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BayObLG, 25.11.1981 - BReg. 3 Z 22/80 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGZ 1981, 348
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05
Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in …
Zwar ist - wie der Beteiligte zu 2) im Ausgangspunkt zutreffend ausführt - die Kostenrechnung eines Notars im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne Sachprüfung (…nicht, wie es bei Hartmann, a.a.O., heißt, "ohne ein Verfahren nach § 156") aufzuheben, wenn sie nicht den formellen Anforderungen entspricht, die nach § 154 KostO an eine solche Kostenrechnung zu stellen sind (vgl. BayObLGZ 1981, 348 [351]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2003, 149 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 366;… Hartmann, a.a.O.). - OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar
Hierbei hat sich die Kammer an der veröffentlichten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. DNotZ 1971, 756; MittRhNotK 1981, 16; JMBl NW 1994, 226 = DB 1994, 1129; JMBl NW 1997, 22) und des BayObLG (vgl. z. B. BayObLGZ 1981, 348, 351) orientiert, nach der das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO ist und eine nicht ordnungsgemäße Kostenrechnung ohne weiteres der Aufhebung unterliegt. - OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung
Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351).