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   BayObLG, 29.01.1980 - BReg. 3 Z 6/80   

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BayObLG, 29.01.1980 - BReg. 3 Z 6/80 (https://dejure.org/1980,24136)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.1980 - BReg. 3 Z 6/80 (https://dejure.org/1980,24136)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 1980 - BReg. 3 Z 6/80 (https://dejure.org/1980,24136)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1980, 20
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Insoweit möchte sich der Senat der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1980, 20) in Anlehnung an das Kammergericht (OLGZ 1975, 257, 267) neuerdings zu § 5 FreihEntzG vertretenen Auffassung anschließen, und nicht der von dem Oberlandesgericht Hamburg (Hamburg FamRZ 1980, 943, 944) vertretenen Auffassung beitreten, wonach die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG folgt.

    103 Abs. 1 GG dient, sondern als besondere Form der Sachaufklärung vorgeschrieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 64a FGG Rdn. 2; vgl. zu § 5 Abs. 1 S. 1 FreihEntzG BayObLGZ 1980, 20, 21).

    Entsprechend den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1980, 20, 21, 22) zu § 5 FreihEntzG soll sich das Gericht auch bei der Anhörung nach § 64a FGG ein umfassendes und klares Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen machen, den Sachverhalt mit ihm erörtern, und ihm ausgiebig Gelegenheit geben, zu Wort zu kommen, damit auf diese Weise dem hohen Rang des Grundrechts auf persönliche Freiheit und der einschneidenden Bedeutung des Freiheitsentzugs durch gerichtliche Entscheidung (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) Rechnung getragen wird.

    Da das Erstbeschwerdegericht nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nachprüft, sondern das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen Beurteilung unterzieht, und damit durch die Beschwerde und in deren Umfang vollständig an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges tritt (BayObLGZ 1980, 20, 21, 22 mwN), obliegt ihm als Tatsacheninstanz grundsätzlich auch die Verpflichtung zu der mündlichen Anhörung nach § 64a FGG.

    Von diesem Grundsatz möchte der Senat jedoch entsprechend der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts (OLGZ 1975, 257, 267) und des Bayerischen Obersten Landesgericht (Bay- ObLGZ 1980, 20 ff) zu § 5 FreihEntzG für die Anhörung nach § 64a FGG eine Ausnahme machen, und vorliegend die Anhörung durch das Beschwerdegericht für entbehrlich halten: In Beschwerdeverfahren lagen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich durch eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers neue entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben würden (KG OLGZ 1975, 257, 267), wobei nach dem gesamten Inhalt der Akten, insbesondere den zahlreichen ärztlichen Begutachtungen und den vielen Eingaben des Beschwerdeführers sowie nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift ohne weiteres ersichtlich war, daß eine Anhörung des Beschwerdeführers zur Sachaufklärung nichts beitragen werde (BayObLGZ 1980, 20, 22): Die Beschwerdeschrift enthält nämlich lediglich die aus zahlreichen Beschwerdeverfahren und Eingaben des Beschwerdeführers bekannte Auffassung des Beteiligten zu 1), daß die ärztliche Diagnose falsch, und die Unterbringung Freiheitsberaubung sei, wobei er Begutachtung durch einen anderen Arzt verlangt, den er als seinen Vertrauensarzt bezeichnet.

  • BayObLG, 15.04.1997 - 3Z BR 131/97

    Abschiebungshaft bei Minderjährigen

    Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß grundsätzlich auch das Landgericht den Betroffenen vor der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Freiheitsentziehung mündlich zu hören hat (BayObLGZ 1980, 20), was in vorliegendem Abschiebungshaftverfahren zum zweiten Mal nicht geschehen ist.

    Da die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht - insbesondere auch zum Ergebnis seiner Vorführung in der Botschaft von Liberia - jedoch nur kurze Zeit zurücklag, konnte die Kammer davon ausgehen, daß sie zur Sachaufklärung nichts beitragen werde, und ausnahmsweise noch einmal von ihr absehen (vgl. BGH NJW 1995, 2226 ; BayObLGZ 1980, 20/21 f.).

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Als Anhaltspunkt dient insbesondere der reine Nachlaßwert (BayObLGZ 1964, 229/230; 1982 20/27) und zwar der im Zeitpunkt des Erbfalls (BayObLG Rpfleger 1975, 410; BayObLGZ 1980, 20/27; BayObLG JurBüro 1983, 899).
  • BayObLG, 30.04.1999 - 3Z BR 127/99

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft bei verspätetem Asylantrag

    Von der auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1999 Nr. 4 m.w.N.) durfte das Landgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise absehen, da ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, daß sie zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen werde (vgl. BGH NJW 1995, 2226; BayObLGZ 1980, 20/21 f.; KG FGPrax 1998, 242/243).
  • BayObLG, 05.11.1985 - BReg. 1 Z 48/85

    Weitere Beschwerde der Kinder des Erblassers gegen die Ernennung eines

    Vielmehr kann das Landgericht an Stelle des Amtsgerichts in der Sache selbst entscheiden und damit Fehler des amtsgerichtlichen Verfahrens heilen (Keidel/Kuntze/Winkler, Jansen aaO), weil das Landgericht als zweite Tatsacheninstanz durch die Erstbeschwerde in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle des Amtsgerichts getreten ist (vgl. BGHZ 24, 47/52; BayObLGZ 1980, 20/22 m.Nachw.).
  • BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 40/99

    Anhörung eines Ausländers vor Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft

    Das Beschwerdegericht kann von der erneuten mündlichen Anhörung des Betroffenen zwar ausnahmsweise absehen, wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß sie zur Sachaufklärung nichts beitragen werde (vgl. BGH NJW 1995, 2226 ; BayObLGZ 1980, 20/21 f.; KG aaO).
  • BGH, 17.10.1991 - V ZB 18/91

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde an den

    Auch das Oberlandesgericht C. (aaO) meint, von einer nochmaligen Anhörung könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn davon ersichtlich keine für die Entscheidung bedeutsamen tatsächlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (ebenso BayObLGZ 1980, 20, 22; KG, OLGZ 1975, 257, 267).
  • BayObLG, 16.01.2001 - 3Z BR 15/01

    Erforderlichkeit von Abschiebungshaft bei erklärter Absicht der freiwilligen

    Es prüft nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nach, sondern es unterzieht das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen Beurteilung (vgl. BayObLGZ 1980, 20/22 m. w. N.).
  • BayObLG, 12.07.2000 - 3Z BR 201/00

    Wiedereinsetzung für eine Beschwerde eines Ausländers

    von der auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG ; vgl. BayObLGZ 1999, 12/13) durfte das Landgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise absehen, da ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, daß sie zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen werde (BGH NJW 1995, 2226 ; BayObLGZ 1980, 20/21 f.; KG FGPrax 1998, 242/243).
  • OLG München, 30.04.1999 - 3Z BR 127/99

    Nach Abschiebung Rückkehr in Bundesrepublik; Anordnung einer Abschiebungshaft zur

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  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 90/92
  • BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 29/92

    Einreise eines iranischen Staatsangehörigen; Fehlende mündliche Anhörung durch

  • BayObLG, 25.02.1981 - BReg. 1 Z 10/81

    Anhörung; Mündliche; Eltern; Aufenthalt; Ausland; Schwerwiegender Grund;

  • OLG Celle, 22.04.1988 - 17 W 10/88
  • BayObLG, 10.12.1985 - BReg. 3 Z 159/85

    Anhörung; Sofortige Beschwerde; Anordnung der vorläufigen Unterbringung; Gericht;

  • BayObLG, 31.03.1992 - 3Z BR 32/92
  • BayObLG, 08.12.1982 - BReg. 1 Z 80/82

    Eintritt der Rechtsfolge des § 1750 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
  • BayObLG, 28.07.1994 - 3Z BR 223/94
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