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   BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80   

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BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80 (https://dejure.org/1980,14117)
BayObLG, Entscheidung vom 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80 (https://dejure.org/1980,14117)
BayObLG, Entscheidung vom 23. September 1980 - BReg. 1 Z 62/80 (https://dejure.org/1980,14117)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1980, 276
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

    Soweit - wie im Verhältnis zu Österreich (BayObLGZ 1959, 390/396; 1980, 276/282; Firsching DNotZ 1963, 329 /330) - kein Staatsvertrag mit erbrechtlichen Bestimmungen zu beachten ist, wird ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz im Inland zufolge des allein an sein Personalstatut anknüpfenden, das deutsche Erbrecht beherrschenden Prinzips der Universalnachfolge, grundsätzlich nur nach deutschem Erbrecht beerbt ( Art. 24 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 1922 BGB , vgl. § 73 Abs. 2 FGG ; Ferid/Firsching Internationales Erbrecht 3. Aufl. Stichwort "Deutschland" Grdz. C 1 Rdnr. 11, C III Rdnr. 19).

    Für die Beerbung deutscher, vor dem 1.1.1979 (= Inkrafttreten des österreichischen IPRG) verstorbener Erblasser mit Grundvermögen in Österreich haben dies - gestützt auf Art. 28 EGBGB i.V.m. § 300 ABGB - Rechtsprechung und die Rechtslehre (soweit übersehbar) ganz überwiegend angenommen (BGHZ 50, 63/64 [= DNotZ 1968, 662 ]; BayObLGZ 1959, 390 /399 ff.; vgl. BGHZ 45, 351 /352; BGH FamRZ 1980, 673 /674; BayObLGZ 1980, 276/282; Firsching IPRAX 1981, 86/87; je mit Nachw.).

    Ob sie aber seit Inkrafttreten des österreichischen IPRG, mit dem u.a. auch § 300 ABGB aufgehoben worden ist (BayObLGZ 1980, 276/282 a. E.), im Verhältnis zu Österreich - nach dem Grundsatz: Gesamtstatut (= Erbstatut als Vermögensstatut) tritt hinter dem Einzelstatut der belegenen Sache (= lex rei sitae) zurück (Ferid/Firsching aaO Grdz. C III Rdnr. 20) - noch zur Nachlaßspaltung mit ihren nicht nur verfahrens-, sondern auch materiellrechtlich weittragenden Konsequenzen führt (vgl. dazu: Ferid/Firsching aaO Rdnr. 21; Kegel Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 12 II 2 S. 186 ff., S. 190; Erman BGB 7. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdnrn. 2, 4; WochnerGesamtstatut und Einzelstatut - zur Auslegung des Art. 28 EGBGB unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte in Festschrift für Wahl - 1973 - S. 161 ff.), ist eine bislang von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage.

    Palandt/Heldrich vertritt auch in der 41. Aufl. bei Art. 24 EGBGB Anm. 1 die Meinung, daß Österreich, weil es seit Inkrafttreten des neuen IPRG für die Beerbung einheitlich dem Staatsangehörigkeitsgrundsatz folge, die Anknüpfung an die lex rei sitae für Nachlaßgrundstücke aufgehoben habe, und beruft sich hierfür auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.9.1980 (= BayObLGZ 1980, 276 = IPRAX 1981, 100).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit

    Bei österreichischen Staatsangehörigen ist danach also österreichisches Recht anzuwenden (so auch BayObLGZ 1980, 276).
  • OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11

    Erbvertrag: Wirksamkeit einer Erbeneinsetzung eines Ehegatten bei in

    Ob die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben, ist entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziff. 2 nicht nach dem Recht Liechtensteins zu beurteilen, sondern ebenfalls nach deutschem Recht (Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; BayObLGZ 1980, 276, m.w.N.).
  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

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  • BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 107/02

    Zulässigkeit eines mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmenden

    Ein Vorbescheid mit einem von den gestellten Anträgen abweichenden Inhalt ist jedenfalls dann zulässig, wenn mit einem seinem Inhalt entsprechenden Antrag gerechnet werden kann (BayObLGZ 1980, 276/280; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 15a).
  • BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81

    Ehe- und Erbvertrag zwischen österreichischem Ehemann und deutscher Ehefrau

    Staatsangehörigkeit erworben hat, an der allein die Neuregelung des österreichischen Staatsangehörigkeitsrechts durch das Bundesgesetz vom 15.7.1965 (Text: BergmannlFerid RdNr. 3), jedenfalls nach § 2369 BGB zur Erteilung eines territorial beschränkten sog. Fremdrechtserbscheins gegeben gewesen ( BayObLGZ 1980, 276 /280; Staudinger § 2369 BGB RdNrn. 14, 15, 20 ff.; KeidellKuntze/Winkler § 73 FGG RdNr. 32, je mit Nachw.).

    Das bedeutet, daß auf das Heimatrecht einschließlich seiner Kollisionsnormen Bezug genommen wird (BayObLGZ 1980, 276/282 mit weit. Nachw.).

    Für einen im Ausland nach dem 31.12.1978 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen folgt daraus - abweichend von der bis 31.12.1978 bestehenden Rechtslage -, daß hinsichtlich des im Ausland belegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses grundsätzlich uneingeschränkt österreichisches Recht anzuwenden ist (BayObLGZ 1980, 276/282 f. mit umfangr. Nachw.).

  • OLG München, 08.04.2009 - 31 Wx 121/08

    Internationales Privatrecht: Anzuwendendes Erbrecht bei Tod eines deutschen

    Das Landgericht durfte in der Sache über die Beschwerden entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Klärung der Erbrechtslage im Beschlusswege noch vor Stellung entsprechender Erbscheinsanträge vorlagen, der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 23.8.2007 also nicht unzulässig war (vgl. BayObLGZ 1980, 276; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 15 a und Keidel/Kuntze/Winkler § 84 Rn. 1; a.A. Jansen FGG 3. Aufl. § 84 Rn. 31).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2002 - 3 W 218/01

    Konkludente Wahl deutschen Erbrechts durch kroatischen Erblasser

    Diese bestimmt sich nämlich nach der sog. Gleichlauftheorie, wonach die deutsche internationale Zuständigkeit dann gegeben ist, wenn - und soweit - auch materiell-rechtlich deutsches Erbrecht anwendbar ist (vgl. Senat, OLGZ 1985, 413, 414 f.; FamRZ 1998, 263; ZEV 2001, 488, 489; Beschluss vom 16. Januar 2002 - 3 W 297/01 - BayObLGZ 1965, 423, 426; 1980, 276, 279; BayObLG FamRZ 1991, 1237, 1238; 2000, 573, 575).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    Während vor dem Inkrafttreten des österreichischen IPR-Gesetzes am 1.1.1979 das österreichische Kollisionsrecht zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen Nachlaß unterschieden und nur ersteren dem Personalstatut, letzteren aber den "Realstatuten" unterstellt hatte, d.h. dem Recht der belegenen Sache (vgl. BayObLGZ 1971, 34/37; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180 f), ist nach dem IPR-Gesetz das Personalstatut für den gesamten Nachlaß maßgebend; lediglich der "Modus" des Erwerbs dinglicher Nachlaßrechte an unbeweglichen Sachen ist nach § 32 IPR-Gesetz abweichend von § 28 Abs. 1 IPR-Gesetz nach dem Recht des Lageortes der Liegenschaft zu beurteilen (BayObLGZ 1980, 276/282 f.; OLG Köln FamRZ 1997, 1176 f.; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Kapitel 9 Rn. 195; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, Wien 1982 S. 256, 258; Firsching IPRax 1981, 86/87; Hoyer IPRax 1986, 345/346; Lorenz IPRax 1990, 206; von Oertzen ZEV 1997, 240).

    Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung - die im Verhältnis zu Österreich nicht (mehr) besteht (BayObLGZ 1959, 390/396; 1980, 276/282; Firsching DNotZ 1963, 329 f.) -, der Notwendigkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für den Nachlaß und der sich aus § 2368 Abs. 3, § 2369 BGB ergebenden Befugnis zur Erteilung (und entsprechend auch zur Einziehung) von sogenannten Fremdrechtserbscheinen und Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen können deutsche Nachlaßgerichte für Nachlässe, die einem ausländischen Erbstatut unterliegen, aus Gründen des Fürsorgebedürfnisses auch dann international zuständig sein, wenn der Antragsteller sonst kein für ihn zuständiges Forum finden könnte und sich deshalb in einer an Rechtsverweigerung grenzenden Notlage befindet, etwa weil der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und sich dort auch der gesamte Nachlaß befindet (BayObLGZ 1965, 423/430 f.; OLG Hamm OLGZ 1973, 289/291 f.; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180/183; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 413/416; Firsching Rpfleger 1972, 1/4 f.; Lorenz ZEV 1994, 146/147; von Bar aaO Rn. 385; vgl. auch Heldrich NJW 1967, 417/419).

  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

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  • OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 109/03

    Ehescheidung, Scheidungsfolgen und Güterrecht: Scheidungsverfahren in Deutschland

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1990 - 11 W 102/90

    Anwendungskollission zwischen deutschem und griechischem Erbrecht bei Erbfall in

  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 15 Wx 332/10

    Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Verfahren der Beschwerde gegen einen

  • BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 237/03

    Kostenschuldner in Antragsverfahren - Hinweispflicht des Sachverständigen auf

  • OLG Karlsruhe, 29.06.1989 - 11 W 86/89

    Ausreichende richterliche Erforschung des Sachverhaltes; Erbrechtliche

  • BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94

    Behandlung österreichischer Nachlässe aus deutscher Sicht; gerichtliche Reaktion

  • KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83

    Erteilung eines Erbscheins nach einem deutschen Erblasser mit Grundstück in

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