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   BayObLG, 10.12.1981 - BReg. 1 Z 184/81   

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BayObLG, 10.12.1981 - BReg. 1 Z 184/81 (https://dejure.org/1981,4188)
BayObLG, Entscheidung vom 10.12.1981 - BReg. 1 Z 184/81 (https://dejure.org/1981,4188)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - BReg. 1 Z 184/81 (https://dejure.org/1981,4188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1982, 181 (Ls.)
  • DB 1982, 273
  • BayObLGZ 1981, 396
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.07.1981 - 4 HKT 3833/81

    Zur Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 GmbHG

    Auszug aus BayObLG, 10.12.1981 - BReg. 1 Z 184/81
    Das Landgericht hob mit Beschluß vom 14.7.1981 [= MittBayNot 1981, 199] die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies dieses an, über den Eintragungsantrag neu zu entscheiden.
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2010 - 11 Wx 118/09

    Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich des

    (2) Dem Geschäftsführer einer GmbH wird die Versicherung fehlender Bestrafung in der Vergangenheit abverlangt, um zu vermeiden, dass das Registergericht bei jeder Neugründung einer GmbH oder einem späteren Geschäftsführerwechsel einen Auszug aus dem Bundeszentralregister einholen muss (vgl. zu diesem Zweck BayObLG, Beschluss vom 10. Dezember 1981 - BReg. 1 Z 184/81 GmbHR 1982, 210).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1996 - 3 Wx 400/96

    Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführers

    sondern allein dem Registergericht ( § 9 c Satz 1 GmbHG ) Daher reicht die hier abgegebene pauschale Versicherung, die nicht auf den Unternehmensgegenstand, sondern auf die "Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft" abstellt, nicht aus (so bereits BayObLG in DB 1982, 273, 274; vgl. auch Scholz GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 26; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 8 Rdnr. 14).

    Die Versicherung des Geschäftsführers nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG solIte - bei Nichtbestehen eines Verbots - dahin lauten, daß ihm zur Zeit weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt ist (so auch BayObLG in DB 1982, 273 . 274).

  • OLG München, 20.04.2009 - 31 Wx 34/09

    GmbH: Versicherung des Geschäftsführers oder Liquidators über das Nichtvorliegen

    Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine bloße Bezugnahme "auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG" (vgl. BayObLG DB 1983, 2408) oder die Versicherung, dem Geschäftsführer sei "die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft" nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt (vgl. BayObLGZ 1981, 396; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 414).
  • BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 49/83

    Zur Löschung einer Rentenerhöhungs-Reallast-Vormerkung

    Eine Versicherung, die Bestellungshindernisse nur pauschal durch Bezugnahme "auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG " verneint, genügt somit nicht (Bestätigung von BayObLGZ 1981, 396).

    gerichts vom 10.12.1981 ( BayObLGZ 1981, 396 [= MittBayNot 1982, 77]) sei nicht einschlägig; sie sei zu einer Formulierung ergangen, die gerade nicht den Gesetzestext benutzt habe, sondern ihn durch die Worte "Tätigkeit auf dem Gebiete der Gesellschaft" in mißverständlicher Weise eingeschränkt habe.

  • OLG München, 27.04.2009 - 31 Wx 42/09

    Anmeldung der Liquidatorbestellung zum Handelsregister: Versicherung des

    Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine bloße Bezugnahme "auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG" (vgl. BayObLG DB 1983, 2408) oder die Versicherung, dem Geschäftsführer sei "die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft" nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt (vgl. BayObLGZ 1981, 396; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 414).
  • BayObLG, 30.08.1983 - BReg. 3 Z 116/83

    Verneinung der gesetzlichen Bestellunghindernisse in der Versicherung eines

    Diese Meinung werde auch in dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10.12.1981 (BayObLGl 1981, 396 = BB 1982, 200 = DNotZ 1982, 181) vertreten.

    Der Liquidator muß in der Tat dem Gericht versichern, daß bei ihm das Bestellungshindernis einer Verurteilung nach §§ 283 bis 283 d StGB nicht besteht und daß ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist (ebenso: BayObLGZ 1981, 396/398 Betrieb 1982, 273 = DNotZ 1982, 181 = Rpfleger 1982, 150; LG Darmstadt Rpfleger 1982, 152; Kersten/Bühling/Appell/Kanzleiter Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 18. Aufl. RdNr. 1250; Münchener Vertragahandbuch Band 1 Gesellschaftsrecht IV.96 - S. 476 - Wurm/Wagner/Zartmann Das Rechtsformularbuch 11. Aufl. Kap. 109 Muster 109 b und Muster 103 c - S. 1142, 1112 -).

  • KG, 19.04.2012 - 25 W 34/12

    Handelsregisterverfahren: Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers

    Ob dies der Fall ist und damit Ausschlussgründe für den Geschäftsführer bestehen, hat allein das Registergericht zu überprüfen (BayObLG DB 1982, 273; Roth/Altmeppen, a.a.O.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 20 W 92/10

    Prüfung eines Berufsverbots durch das Registergericht

    Die Prüfung, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines (etwaigen) Verbots übereinstimmt, obliegt nämlich dem Registergericht und nicht dem anmeldenden Geschäftsführer oder dem Notar, § 9c Abs. 1 GmbHG (vgl. BayObLG DNotZ 1982, 181; Krafka/Willer, a.a.0., Rz. 956; Ensthaler/Füller, GmbHG, 2. Aufl., § 8 Rz. 18).
  • BayObLG, 11.05.1982 - BReg. 3 Z 39/82

    Zur Liquidation einer GmbH

    Die mögliche Unwirksamkeit der Bestellung hat an sich das Registergericht, dem insoweit die Erforschung dieser Umstände obliegt ( § 12 FGG ), durch Erholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) festzustellen (BayObLGZ DNotZ 1982, 181 [= MittBayNot 1982, 77 ]).
  • LG Wuppertal, 28.02.1995 - 11 T 1/94

    Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes einer Gütertransportverkehrsgesellschaft

    Im übrigen kann die Belehrung nach § 8 Abs. 3 5.2 GmbHG nicht nur durch einen Notar vorgenommen werden, sondern auch durch das Registergericht selbst, das auch bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Erklärung verpflichtet ist, selbst Auskünfte einzuholen oder eine klärende Ergänzung der Versicherung der Geschäftsführer ( BayObLGZ 1981, 396 ff. = DNotZ 1982, 181 ).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.1994 - 4 HKT 3189/93

    Belehrung nach § 8 Abs. 2 GmbHG durch einen niederländischen Notar

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