vgl. BayObLGZ 1977, 89/91) enthalten soll.
  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Dies folgt daraus, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können (so bereits Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.8.1979 - BReg. 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19.5.2000 - 15 W 118/00, NZM 2001, Seite 549).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 2Z BR 35/96

    Abrechnung laufender Betriebskosten in Wohnanlage - Selbständige

    In diesem Fall ist vom Gesamtvolumen der Abrechnung auszugehen, aber nur ein angemessener Bruchteil davon anzusetzen; jedoch müssen konkrete Einzelbeanstandungen in voller Höhe des geltend gemachten Differenzbetrags einbezogen werden (BayObLGZ 1979, 312 ff.).
  • OLG Hamm, 03.06.2008 - 15 Wx 15/08

    Auslegung einer qualifizierten Protokollierungsklausel

    Für einen Anfechtungsantrag, der sich gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 5 WEG) richtet, hat sich deshalb eine Bewertungsmethode durchgesetzt, die, wenn - wie hier - die Beschlussfassung insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Rechnungsposten angefochten wird, den Geschäftswert in einem angemessenen Bruchteil derjenigen Lasten und Kosten ausdrückt, die Gegenstand der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans sind (Senat in NZM 2001, 549; BayObLGZ 1979, 312, 314; WE 1992, 175, 176; Bärmann/ Pick/ Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 22).
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