Rechtsprechung
   BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20022
BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81 (https://dejure.org/1981,20022)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81 (https://dejure.org/1981,20022)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1981 - BReg. 1 Z 3/81 (https://dejure.org/1981,20022)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,20022) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1981, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Zum Begriff des gleichzeitigen Versterbens (Ergänzung BayObLG München, 1979-12-17, BReg 1 Z 76/79, BayObLGZ 1979, 427).
  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    In dem Testament wird nämlich nicht der eindeutige Begriff des "gleichzeitigen Todes" (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 427 ; 1981, 79; KG FamRZ 1968; 217; 1970, 148 f.) verwendet, sondern von dem "gemeinsamen Tod" gesprochen.

    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht ( BayObLGZ 1981, 79 /82 m.w.Nachw.).

    Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Sachverhalt genügend geklärt ist und keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind ( BGHZ 35, 135 /142; BayObLGZ 1967, 409/410; 1981, 79/84; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 Rdnr. 65).

    Da auch bei dem Tod aufgrund eines gemeinsam erlittenen Unfalls Ehegatten nur selten gleichzeitig sterben werden, ein gleichzeitiges Sterben jedenfalls kaum nachweisbar sein dürfte (vgl. BayObLGZ 1981, 79 /87, aber auch § 11 VerschG), kann-darunter auch der Fall verstanden werden, daß die Ehegatten aufgrund desselben Ereignisses kurz nacheinander eines unnatürlichen Todes sterben.

    Der Aussage dieser Zeugin kommt besondere Bedeutung zu, weil sie den Willen beider Ehegatten in bezug auf das Testament wiedergibt, auf den bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments abzustellen ist (BayObLGZ 1981, 79/82 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Mit Recht hat das Landgericht auch den Inhalt des widerrufenen Testaments vom 6.12.1990 zur Auslegung herangezogen (vgl. BayObLGZ 1981, 79, 82 und BayObLG FamRZ 1990, 563, 564) und den Umstand gewürdigt, daß die Eheleute eine in diesem Testament enthaltene Einsetzung der für den Fall des gleichzeitigen Todes bestimmten Erbin auch als Erbin des Überlebenden in das spätere Testament vom 4.10.1992 nicht übernommen haben.

    f) Bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer Schlußerbeneinsetzung (§ 2269 Abs. 1 BGB) der gesamte Nachlaß auf den oder die Erben über, sondern das Vermögen jedes einzelnen von ihnen (§§ 1922, 1923 Abs. 1 BGB, vgl. BayObLGZ 1981, 79, 87).

  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 15 Wx 484/10

    Auslegung eines Testaments und Ermittlung des Erblasserwillens durch das

    Auch die Kammer geht in Übereinstimmung mit der von ihr angeführten Rechtsprechung des BayObLG davon aus, dass ein Fall des gleichzeitigen Versterbens im eigentlichen Wortsinn praktisch selten, und -wie der Senat bemerkt- auch in aller Regel nicht beweisbar ist (so auch BayObLGZ 1981, 79ff), weshalb jedenfalls auch der Fall gemeint sei, dass die Eheleute in kurzem zeitlichen Abstand versterben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht