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   BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80   

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BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80 (https://dejure.org/1980,5602)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80 (https://dejure.org/1980,5602)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 1980 - BReg. 1 Z 118/80 (https://dejure.org/1980,5602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1982, 174 (Ls.)
  • BayObLGZ 1980, 414
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.1975 - II ZR 154/72

    OHG zwischen Ehegatten in Gütergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Dieser hier gegebene Sachverhalt ist nicht mit dem der vom Registergericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.1975 ( BGHZ 65, 79 ff. = MittBayNot 1975, 226) vergleichbar, die den Fall betrifft, daß zum Gesamtgut gehörende Gegenstände in eine reine Ehegattengesellschaft, d.h. in eine weitere, nur von den Ehegatten zu bildende Gesamthandsgemeinschaft einfließen sollen.

    Von der dort entschiedenen Rechtsfrage, daß in einem solchen Fall das für die Gründung der Gesellschaft erforderliche Gesamtgut zunächst durch einen der Form des § 1410 BGB entsprechenden Vertrag zum Vorbehaltsgut ( § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) erklärt werden müsse ( BGHZ 65, 79 /81; Baumbach/Duden § 105 HGB . Anm. 2 B; BGB-RGRK RdNr. 7, Palandt Anm. 1, je zu § 1416 BGB; Beitzke FamRZ 1975, 574 /575 f.; Schünemann FamRZ 1976, 137 f.; im Ergebnis ablehnend: Tiedke FamRZ 1975, 675/678; Reuter/Kunath JuS 1977, 376 /380 f.; Buchner aaO S. 156 ff.), bleibt deshalb die Frage der Wirksamkeit des der hier angemeldeten Gesellschaftsgründung zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages, die das Registergericht zu prüfen hatte (Baumbach/Duden §,8 HGB Anm. 4 C), unberührt.

    Auch hier stehen die Ausführungen zur Bildung von Sondergut bei der Gründung einer OHG in BGHZ 65, 79 /83 f. nicht entgegen, da sie nur die reine Ehegattengesellschaft betreffen.

  • BayObLG, 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    b) Das Landgericht hat jedoch den im Handelsrecht geltenden Grundsatz der Firmenwahrheit ( § 18 Abs. 2 HGB ; BayObLGZ 1972, 277 /279 f.) verkannt und hat außerdem seine Feststellung, das angemeldete Unternehmen habe bereits als offene Handelsgesellschaft vor Eintritt der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin bestanden und die zulässige Firma "M. & L." geführt, unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ( § 12 FGG ) getroffen.

    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).

  • BayObLG, 03.10.1972 - BReg. 2 Z 50/72
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Weil sich der Einzelkaufmann unter seiner Firma an eine nicht abgegrenzte Öffentlichkeit wendet, die herkömmlich als "die Allgemeinheit", "das Publikum" oder als "der allgemeine Verkehr" bezeichnet wird, darf seine Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (vgl. BayObLGZ 1971, 3471348 ; 1972, 310/312; Schlegelberger RdNr. 9, Würdinger Anm. 16, je zu § 18 HGB ).
  • BayObLG, 23.11.1971 - BReg. 2 Z 35/71
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).
  • BayObLG, 22.09.1978 - BReg. 1 Z 92/78
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).
  • RG, 19.10.1937 - II B 9/37

    1. Kommt es für die Frage, ob ein Firmenzusatz ("Hamburger Kaffeelager")

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).
  • OLG Köln, 29.10.1962 - 8 Wx 100/62

    Verpachtung eines Handelsgeschäftes; Pächter; Verpächter; Betreiben im eigenen

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Nach heute herrschender Ansicht, der der Senat beitritt, kann der Name (Familienname und Vorname) des Inhabers einer Einzelfirma bei einer Neugründung auch in einem Inhabervermerk enthalten sein (KG JW 1930, 1410; OLG München JFG 13, 3361339 und JFG 15, . 10111; OLG K' NJW 1953, 345 f. und 1963, 541/542; Schlegelberger HGB 5. Aufl. RdNrn.
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Eine Gesellschaftsbeteiligung der ehelichen Gütergemeinschaft als solcher ist ausgeschlossen ( BGHZ 22, 186 /192 für die Erbengemeinschaft - MünchKomm § 705 BGB RdNr. 52; Fischer in GroßKomm HGB 3. Aufl. Anm. 25 f., Schlegelberger HGB 4. Aufl. RdNr. 27, Heymann/Kötter HGB 21. Aufl. Anm. 1, Bandasch Gemeinschaftskommentar zum HGB "GKHGB" 3. Aufl. RdNr. 9, Baumbach/Duden Anm. 1 D, je zu § 105 HGB; Keidel/Schmatz/Stöber 3. Aufl. RdNr. 233), und der Anteil eines Ehegatten an einer Personengesellschaft, an der er nicht durch die Satzung der Gesellschaft - wofür im vorliegenden Fall kein Anhalt besteht - für übertragbar erklärt worden ist, auch wenn er von einem Ehegatten durch Einbringung von zum Gesamtgut gehörendem Vermögen erworben ist (BGH LM § 260 BGB Nr. 1; BGHZ 57, 123 /128; Staudinger BGB 10./11. Aufl. RdNr. 6, BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 6, Palandt BGB 40. Aufl. Anm. 2, je zu § 1417; MünchKomm § 1417 BGB RdNr. 4, § 1416 BGB RdNr. 9; vgl. auch Beitzke Familienrecht 21. Aufl. § 16 II 2; Buchner Festschrift für Beitzke 1979, 153/156).
  • BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Eine Gesellschaftsbeteiligung der ehelichen Gütergemeinschaft als solcher ist ausgeschlossen ( BGHZ 22, 186 /192 für die Erbengemeinschaft - MünchKomm § 705 BGB RdNr. 52; Fischer in GroßKomm HGB 3. Aufl. Anm. 25 f., Schlegelberger HGB 4. Aufl. RdNr. 27, Heymann/Kötter HGB 21. Aufl. Anm. 1, Bandasch Gemeinschaftskommentar zum HGB "GKHGB" 3. Aufl. RdNr. 9, Baumbach/Duden Anm. 1 D, je zu § 105 HGB; Keidel/Schmatz/Stöber 3. Aufl. RdNr. 233), und der Anteil eines Ehegatten an einer Personengesellschaft, an der er nicht durch die Satzung der Gesellschaft - wofür im vorliegenden Fall kein Anhalt besteht - für übertragbar erklärt worden ist, auch wenn er von einem Ehegatten durch Einbringung von zum Gesamtgut gehörendem Vermögen erworben ist (BGH LM § 260 BGB Nr. 1; BGHZ 57, 123 /128; Staudinger BGB 10./11. Aufl. RdNr. 6, BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 6, Palandt BGB 40. Aufl. Anm. 2, je zu § 1417; MünchKomm § 1417 BGB RdNr. 4, § 1416 BGB RdNr. 9; vgl. auch Beitzke Familienrecht 21. Aufl. § 16 II 2; Buchner Festschrift für Beitzke 1979, 153/156).
  • BGH, 21.12.1966 - VIII ZR 195/64

    Auslegung der Urteilsformel

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80
    Hierzu bestand um so weniger Anlaß, als im vorliegenden Fall der Anmeldung vom 30.8.1979 nicht zu entnehmen ist, ob die am 1.6.1973 von den Beteiligten zu 1) und 3) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes ihren rechtlichen Charakter geändert und zu einer OHG geworden war (vgl. BGH NJW 1967, 821 ), bevor die Beteiligte zu 2) als neue Gesellschafterin eingetreten ist, was mangels anderweitiger Bestimmungen des Vertrages vom 1.6.1973 durch - formlosen - Vertrag mit den bisherigen Gesellschaftern erfolgen konnte (Keidel/Schmatz/Stöber RdNr. 241).
  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 238/02

    Eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin

    Die Vorinstanzen können sich hierbei auf Rechtsprechung und Literatur berufen, die der Gütergemeinschaft als solche nahezu einhellig die Fähigkeit absprechen, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein zu können (vgl. BayObLGZ 1980, 414/418 m. w. N.; Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 161 Rn. 4; Staub/Ulmer HGB-Großkommentar 4. Aufl. § 105 Rn. 100; Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 161 Rn. 39; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 161 Rn. 18 i.V.m. Rn. 17, § 105 Rn. 65; Staudinger/Thiele BGB Bearbeitung 2000 § 1416 Rn. 14).
  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 240/02

    Eintragungen in das Handelsregister; Eheliche Gütergemeinschaft als

    Die Vorinstanzen können sich hierbei auf Rechtsprechung und Literatur berufen, die der Gütergemeinschaft als solche nahezu einhellig die Fähigkeit absprechen, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein zu können (vgl. BayObLGZ 1980, 414/418 m. w. N.; Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 161 Rn. 4; Staub/Ulmer HGB-Großkommentar 4. Aufl. § 105 Rn. 100; Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 161 Rn. 39; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 161 Rn. 18 i.V.m. Rn. 17, § 105 Rn. 65; Staudinger/Thiele BGB Bearbeitung 2000 § 1416 Rn. 14).
  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 239/02

    Eintragungsfähigkeit einer ehelichen Gütergemeinschaft als Kommanditistin;

    Die Vorinstanzen können sich hierbei auf Rechtsprechung und Literatur berufen, die der Gütergemeinschaft als solche nahezu einhellig die Fähigkeit absprechen, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein zu können (vgl. BayObLGZ 1980, 414/418 m. w. N.; Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 161 Rn. 4; Staub/Ulmer HGB-Großkommentar 4. Aufl. § 105 Rn. 100; Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 161 Rn. 39; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 161 Rn. 18 i.V.m. Rn. 17, § 105 Rn. 65; Staudinger/Thiele BGB Bearbeitung 2000 § 1416 Rn. 14).
  • OLG Köln, 28.04.1993 - 16 Wx 42/93
    Dabei erscheint die Empfehlung (so: BayObLGZ 1980, 414; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 40), den Antragstellern könne es nicht verwehrt sein, im täglichen Gebrauch - auch gegenüber Behörden - ihren Namen lautgerecht wiederzugeben, um so weniger überzeugend, als hierdurch der Eindruck entstehen könnte, die Schreibweise bei der Eintragung im Personenstandsregister habe allein noch Selbstzweckcharakter (Binz, StAZ 1991, 333 ff., 334).
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